Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
BFA-VG §21 Abs2bSpruch
L504 2135461-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 16.11.2017 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.02.2017, FZ. 1070577410 – 150553465, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 16.11.2017 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 28.02.2017, FZ. 1070577410 – 150553465, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm § 21 Abs. 2b BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.03.2017, erhob der Antragsteller durch einen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.02.2017, FZ. 1070577410-150553465, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei, und wurde ihm gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2/14 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.03.2017, erhob der Antragsteller durch einen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 28.02.2017, FZ. 1070577410-150553465, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde, gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 2 FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2/14 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
2. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2017, brachte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Gericht nicht binnen der durch § 38 VwGG normierten Frist über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden und damit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.2. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2017, brachte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Gericht nicht binnen der durch Paragraph 38, VwGG normierten Frist über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden und damit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der og. Verfahrensgang steht im Lichte des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes als unstrittig fest.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , in der Rechtssache des Antragstellers langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2017 ein.2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , in der Rechtssache des Antragstellers langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2017 ein.
Der gg. Fristsetzungsantrag wurde am 17.11.2017 eingebracht, auf ihn war daher der § 21 Abs. 2b BFA-VG idgF, der gemäß § 56 Abs. 10 BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erst mit Ablauf des 26.03.2018.Der gg. Fristsetzungsantrag wurde am 17.11.2017 eingebracht, auf ihn war daher der Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG idgF, der gemäß Paragraph 56, Absatz 10, BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG erst mit Ablauf des 26.03.2018.
Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Frist, Fristsetzungsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt, Zeitablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2135461.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017