TE Lvwg Erkenntnis 2016/1/4 VGW-101/073/11805/2015, VGW-101/V/073/11806/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2016
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Entscheidungsdatum

04.01.2016

Index

41/03 Personenstandsrecht
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

PStG 2013 §14
PStG 2013 §18
PStG 2013 §20
PStG 2013 §55
ABGB §44

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerden des Herrn Dipl.-Ing. T. H., MAS, sowie des Herrn D. H., beide vertreten durch Dr. G, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt MA 26-653378/2015,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 15. Mai 2015 wurde beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Standesamt Wien ... ein Schriftsatz vom 9.5.2015 eingebracht, mit welchem die Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person die Anträge stellten, 1) das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§ 14 folgende PStG 2013) einzuleiten, 2) die Antragsteller zur Begründung einer Ehe (§ 18 PStG 2013) zuzulassen, 3) die Begründung dieser Ehe zu beurkunden (§ 20 PStG 2013) und 4) diesen beiden Antragstellern je eine Heiratsurkunde (§ 55 PStG 2013) auszustellen sowie 5) über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.

Dies wurde damit begründet, dass die Antragsteller seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, die, wie bei Eheleuten, von tiefen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe. Am 21.2.2014 hätten sie miteinander eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. Beide Antragsteller wollten der Dauer - und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die mit 1. Jänner 2010 eingeführte eingetragene Partnerschaft (EP) entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genössen wie Ehepartner. Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (§ 44 ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung und auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG; Art. 8, 12, 14 EMRK; Art. 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die beiden Antragsteller seien beide gleichberechtigt und vollwertige Eltern des minderjährigen P. H., der durch die Eheschließung ehelich würde und nicht mehr wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse, weshalb auch er ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der beiden erstgenannten Antragsteller habe. Dieses minderjährige Kind hat einen gleichlautenden Antrag eingebracht. Gemäß § 24 Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde.

Angeschlossen waren die Geburtsurkunden der Antragsteller, die Staatsbürgerschaftsnachweise der Antragsteller, die Partnerschaftsurkunde, der Bescheid der BH ... vom 6.3.2014 betreffend Namensänderung des Zweitantragstellers, sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes ..., mit welchem aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 17.4 2013 die Annahme an kindesstatt von P. M. als Wahlkind durch DI T. H. als Wahlvater bewilligt wurde. Die Annahme wurde gemäß § 192 Abs. 1 ABGB mit dem 17.4.2013 wirksam.

Diese Anträge wurden mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Behörde vom 25. August 2015 gemäß § 44 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des § 44 ABGB führt die Behörde aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner ( sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua). Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen – es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt, dass durch das Kindschafts- und Namensrechts – Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei – vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. § 157 Abs. 2 ABGB normiere, dass der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten. Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt, dass nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

„II. Beschwerdepunkte

1. Das Standesamt hat die Anträge der Bf unter Hinweis auf die einfache Gesetzeslage und auf die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs abgewiesen.

2. Die letzte Entscheidung des VfGH zum Eheverbot stammt jedoch aus 2012 (VfGH 09.10.2012, B 121/11, B 137/11). Die heutige Situation ist mit der damaligen nicht mehr vergleichbar. Damals gab es für gleichgeschlechtliche Paare keine gemeinsame Elternschaft für Kinder, keinerlei Familiengründungsrecht.

3. Es gab damals keine Stiefkindadoption (heute: § 197 Abs. 4 ABGB, § 8 Abs. 4 EPG, beide idF BGBl 1 2013/179), keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung für lesbische Paare (heute: § 2 Abs. 1 FMedG idF BGBl I 2015/35), keine automatische gemeinsame Elternschaft (analog der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes der Mutter eines ehelichen Kindes) bei eingetragenen lesbischen Paaren (heute: § 144 Abs. 2 Z. 1 ABGB idF BGBl I 2015/35), keine Mutterschaftsanerkennung bei lesbischen unregistrierten Paaren analog der Vaterschaftsanerkennung bei verschiedengeschlechtlichen unverheirateten Paaren) heute: § 144 Abs. 2 Z. 2 ABGB idF BGBl I 2015/35) und auch keine Fremdkindadoption (ab 01.01.2016 gem. VfGH 10.12.2013, G 16/13, G 44/13).

4. Alles das ist heute (insb. auf Grund von Urteilen des EGMR und des VfGH) möglich. Gleichgeschlechtliche Paare werden ab 01.01.2016 (das Verbot der gemeinsamen Adoption von Kindern tritt gem. VfGH 10.12.2013, G 16/13, G 44/13, mit 31.12.2015 außer Kraft) absolut gleiche Familiengründungsrechte haben wie verschiedengeschlechtliche Paare.

5. Österreich ist damit heute das einzige der Land der Welt (!), in dem gleichgeschlechtliche Paare völlig gleiche Familiengründungsrechte haben wie verschiedengeschlechtliche Paare und diesen bei der gemeinsamen Elternschaft für Kinder absolut gleichgestellt sind, ihnen aber trotzdem immer noch die Ehe, und ihren Kindern die Ehelichkeit, verboten ist.

6. Österreich hat den 2., 3, 4 und 5. Schritt vor dem 1. gemacht, was das Eheverbot nunmehr grob unsachlich und menschenrechtswidrig macht (insb. zum Nachteil der nun vorhandenen Kinder gleichgeschlechtlicher Elternpaare) ebenso Nikolaus Benke et al, Wie das Kindeswohl die Familie neu aufstellt, iFamZ 2015, 159).

7. Die Situation gleichgeschlechtlicher Paare bzgl. der Frage der Zivilehe ist heute in keiner Weise mit jener 2012 zu vergleichen als gleichgeschlechtliche Paare noch keinerlei Recht zur gemeinsamen Elternschaft für Kinder, keinerlei Familiengründungsrechte, hatten.

8. Das einzige inhaltliche Argument des VfGH in seiner bisherigen Judikatur zur Rechtfertigung des Eheverbots, nämlich dass die Zivilehe „auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft“ ausgerichtet sei (was sie von „Beziehungen anderer Art“ unterscheide) (VfGH 09.10.2012, B121/11, B 137/11 Rz 32; VfGH 12.12.2003, B 777/03), ist damit als sachlicher Unterscheidungsgrund zu gleichgeschlechtlichen Paaren nicht mehr haltbar. Gleichgeschlechtliche Paare haben beute genau die gleichen Familiengründungsrechte wie verschiedengeschlechtliche Paare und sind diesen bei der gemeinsamen Elternschaft für Kinder absolut gleichgestellt. Ihre Partnerschaft ist daher in der österreichischen Rechtsordnung heute genauso auf die Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet. Familiengründung ist damit kein sachliches Differenzierungskriterium mehr, zumal dieses Kriterium gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare nicht einmal mehr unterscheidet.

9. Die 1.Bf und die 2.Bf sind genauso rechtlich vollwertige und gleichberechtigte Eltern des 3.Bf, wie es eine Frau und ein Mann für ihr (adoptiertes) Kind sind. Die österreichische Rechtsordnung macht keinerlei Unterschied zwischen der gemeinsamen Elternschaft der 1. Bf und der 2. Bf für den 3 Bf und der gemeinsamen Elternschaft eines Mannes und einer Frau für ihr (Adoptiv)Kind. Die Rechtsposition der verschiedengeschlechtlichen Familie einerseits und der gleichgeschlechtlichen Familie der Bf andererseits ist ident. Mit einer einzigen Ausnahme: Im Gegensatz zu dem Kind des verschiedengeschlechtlichen Paares muss der Bf. unehelich sein, weil seine Eltern nicht heiraten dürfen; einzig und allein deshalb, weil sie gleichen Geschlechts sind.

10. Es gibt heute auch kein soziales Bedürfnis mehr in Österreich, gleichgeschlechtliche Paare von der Zivilehe auszuschließen. Ganz im Gegenteil ist ein dringendes soziales Bedürfnis nach Beseitigung dieses Ausschlusses zu konstatieren. 73% der ÖsterreicherInnen befürworten heute das gleiche Eheschließungsrecht für gleichgeschlechtliche Paare (http://ww.rklambda.at/index.php/de/226-73-der-oesterreicherinnen-fuer-die-aufhebung-des-eheverbots; Nikolaus Benke et al, Wie das Kindeswohl die Familie neu aufstellt, IFamZ 2015, 159 FN 72). Noch 2013 waren es „lediglich“ 61 % (http://ww.rklambda.at/index.php/de/226-73-der-oesterreicherinnen-fuer- die-aufhebung-des-eheverbots) (vgl. auch www.ehe-gleich.at).

11. Der EGMR misst dem Kindeswohl regelmäßig besonders hohes Gewicht bei, prüft zudem in seiner jüngeren Rechtsprechung Grundrechtsverletzungen in diesem Bereich zunehmend anhand der konkreten Umstände in dem betroffenen Mitgliedstaat und nimmt dabei im Besonderen auf die Konsistenz der innerstaatlichen Rechtsordnung Bedacht wie auch die öffentliche Meinung in dem betreffenden Land (vgl. X et al. v A (GC) 2013, Oliari v I 2015).

12. Die öffentliche Meinung in Österreich befürwortet mit überwältigender Mehrheit das gleiche Eheschließungsrecht für gleichgeschlechtliche Paare (siehe oben), Gegenstand der Beschwerde ist maßgebend das Kindeswohl (das Recht des Kindes, des 3. Bf, ein eheliches Kind sein zu dürfen, ebenso wie die Kinder in entsprechenden verschiedengeschlechtlichen Familien) und die innerstaatliche Rechtslage ist inkonsistent, ja weltweit einzigartig (siehe oben).

13. Die Ehelichkeit ist für Kinder auch dann ein maßgeblicher Wert, wenn in der rechtlichen Behandlung kein Unterschied mehr gemacht wird zwischen ehelichen und unehelichen Kindern (EGMR: Hämäläinen v FIN [GC] 2014 par. 86). Der Umstand, ehelich zu sein, ist dabei für Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern, wie den 3.Bf, von ganz besonderer Bedeutung.

14. Die Ehelichkeit gibt Ihnen die hochoffizielle Gewissheit der Gleichbehandlung ihrer Familie mit traditionellen, verschiedengeschlechtlichen Familien (anstatt des von der gegenwärtigen Segregation, iSd unsäglichen „separate but equal“, ausgehenden Signals des Andersseins und der Nichtgleichwertigkeit), inkludiert sie in die Normalität (anstatt der gegenwärtigen alltäglichen Signalisierung des Andersseins), stärkt ihr Selbstbewußtsein und macht sie weniger verwundbar für Diskriminierung (US-Supreme Court, Obergefell et al v Hodges et al judg. 26.06.2015, „children suffer the stigma of knowing their families are somehow lesser. They also suffer the significant material costs of being raised by unmarried parents“, American Academy of Pediatrics, Technical Report: Promoting the Well-Being of Children Whose Parents Are Gay or Lesbian, Pediatrics Vol. 131 No. 4, April 2013 “Children who are raised by married parents benefit form the social and legal status that civil marriage conveys to their parents“, UNICEF, Eliminating Discrimination Against Children and Parents Based on Sexual Orientation and/or Gender Identity, November 2014 “Legal recognition“ (in addition to ‘protection‘ of family relationships are important in fighting discrimination against LGBT parents and children“; die Dokumente sind im vollen Wortlaut zu finden auf www.ehe-gleich.at -> Menüpunkt “Ehe Gleich zum Weiterlesen“).

Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand in Angelegenheit der Antragsteller eine mündliche Verhandlung statt, an der neben den Beschwerdeführern deren Vertreter teilnahm. Dieser führte Folgendes aus:

„Ergänzend zum Vorbringen in den Beschwerden wird angeregt, § 44 ABGB verfassungskonform zu interpretieren. Dazu wird auf § 23 Ehegesetz verwiesen. Auch dort erfolgte eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und dies findet auch in der entsprechenden Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes seinen Niederschlag.

Wie schon in den Beschwerden ausgeführt, liegt nunmehr eine geänderte Rechtslage vor, die bei der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 2012 noch nicht berücksichtigt werden konnte. Nunmehr liegen gleiche Familiengründungsrechte vor.

Beantragt wird daher, den vor der Behörde gestellten Anträgen nach verfassungskonformer Interpretation des § 44 ABGB stattzugeben, in eventu einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014 ist auszuführen, dass es damals lediglich um die Wiederholung einer Eheschließung, die nach niederländischem Recht geschlossen wurde, ging und dass die Zulässigkeit im Lichte des Unionsrechtes zu prüfen war. Das gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2014.“

Die Beschwerdeführer haben am 21.2.2014 eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. Beide sind österreichische Staatsbürger. Beantragt wurde mit Schriftsatz vom 09.05.2015, bei der belangten Behörde am 15.05.2015 eingelangt, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten, die Antragsteller zur Begründung einer Ehe zuzulassen, die Begründung dieser Ehe zu beurkunden, eine Heiratsurkunde auszustellen und über all diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen. Beide Beschwerdeführer sind gleichberechtigte und vollwertige Eltern (Väter) des minderjährigen P. H., der gleichlautende Anträge stellte und im gleichen Schriftsatz mit den Beschwerdeführern Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge erhob. Die Anträge wurden mit angefochtenem Bescheid abgewiesen und mit gegenständlicher Beschwerde bekämpft.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen in der Beschwerde, den vorgelegten Urkunden sowie den ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Personenstandsgesetz 2013:

§ 14. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 15. (1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

§ 16. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.

§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
(4) Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.

§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.

(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.

(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen: 1. die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2. die Ehekonsenserklärung;

3. der Tag und der Ort der Eheschließung;

4. Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

§ 20.

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

die Wohnorte der Verlobten;

2.

die Ehekonsenserklärung;

3.

die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;

4.

die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;

5.

die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;

6.

die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

7.

Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.

(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.

(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

§ 55. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.den Tag und den Ort der Eheschließung;

3.die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

4.die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.das Datum der Ausstellung;

7.die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis vom 9.10.2012, B 121/11 ua Folgendes ausgeführt:

„2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Rechtsvorschriften wenden (§44 ABGB, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) und soweit die jeweilige belangte Behörde die Abweisung der Anträge betreffend die Eheschließung durch die angefochtenen Bescheide auf diese stützt, erweisen sich die Bedenken als unbegründet. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Personen einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken (vgl. VfSlg. 17.098/2003, 19.492/2011; EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, Z108 f.).

Die Beschwerdeführer behaupten in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen Art9 und 21 Grundrechte-Charta. Dem ist entgegenzuhalten, dass Rechte der Charta zwar als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können, allerdings nur im Anwendungsbereich der Charta, dh. nur in Fällen der Durchführung des Rechts der Europäischen Union (VfGH 14.3.2012, U466/11 ua.; vgl. bereits VfSlg. 19.492/2011). In keinem der beiden Beschwerdesachverhalte ist erkennbar, dass diese Bedingung erfüllt wäre.

3. Auch soweit sich die Beschwerden gegen die Rechtsvorschriften wenden, auf die sich die Zurückweisung der Anträge betreffend die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor der Personenstandsbehörde Standesamt stützt (§§46, 47, 47a, 59a PStG), sind sie unbegründet.

3.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt damit insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 11.774/1988, 16.374/2001).

3.2. Anders als bei Fällen der Differenzierung nach der sexuellen Orientierung, für die es nach der Rechtsprechung im Hinblick auf Art14 EMRK besonders schwerwiegender Gründe bedarf (EGMR 24.7.2003, Fall Karner, Appl. 40.016/98, Z37; 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, Z38; VfSlg. 17.659/2005; VfGH 3.3.2012, G131/11), hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen von Formen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften einerseits und der Ehe andererseits fest, dass es den Staaten sowohl nach Art12 EMRK als auch nach Art14 iVm Art8 EMRK frei steht, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten. Für den Fall, dass der Staat gleichgeschlechtlichen Paaren alternative Formen der Anerkennung eröffne, sei er nicht verpflichtet, diesen einen Status zu verleihen, der einer Ehe in jeder einzelnen Hinsicht entspreche; dem Staat komme vielmehr ein gewisser Spielraum im Hinblick auf den genauen Status zu, der mit alternativen Formen der Anerkennung verbunden sei (EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, Z108; vgl. auch VfGH 3.3.2012, G131/11).

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat - vor der Schaffung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - ausgesprochen, dass weder der Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg. "Männer und Frauen" in Art12 EMRK) eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art gebieten. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, die von ihm für Ehegatten vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf Verbindungen von Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden (VfSlg. 17.098/2003). Es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (VfSlg. 17.337/2004). Umgekehrt zwingt der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht dazu, die Rechtsfolgen aus der Rechtsform für gleichgeschlechtliche Paare auf eine Rechtsform für verschiedengeschlechtliche Paare zu erstrecken (VfSlg. 19.492/2011).

3.4. Die in den Erkenntnissen VfSlg. 17.098/2003 und 17.337/2004 formulierten Grundsätze gelten auch nach der Schaffung einer eigenen Rechtsformfür gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Im Hinblick darauf, dass die Ehe verfassungsrechtlich durch Art12 EMRK eine spezielle Regelung erfahren hat und ausdrücklich der Partnerschaft von Frau und Mann vorbehalten ist, ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, für eine Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare in jeder Hinsicht gleiche Regelungen wie für eine Ehe zu treffen (Segalla, Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht - Jahrbuch 2010, 2010, 199 [205] unter Hinweis auf das Urteil Schalk und Kopf).

3.5. Gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erweisen sich vor diesem Hintergrund als verfassungskonform. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Spielraum der Mitgliedstaaten bei Regelungen im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (oben 3.2.) besteht ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. etwa VfSlg. 18.968/2009) jedenfalls auch bei der Regelung der Behördenzuständigkeit. Die Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes stehen seiner Entscheidung im Hinblick auf die gesonderte grundrechtliche Verankerung der Ehe nicht entgegen (oben 3.4.). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für beide Rechtsinstitute verschiedene Zuständigkeiten vorsieht.“

Im Erkenntnis vom 12.12.2003, B 777/03, VfSlg 17.098 hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„In bezug auf die Eheschließung bestimmt der im Verfassungsrang stehende Art12 EMRK:

"Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen."

Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg. "Männer und Frauen" in Art12) gebieten eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art. Am Wesen der Ehe ändert auch nichts, dass eine Scheidung (Trennung) möglich ist und es Sache der Ehegatten ist, ob sie tatsächlich Kinder haben können oder wollen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1990, Nr. 10843/84, Cossey (betreffend die besondere Lage transsexueller Personen), die Beschränkung auf diese "traditionelle" Ehe für sachlich gerechtfertigt befunden und ausgeführt [deutsche Übersetzung in ÖJZ 1991, 173 ff. (175)],

"... daß das Anknüpfen an das traditionelle Konzept der Ehe einen hinreichenden Grund dafür darstelle, weiterhin biologische Kriterien für die Bestimmung des Geschlechts einer Person für die Zwecke der Eheschließung heranzuziehen" .

[Die inzwischen vollzogene Änderung in der Rechtsprechung zum besonderen Problem der Transsexuellen (EGMR 11.7.2002, Nr. 28957/95, Goodwin) lässt keinen Schluss auf eine Änderung in der Beurteilung der hier in Rede

stehenden allgemeinen Frage zu.]

Dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit ein Teil des Privatlebens sind und solcherart den Schutz des Art8 EMRK genießen - der auch die Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet (Art14 EMRK) - verpflichtet daher nicht zur Änderung des Eherechts.

Ob und in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert, dass er für Ehegatten Besonderes vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Ebensowenig ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem Gesetzgeber in verfassungsrechtlicher oder gar rechtspolitischer Hinsicht Ratschläge zu erteilen.“

Im Erkenntnis vom 14.10.2004, B 1412/03 VfSlg 17337 hat sich der Verfassungsgerichtshof auf das vorangeführte und zitierte Erkenntnis bezogen.

In seinem Erkenntnis vom 12.3.2014, B166/2013 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass weder nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 14 EMRK (Verweis auf EGMR 24.6.2014, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 7 Abs. 1 B-VG (Verweis VfSlg. 19.492/2011) der Umstand, dass die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten sei- und Personen gleichen Geschlechtes auf das Institut der eingetragenen Partnerschaft verwiesen würden, eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Im Weiteren führt der Verfassungsgerichtshof aus, weshalb § 21 GRC in dem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Fall mit Blick auf die von der Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen Bestimmungen des § 13 DVOEheG und § 16 Abs. 1 IPR-G nicht zur Anwendung komme und begründet dies damit, dass diese Normen nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckten und außerhalb des Anwendungsbereiches jener unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art 19 AEUV ergangen seien, lägen. Lägen die innerstaatlichen Bestimmung aber außerhalb der Regelungszuständigkeit der europäischen Union und schaffen die unionsrechtlichen Vorschriften somit im betroffenen Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, so seien die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu den mitgliedstaatlichen Regelungen, die diesen Sachverhalt bestimmten, unanwendbar.

Ungeachtet dessen, führt der Verfassungsgerichtshof weiters aus, würde auch eine Anwendbarkeit des Art. 21 GRC der dortigen Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art14 EMRK (vgl. EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z105) setzt die Entscheidung der Frage, ob zur Vermeidung einer Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung auch gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zum Institut der Ehe so wie verschiedengeschlechtlichen Personen zu eröffnen ist (oder sie auf eigenständige Institute wie hier das der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden können), die Bewertung gesellschaftlicher Entwicklungen voraus, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich verlaufen (können). Bei solchen Wertungsfragen kommt nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Mitgliedstaaten der EMRK ein erheblicher "margin of appreciation" zu.

Wenn und insoweit die Grundrechtsfrage mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften betrifft, die außerhalb der Regelungszuständigkeit (aber allenfalls im Anwendungsbereich des Rechts) der Europäischen Union liegen, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Frage, ob Art21 Abs1 GRC im konkreten Fall verletzt wäre, daher nicht deswegen dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art267 AEUV vorzulegen, weil Art21 Abs1 GRC bestimmten Personen im Ausgangsrechtsstreit weitergehenden Schutz gewähren könnte als Grundrechte grundsätzlich gleicher Bedeutung und Tragweite im mitgliedstaatlichen Verfassungsrecht oder in der EMRK. Art21 Abs1 GRC belässt – außerhalb des Anwendungsbereiches von unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art19 AEUV ergehen – den Mitgliedstaaten im Rahmen des konventionsrechtlich durch Art14 EMRK vorgegebenen Grundrechtsstandards eben auch jenen "margin of appreciation". Denn soweit das Handeln eines Mitgliedstaates nicht durch das Unionsrecht bestimmt wird, steht es den mitgliedstaatlichen Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, Åkerberg Fransson, Rz 29).

Das Gebot, unionsrechtliche Bestimmungen oder Begriffe einheitlich auszulegen (vgl. zuletzt EuGH 7.11.2013, Rs. C–313/12, Giuseppa Romeo [Rz 22]), verlangt hier gerade keine unionsweit einheitliche Entscheidung, weil Art21 Abs1 GRC gemäß Art51 Abs2 GRC den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt (und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründet). Für die Frage des Zugangs zur Ehe durch gleichgeschlechtliche Paare fehlt es aber insoweit an einer Regelungszuständigkeit der Union, sodass auch Art21 Abs1 GRC dem nicht entgegenstünde, dass die Anforderungen aus einem grundrechtlichen Diskriminierungsverbot an die Regelung dieser Frage in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt sind, solange – was im vorliegenden Fall, wie die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigt, zutrifft – jene Bedeutung und Tragweite des Diskriminierungsverbots gewährleistet ist, wie sie dem in Art14 EMRK garantierten Recht entspricht (siehe Art52 Abs3 Satz 1 GRC).“

In seinem Erkenntnis vom 29.10.2014, 2013/01/0022 hat sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis vom 12. März 2014, B 166/2013 angeschlossen und die Ausführungen im Wesentlichen in seinem Erkenntnis wiedergegeben.

Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das Personenstandsgesetz weise den Personenstandsbehörden in seinem zweiten Teil Aufgaben „auf den Gebieten des Eherechtes und der eingetragenen Partnerschaften“, insbesondere die Begründung einer Ehe (§ 47 PStG) und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 47a PStG), zu. Es unterliege keinem Zweifel, dass der Personenstandsgesetzgeber dabei – sowohl vor als auch nach der (im Zusammenhang mit der Einführung des Institutes der eingetragenen Partnerschaft vorgenommen) Novellierung des PStG durch BGBl. I Nr. 135/2009 – an ein Begriffsverständnis anknüpft, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB verstehe. Dass das PStG (in seinem zweiten Teil) ein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereitstellen würde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach § 47 PStG komme nämlich auch im Beschwerdefall – von vornherein – nicht in Betracht, weil ein subjektiv - öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach § 47 PStG nicht eingeräumt sei. Durch die Abweisung des darauf abzielenden Antrages seien die Beschwerdeführer daher nicht in ihren Rechten verletzt worden.

Im Erkenntnis vom 10.12.2013, G 16/2013 ua. hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, gleichgeschlechtliche Partnerschaften stünden gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern träten zu diesen hinzu. Sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR hat in seiner Entscheidung vom 24.6.2010, Bsw. 30141/04, Fall Schalk und Kopf gegen Österreich, in der Sache Folgendes ausgeführt:

„Es ist unbestritten, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen unter den Begriff des »Privatlebens« im Sinne von Art. 8 EMRK fallen. Der GH hält es jedoch für angemessen, die Frage zu klären, ob eine solche Beziehung auch das »Familienleben« betrifft.

In seiner Rechtsprechung hat der GH bereits erkannt, dass »Familie« sich nicht nur auf eheliche Beziehungen, sondern auch auf andere Formen des Zusammenlebens beziehen kann. Die Frage, ob auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften darunter fallen, hat er bisher offen gelassen.

In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass seit der Entscheidung im Fall Mata Estevez/E 2001, derzufolge den Staaten ein weiter Ermessensspielraum in Hinblick auf die Anerkennung stabiler de facto-Beziehungen zwischen Homosexuellen zustand, die Haltung gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren eine rasche Entwicklung erfahren hat. Eine signifikante Zahl von Staaten hat seither eine gesetzliche Anerkennung dieser Paare eingeführt und auch das EU-Recht tendiert dazu, homosexuelle Paare in den Begriff der Familie miteinzubeziehen.

Daher ist der GH der Meinung, dass ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einem gemeinsamen Haushalt lebt und eine stabile de facto-Beziehung führt, genauso unter den Begriff der Familie fällt, wie dies ein verschiedengeschlechtliches Paar tun würde.

Da der Sachverhalt des vorliegenden Falles sowohl unter das »Privatleben« als auch unter das »Familienleben« im Sinne von Art. 8 EMRK fällt, ist Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK anwendbar.

b. Befolgung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

Der Rechtsprechung des GH zufolge ist eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend, wenn sie Personen in ähnlichen Situationen betrifft und nicht objektiv und angemessen gerechtfertigt ist.

Der GH hat zwar bereits mehrmals festgestellt, dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung, genau wie jene aufgrund des Geschlechts, durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden muss. Andererseits steht den Staaten in Bezug auf wirtschaftliche und soziale Strategien stets ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Ausmaß des zugestandenen Ermessenspielraums kann variieren und hängt unter anderem davon ab, ob zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen Gemeinsamkeiten bestehen oder nicht.

Da homosexuelle Paare in gleicher Weise fähig sind, eine dauerhafte Beziehung einzugehen wie heterosexuelle Paare, sind sie grundsätzlich in einer ähnlichen Situation wie letztere hinsichtlich ihres Bedürfnisses, ihre Partnerschaft rechtlich anerkennen und schützen zu lassen.

In Bezug auf die Beschwerde der Bf. hinsichtlich des fehlenden Zugangs zur Eheschließung ist zunächst zu sagen, dass das Recht auf Eheschließung – wenn es nicht bereits durch Art. 12 EMRK garantiert wird – auch nicht aus Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK hergeleitet werden kann, da die Konvention in ihrer Gesamtheit betrachtet werden muss.

Bezüglich des zweiten Beschwerdepunkts hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit, die Partnerschaft auf eine andere Weise anerkennen zu lassen, ist festzuhalten, dass den Bf. im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine solche nicht offen stand. Erst ab dem Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes am 1.1.2010 änderte sich die Lage.

Da den Bf. nun die Eintragung ihrer Partnerschaft offen steht, ist der GH nicht dazu aufgerufen zu prüfen, ob das völlige Fehlen der Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft rechtlich anerkennen zu lassen, eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK darstellte, würde diese Situation heute noch bestehen.

Zu klären bleibt, ob die Regierung den Bf. bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Anerkennungsform zur Verfügung stellen hätte müssen.

Der GH stellt fest, dass in Europa zur Zeit eine Entwicklung hin zu einer gesetzlichen Anerkennung von homosexuellen Partnerschaften stattfindet. Obwohl dieser Prozess in den letzten zehn Jahren rasch voran ging, ist festzuhalten, dass es noch keine Mehrheit unter den Staaten gibt, die eine derartige Anerkennung vorsehen. Dieses Recht befindet sich daher noch in einem Entwicklungsstadium, in dem den Staaten ein Ermessensspielraum auch bezüglich des Zeitpunkts, zu dem gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, zusteht. Dem österreichischen Gesetzgeber kann folglich nicht vorgeworfen werden, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zu einem früheren Zeitpunkt verabschiedet zu haben.

Die Bf. brachten weiters vor, dass sie auch nach Eintragung ihrer Partnerschaft gegenüber ehelichen Paaren weiterhin diskriminiert werden würden. Der GH ist nicht davon überzeugt, dass ein Staat, der sich für die Einführung der Möglichkeit der Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft entscheidet, diese Form der Partnerschaft in jeder Hinsicht dem Status der Ehe gleichstellen muss. Die Staaten genießen auch diesbezüglich einen Ermessensspielraum.

Die eingetragene Partnerschaft nach österreichischem Recht ermöglicht es, einen der Ehe in vielen Bereichen gleichen oder ähnlichen rechtlichen Status zu erreichen. Bezüglich der Elternrechte sind jedoch substantielle Unterschiede zu bemerken. Dies entspricht allerdings dem Trend in anderen Staaten. Außerdem ist der GH vorliegend nicht dazu berufen, alle diesbezüglichen Unterschiede im Detail zu prüfen, da die Bf. auch nicht behauptet haben, von den Einschränkungen – etwa bezüglich der künstlichen Befruchtung oder der Adoption – direkt betroffen zu sein. Aus diesen Gründen sieht der GH keine Anzeichen dafür, dass der Staat seinen Ermessensspielraum hinsichtlich der den eingetragenen Partnerschaften zugeschriebenen Rechte und Pflichten überschritten hätte.“

In seinem Urteil vom 21.7.2015, Bsw. Nr 18.766/11 und 36030/11 Oliari u.a.gg. Italien hat der Gerichtshof zunächst nach Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung sowie die Lage im Staat Italien ausgeführt, angesichts des Fehlens eines von der italienischen Regierung vorgebrachten überwiegenden Interesses der Gemeinschaft, gegen das die bedeutsamen Interessen der Beschwerdeführer, wie sie dargelegt worden seien, abzuwägen wären und angesichts der Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte in der Angelegenheit, die unbeachtet geblieben wären, gelange der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die italienische Regierung ihren Ermessenspielraum überschritten und es verabsäumt habe, ihre positive Verpflichtung zu erfüllen, sicherzustellen, dass für die Bf. ein spezieller rechtlicher Rahmen verfügbar sei, der die Anerkennung und den Schutz ihrer gleichgeschlechtlichen Verbindungen biete. Der Gerichtshof hat dabei nicht nur auf die innerstaatliche Entwicklung sondern auch darauf Rücksicht genommen, dass sich seit dem Urteil des Gerichtshofes in Schalk und Kopf gegen Österreich die Bewegung in Richtung einer rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare weiter rasch fort entwickelt habe. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes habe eine knappe Mehrheit der Europaratstaaten (24 von 47) bereits Gesetze zu Gunsten einer solchen Anerkennung und des relevanten Schutzes verabschiedet. Dieselbe rasche Entwicklung könne weltweit beobachtet werden, insbesondere in Ländern in Amerika, Asien und Australien. Die verfügbaren Informationen zeigten damit eine fortgesetzte internationale Bewegung in Richtung einer rechtlichen Anerkennung, der vom Gerichtshof eine gewisse Bedeutung beigemessen werden müsse.

Zu einer behaupteten Verletzung von Artikel 12 EMRK allein sowie in Verbindung mit Art. 14 EMRK führt der Gerichtshof Folgendes aus:

„(191) Der GH bemerkt, dass er in Schalk und Kopf /A unter Art. 12 EMRK festgestellt hat, dass das Recht auf Eheschließung nicht länger unter allen Umständen auf die Heirat zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechtes beschränkt sein müsse. Beim Stand der Dinge (zu dieser Zeit erlaubten nur sechs von 47 Europaratstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe) sei die Frage der Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe allerdings der Regelung durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten überlassen. Der GH war der Ansicht, er dürfe sein eigenes Urteil nicht an die Stelle jenes der nationalen Instanzen setzen, die am besten in der Lage wären, die Bedürfnisse der Gesellschaft einzuschätzen und darauf zu reagieren. Daraus folgte, dass Art. 12 EMRK die belangte Regierung nicht verpflichtete, einem gleichgeschlechtlichen Paar wie den Bf. den Zugang zur Ehe zu gewähren. Dieselbe Schlussfolgerung wurde im jüngeren Fall Hämaläinen/FIN bekräftigt […].

(192) Der GH bemerkt, dass die Feststellungen in den oben genannten Fällen trotz der graduellen Entwicklung der Staaten in dieser Angelegenheit (heute gibt es sogar elf Europaratstaaten, die die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt haben) relevant bleiben. Der GH bekräftigt folglich, dass Art. 12 EMRK die belangte Regierung nicht verpflichtet, einem gleichgeschlechtlichen Paar wie den Bf. den Zugang zur Ehe zu gewähren.

(193) In Schalk und Kopf/A stellte der GH fest, dass eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 14 iVm Art. 8 EMRK […] abgeleitet werden kann. Nach Ansicht des GH kann dasselbe von Art. 14 iVm. Art. 12 EMRK gesagt werden.“

In Hämäläinen gegen Finnland, Urteil vom 16.7.2014 hat der EGMR ausgeführt, dass Art 8 EMRK auch das Familienleben gleichgeschlechtlicher Partner schütze. Aus Sicht des dem Familienleben gewährten Schutzes mache es daher keinen Unterschied, ob die Beziehung zweier Partner auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhe. Die eigetragene Partnerschaft stelle in Finnland eine echte Option dar, die rechtlichen Schutz für gleichgeschlechtliche Paare biete, der beinahe ident sei mit jenem einer Ehe.

Zur Frage des rechtspolitischen Entscheidungsspielraumes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1982, B 193/77; G 85/77 ausgeführt, dass die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit nicht unbegrenzt ist. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen – außer im Falle eines Exzesses – nicht der Kontrolle durch den VfGH und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen (Verweis auf VfSlg 6030/1969, 6152/1970, 6191/1970, 6929/1972, 9280/1981). Innerhalb dieser Grenzen sei die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheit der Rechtspolitik berufen (Verweis auf VfSlg. 5692/1968, 6033/1969, 6533/1971, 7359/1974, 7864/1976). Ein Exzess wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn durch eine differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde.

Die belangte Behörde hat die vorliegenden Anträge mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Diese Vorgehensweise scheint aus einfachgesetzlicher Sicht – auch unter Bedachtnahme auf die zu ähnlich gelagerten Anträgen ergangene Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 09.10.2012, 121/2011) und des VwGH (Erkenntnis vom 29.10.2014, 2013/01/0022) – als unbedenklich.

Beim Verwaltungsgericht Wien sind aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Normen entstanden, die zu einem Antrag auf Gesetzesprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof Anlass gegeben hätten.

Wie den zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte aber auch den Urteilen des EGMR entnommen werden kann, unterliegt die Beantwortung der Frage, ob Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch die Ehe oder eheähnliche Partnerschaften legalisiert werden, dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Umstand, dass „das einzig inhaltliche Argument“ des VfGH in seiner bisherigen Judikatur „zur Rechtfertigung des Eheverbotes“, nämlich dass die Zivilehe auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet sei “weggefallen“ ist, stellt, entgegen der in der Beschwerde ausgedrückten Meinung und ungeachtet seiner inhaltlichen Richtigkeit, noch keinen Anlass für solche Bedenken dar. Wenn der Gesetzgeber innerhalb der von Verfassung und Menschenrechtskonvention gezogenen Grenzen von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch macht und die Stellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften durch ein eigenes Rechtsinstitut absichert, gleichzeitig und folgend auch die Rechte dieser Partner und ihrer Angehörigen stärkt, handelt er nicht exzessiv.

Auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR allein kann nicht gesehen werden, dass dann, wenn der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, Partnerschaften von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Personen in unterschiedlichen Institutionen zu regeln, diese Institutionen aber rechtlich angleicht, einen Exzess im Sinne der zitierten Rechtsprechung begeht. Die Entscheidung, ob der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften auch hinsichtlich der Bezeichnung Ehe gleichstellt oder ob er dafür eine eigene Verrechtlichung, wie hier die eingetragene Partnerschaft, verwendet bleibt ihm auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR unbenommen.

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der Urteile des EGMR, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 8, Art. 12 und Art. 14 EMRK bzw. § 21 GRC keine entstanden. Der Verfassungsgerichtshof und der EGMR haben diese Fragen ausführlich beantwortet, die entsprechenden Entscheidungen wurden oben wiedergegeben und das Verwaltungsgericht Wien schließt sich diesen Ausführungen an.

Es ist unbestreitbar, dass sich die öffentliche Meinung hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und hinsichtlich der damit einhergehenden Familien – und Familiengründungsrechte innerhalb der letzten Jahre geändert hat. Aber auch wenn dies Umfragen belegen, so steht auf der anderen Seite, dass dieses Umdenken noch nicht in alle Parteiprogramme der im Parlament vertretenen Parteien Eingang gefunden hat, ja dass sogar noch am 19.06.2015 110 gegen 26 Abgeordnete des österreichischen Nationalrates, gegen einen eingebrachten Entschließungsantrag, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare zu beenden, indem die Ehe auch für sie geöffnet werde, stimmten. Auch darf nach der Rechtsprechung des EGMR nicht außer Betracht bleiben, dass auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ihrer jüngsten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen sind, dass gleichgeschlechtlichen Partnern der Zugang zur Ehe zwingend zu gestatten wäre. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind somit mehrere Kriterien bei der Beurteilung der Situation in einem Land zu berücksichtigen. Wenn sich auch die öffentliche Meinung ständig in Richtung der Bejahung einer Ehe für gleichgeschlechtliche Partner entwickelt, so zeigt doch die gesamte Situation in Österreich, berücksichtigt man die politische Realität sowie die Rechtsprechung der Höchstgerichte, noch keine derartige Veränderung, dass sich das in Österreich bestehende Modell einer Parallelität von Ehe und eingetragener Partnerschaft als verfassungsrechtlich bedenklich erweisen würde. Österreich erfüllt damit nach Meinung des Verwaltungsgerichtes die verfassungsrechtlichen Mindeststandards, die auch in der Rechtsprechung des EGMR für ausreichend erachtet werden.

Soweit die Beschwerde das „Kindeswohl“ zur Begründung ihres Standpunktes ins Treffen führt, ist ihr zunächst dahingehend zu folgen, dass der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung dem Kindeswohl besonders hohes Gewicht beimisst. So hat der Gerichtshof in EGMR 19010/07 x et al versus Austria vom 19.2.2013 abschließend bemerkt, dass er sich der Tatsache bewusst sei, dass das Schaffen eines Ausgleichs zwischen dem Schutz der Familie im traditionellen Sinn und den Konventionsrechten sexueller Minderheiten von Natur aus schwierig sei und vom Staat verlangt werden kann, konvergierende Ansichten und Interessen mitei

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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