RS Lvwg 2016/3/15 VGW-041/068/548/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2016

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVRAG §7g Abs2
AVRAG §7i Abs1
AVRAG §7i Abs3
VStG §9 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen ist als akzessorisch zu der anlastbaren Verwaltungsübertretung der Unterentlohnung zu betrachten. Was somit für den Tatbestand der Unterentlohnung an sich gilt, muss umso mehr für den Vereitlungstatbestand der Nichtbereithaltung von Unterlagen gelten, da dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, dass für Zeiträume, in denen die Unterentlohnung an sich bereits verjährt ist, das Fehlen von Unterlagen noch strafbar sein soll.

Schlagworte

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Abhängigkeit, persönliche, wirtschaftliche; persönliche Arbeitspflicht; Bereithaltung der Lohnunterlagen; Übermittlung der Lohnunterlagen; Krankenversicherung; Einsichtsrecht; Unterentlohnung; Lohn- und Sozialdumping; Mitwirkungspflicht; Verjährung; Verjährbarkeit; Dauerdelikt; Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.068.548.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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