RS Lvwg 2015/7/30 VGW-151/070/27046/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

30.07.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E1E
59/04 EU – EWR

Norm

NAG §54
NAG §52 Abs1 Z3
AEUV Art 21

Rechtssatz

Da die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin erfüllt sind, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Recht des Elternteils dennoch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus verlängert werden kann, wenn das Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen (vgl. EuGH 08.05.2013, Alarape, C-529/11), ist auch die Beschwerdeführerin seit 02.09.2013 (Beginn des Schuljahres 2013/14) zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Ihr ist für die Dauer der beabsichtigten Berufsausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG der Beschwerdeführerin in Österreich (von voraussichtlich 5 Jahren) eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. § 54 NAG folglich für die Dauer von 5 Jahren auszustellen.

Schlagworte

Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers auf Grundlage des Art 21 AEUV

Anmerkung

VwGH v. 12.12.2017, Ra 2015/22/0149-0150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.27046.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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