Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AVG §32 Abs2Spruch
W157 2150687-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 08.09.2016, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 08.09.2016, römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg weitergeleitet.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Vorsitzenden des XXXX eine Verwaltungsstrafe gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG.1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer als Vorsitzenden des römisch 40 eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2017 unter Beifügung einer Stellungnahme des Öffentlichkeitsverantwortlichen des Vereins, XXXX, vom 08.01.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bestritt die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.09.2016 und brachte insbesondere vor, seine dauernde persönliche Anwesenheit am Vereinssitz sei ihm nicht zumutbar und auch gesetzlich nicht verpflichtend; eine eigenhändige Zustellung an seine Meldeadresse sei jederzeit möglich. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf eine beigefügte Sachverhaltsdarstellung des Finanzverantwortlichen des Vereins, XXXX, und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2017 unter Beifügung einer Stellungnahme des Öffentlichkeitsverantwortlichen des Vereins, römisch 40 , vom 08.01.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bestritt die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.09.2016 und brachte insbesondere vor, seine dauernde persönliche Anwesenheit am Vereinssitz sei ihm nicht zumutbar und auch gesetzlich nicht verpflichtend; eine eigenhändige Zustellung an seine Meldeadresse sei jederzeit möglich. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf eine beigefügte Sachverhaltsdarstellung des Finanzverantwortlichen des Vereins, römisch 40 , und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.
Aus der angeführten Stellungnahme von XXXX vom 29.12.2016 geht im Wesentlichen hervor, dieser habe am 22.08.2016 von der Hinterlegung eines an den Beschwerdeführer adressierten Schreibens der belangten Behörde erfahren (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.08.2016). Nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe er dieses Dokument am 30.08.2016 unter Vorlage einer "entsprechenden Vollmacht" abholen wollen. Dies sei ihm allerdings verweigert worden, da der Beschwerdeführer den Brief nur persönlich in Empfang nehmen dürfe. XXXX habe den Abholversuch daraufhin beendet. "Das Gleiche" habe sich am 15.09.2016 betreffend den am 12.09.2016 hinterlegten RSa-Brief (mit dem angefochtenen Bescheid) wiederholt. Erst ein weiterer Brief der belangten Behörde sei ihm am 29.12.2016 - unter Vorlage eines Ausweises und ohne Vorlage einer Vollmacht - ausgehändigt worden.Aus der angeführten Stellungnahme von römisch 40 vom 29.12.2016 geht im Wesentlichen hervor, dieser habe am 22.08.2016 von der Hinterlegung eines an den Beschwerdeführer adressierten Schreibens der belangten Behörde erfahren (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.08.2016). Nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe er dieses Dokument am 30.08.2016 unter Vorlage einer "entsprechenden Vollmacht" abholen wollen. Dies sei ihm allerdings verweigert worden, da der Beschwerdeführer den Brief nur persönlich in Empfang nehmen dürfe. römisch 40 habe den Abholversuch daraufhin beendet. "Das Gleiche" habe sich am 15.09.2016 betreffend den am 12.09.2016 hinterlegten RSa-Brief (mit dem angefochtenen Bescheid) wiederholt. Erst ein weiterer Brief der belangten Behörde sei ihm am 29.12.2016 - unter Vorlage eines Ausweises und ohne Vorlage einer Vollmacht - ausgehändigt worden.
3. Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2017 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde einschließlich des unerledigten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid vom 12.09.2016 wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des XXXX am 12.09.2016 bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 13.09.2016).Der angefochtene Bescheid vom 12.09.2016 wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des römisch 40 am 12.09.2016 bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 13.09.2016).
Die am 12.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde datiert vom 09.01.2017.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 09.08.2016:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 13.09.2016, einem Dienstag, durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Dienstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 11.10.2016.
Die Beschwerde vom 09.01.2017 war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 09.01.2017 war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, er halte sich am Vereinssitz nicht regelmäßig auf, wäre die Wirksamkeit der gemäß § 17 ZustG erfolgten Hinterlegung des Bescheides zu prüfen, zumal er offenbar nicht innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Es kann im Ergebnis für die vorliegende Entscheidung aber dahinstehen, ob der Bescheid am 13.09.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen wurde, da andernfalls die Beschwerde aufgrund der unterbliebenen Zustellung des Bescheides ebenso gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG unzulässig wäre.Bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, er halte sich am Vereinssitz nicht regelmäßig auf, wäre die Wirksamkeit der gemäß Paragraph 17, ZustG erfolgten Hinterlegung des Bescheides zu prüfen, zumal er offenbar nicht innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Es kann im Ergebnis für die vorliegende Entscheidung aber dahinstehen, ob der Bescheid am 13.09.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen wurde, da andernfalls die Beschwerde aufgrund der unterbliebenen Zustellung des