RS Vfgh 1959/12/18 V18/59, V20/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1959
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Keine Angabe

Norm

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 §76, AlVG 1977 §76
Bundes-Verfassungsgesetz Art89, B-VG Art89 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art139, B-VG Art139
BGBlG §2 Abs1 lite
  1. AlVG Art. 7 § 76 heute
  2. AlVG Art. 7 § 76 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  3. AlVG Art. 7 § 76 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  4. AlVG Art. 7 § 76 gültig von 01.01.1988 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1987
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die als Verordnungen zu wertenden Erlässe des BM für soziale Verwaltung, und zwar a) vom 26. April 1946, Z 8842/III/7/1946, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 4 vom 15. Mai 1946, S. 71) , b) vom 9. Jänner 1948, Z 147.367/III/7/47, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 2 vom 31. Jänner 1948, S. 29) , jedoch nur vorletzter Satz des Einleitungssatzes. "Vor allem wird die Beschäftigungsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis zusammengelegt und auf den Befreiungsschein verzichtet" und Punkt 1 " Antragstellung" , dieser ohne den 2. Absatz, c) vom 20. Juni 1951, Z. 74.050/III/7/51, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 7/8 vom 30. Juni 1951, S. 160) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die als Verordnungen zu wertenden Erlässe des BM für soziale Verwaltung, und zwar a) vom 26. April 1946, Ziffer 8842 /, römisch drei /, 7 /, 1946,, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 4 vom 15. Mai 1946, Sitzung 71) , b) vom 9. Jänner 1948, Ziffer 147 Punkt 367 /, römisch drei /, 7 /, 47,, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 2 vom 31. Jänner 1948, Sitzung 29) , jedoch nur vorletzter Satz des Einleitungssatzes. "Vor allem wird die Beschäftigungsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis zusammengelegt und auf den Befreiungsschein verzichtet" und Punkt 1 " Antragstellung" , dieser ohne den 2. Absatz, c) vom 20. Juni 1951, Ziffer 74 Punkt 050 /, römisch drei /, 7 /, 51,, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 7/8 vom 30. Juni 1951, Sitzung 160) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Zur Schaffung einer neuen Behördentype ist ein Gesetz erforderlich.

Da die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 Abs. 1 B-VG} , wonach die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze als absolut nichtige Akte zu behandeln haben, nur für die Akte der Gesetzgebung, nicht aber auch für Verordnungen Geltung hat, ist der VfGH berechtigt und verpflichtet, Verordnungen, die zwar der Allgemeinheit bekanntgegeben, hiebei aber nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise kundgemacht wurden, im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} zu überprüfen und bei Feststellung der nicht gehörigen Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.Da die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 89,, Artikel 89, Absatz eins, B-VG} , wonach die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze als absolut nichtige Akte zu behandeln haben, nur für die Akte der Gesetzgebung, nicht aber auch für Verordnungen Geltung hat, ist der VfGH berechtigt und verpflichtet, Verordnungen, die zwar der Allgemeinheit bekanntgegeben, hiebei aber nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise kundgemacht wurden, im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} zu überprüfen und bei Feststellung der nicht gehörigen Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.

§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt (in der derzeitigen Fassung) läßt eine Ausnahme von der zwingenden Vorschrift, daß die Verordnungen der Bundesregierung und der BM im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen (arg. ... "ist bestimmt zur Verlautbarung ...") , nur dann zu, wenn es sich um "ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen ( Dienstanweisungen, Instruktionen)" handelt, also um generelle Anordnungen, die in der Lehre als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten " Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt (in der derzeitigen Fassung) läßt eine Ausnahme von der zwingenden Vorschrift, daß die Verordnungen der Bundesregierung und der BM im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen (arg. ... "ist bestimmt zur Verlautbarung ...") , nur dann zu, wenn es sich um "ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen ( Dienstanweisungen, Instruktionen)" handelt, also um generelle Anordnungen, die in der Lehre als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten " Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.

Ausschließlich "an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen)" (§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920) sind generelle Anordnungen, die in der Lehre als " Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten "Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.Ausschließlich "an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen)" (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,) sind generelle Anordnungen, die in der Lehre als " Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten "Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.

Bei Verordnungen eines BM, die auch nur zum Teil "Rechtsverordnungen " sind, muß die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt erfolgen.

§ 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 bestimmt, daß die in diesem Bundesgesetz bezeichneten Verwaltungskommissionen der Landesarbeitsämter und Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter durch ein besonderes Bundesgesetz errichtet werden, daß jedoch bis zu ihrer Errichtung die Aufgaben, die nach den Bestimmungen des AIVG 1958 den Vermittlungskommissionen der Landesarbeitsämter bzw. den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter obliegen, von den derzeit bestehenden Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter bzw. den Vermittlungsausschüssen der Arbeitsämter besorgt werden. Diese Vorschrift wirkt nicht über den Rahmen des AIVG 1958 hinaus.Paragraph 76, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 bestimmt, daß die in diesem Bundesgesetz bezeichneten Verwaltungskommissionen der Landesarbeitsämter und Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter durch ein besonderes Bundesgesetz errichtet werden, daß jedoch bis zu ihrer Errichtung die Aufgaben, die nach den Bestimmungen des AIVG 1958 den Vermittlungskommissionen der Landesarbeitsämter bzw. den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter obliegen, von den derzeit bestehenden Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter bzw. den Vermittlungsausschüssen der Arbeitsämter besorgt werden. Diese Vorschrift wirkt nicht über den Rahmen des AIVG 1958 hinaus.

Entscheidungstexte

  • V18/59
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.12.1959 V18/59

Schlagworte

Arbeitsämter Landesarbeitsämter Arbeitslosenversichertengesetz Verfassungsgerichtshof Art. 139 B-VG Prozeßvoraussetzungen Verordnung Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1959:V18.1959

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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