TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/27 2000/11/0113

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 13. Dezember 1999, Zl. K 03/03/98.129/19, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0047, und vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0077, verwiesen. Mit diesen Erkenntnissen wurden in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers ergangene Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18. Dezember 1997 und der belangten Behörde vom 14. Jänner 1999 jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde abermals ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G auf Dauer entzogen wird.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten neuerlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem letzten Vorerkenntnis vom 27. Mai 1999 den damals angefochtenen Bescheid ausschließlich aus dem Grunde aufgehoben, dass die Aufnahme des Befundes für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides älter als ein Jahr war, dies gegen § 67 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 verstoßen habe und allein darin ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken war.

Die belangte Behörde hat in dem fortgesetzten Verfahren ein Gutachten ihres ärztlichen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser hat sich in diesem Gutachten vom 30. August 1999 und dessen Ergänzung vom 23. September 1999 in erster Linie auf einen verkehrspsychologischen Befund vom 13. September 1999 und dessen Ergänzung gestützt und die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verneint. Die Testwerte wären dabei zum Teil unter 5 % (zu ergänzen: richtiger Reaktionen) gelegen gewesen.

Der Beschwerdeführer rügt, dass keine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Er übersieht dabei, dass sehr wohl ein Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen eingeholt wurde und dieser einen Befund verwertet hat, der unter Mitwirkung des Beschwerdeführers aufgenommen worden war. Einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Amtsarzt bedufte es nach Lage des Verfahrens nicht mehr, zumal der Befund das eindeutige Ergebnis erbrachte, der Beschwerdeführer weise nicht mehr die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit auf.

Mit den der Beschwerde angeschlossenen ärztlichen Stellungnahmen vermag der Beschwerdeführer schon deswegen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Atteste zur Frage der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit keine Aussage treffen und - soweit sie überhaupt auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingehen - erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellt wurden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110113.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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