TE Bvwg Beschluss 2017/11/22 L504 2135461-2

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

BFA-VG §21 Abs2b
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8

Spruch

L504 2135461-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 16.11.2017 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.02.2017, FZ. 1070577410 – 150553465, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm § 21 Abs. 2b BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.03.2017, erhob der Antragsteller durch einen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.02.2017, FZ. 1070577410-150553465, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei, und wurde ihm gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2/14 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

2. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2017, brachte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Gericht nicht binnen der durch § 38 VwGG normierten Frist über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden und damit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der og. Verfahrensgang steht im Lichte des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes als unstrittig fest.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , in der Rechtssache des Antragstellers langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2017 ein.

Der gg. Fristsetzungsantrag wurde am 17.11.2017 eingebracht, auf ihn war daher der § 21 Abs. 2b BFA-VG idgF, der gemäß § 56 Abs. 10 BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erst mit Ablauf des 26.03.2018.

Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Frist, Fristsetzungsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt, Zeitablauf,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2135461.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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