TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 W236 2130720-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W236 2130722-3/5E

W236 2130720-3/5E

W236 2130721-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. XXXX ,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2.) XXXX , geb. am XXXX ,2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

3.) XXXX , geb. XXXX ,3.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.11.2017, Zlen.

1.) 1049608001-171141629,

2.) 1049608110-171141602,

3.) 1049608709-171141653,

zu Recht:

A)

I. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 55, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus XXXX .Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus römisch 40 .

1. Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Die Beschwerdeführer reisten (gemeinsam mit dem Bruder der Erstbeschwerdeführerin) im Jänner 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.01.2015 ihre ersten Anträge auf internationalem Schutz.

1.2. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe für die Asylantragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie (gemeinsam mit ihrem Bruder) seit März 2010 Geld für eine größere Wohnung gespart habe. Davon hätten offensichtlich Banditen erfahren. Am 03.11.2014 sei sie alleine zu Hause gewesen, als drei Banditen geklopft und nach Einlass in die Wohnung nach dem gesparten Geld gefragt hätten. Sie hätten die Erstbeschwerdeführerin gefesselt und sie vergewaltigt, gedroht auch ihre Tochter zu vergewaltigen und im Anschluss das Geld mitgenommen. Danach sei sie etwa zwei Stunden am Boden gelegen, habe sich dann zurechtgemacht, damit die Kinder nichts merken. Am Abend sei sie mit ihrem Bruder zur Polizei gegangen; der Untersuchungsrichter sei noch am selben Abend zu ihnen in die Wohnung gekommen und habe sich umgesehen. Am nächsten Tag sei sie ins Krankenhaus gegangen, damit ihre Verletzungen protokolliert werden. Abends sei der Untersuchungsrichter wiedergekommen und habe gesagt, dass er einen Anruf bekommen habe und sich die Polizei in die Angelegenheit nicht einmischen solle. Da es ein paar Tage später auch noch Drohanrufe gegeben habe und die Frau am anderen Ende des Telefons gemeint habe, dass die Männer vorhätten, wiederzukommen, habe die Familie beschlossen, die Heimat zu verlassen. Ihr Bruder habe eine Übergangswohnung gesucht und sie hätten ihre Wohnung an Bekannte verkauft, um die Flucht finanzieren zu können. Als sie kurz vor der Ausreise noch ihre Dokumente aus der Wohnung holen hätten wollen, sei die Türe aufgebrochen und alle Dokumente gestohlen gewesen. Sie nehme an, man habe damit ihre Ausreise verhindern wollen. Ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie sie.

1.3. Mit Bescheiden vom 30.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (ersten) Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt erachtete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft.1.3. Mit Bescheiden vom 30.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (ersten) Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt erachtete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft.

1.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 04.11.2016 ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht maß dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer keine Glaubhaftigkeit bei. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 18.11.2016 in Rechtskraft.

2. Verfahren über die zweiten Anträge auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

2.1. Am 03.12.2016 stellten die Beschwerdeführer ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Gründe für die zweite Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihre im ersten Asylverfahren geschilderten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Sie habe aber bei ihrem ersten Asylantrag nicht auf die nunmehr vorliegenden Beweismittel zurückgreifen können. Mit ihrer damaligen Anzeige hätten die Probleme begonnen, da sie von der Polizei an die Räuber verraten worden sei. Sie werde nunmehr in Moskau auch vom FSB verfolgt. Sie habe einige E-Mails erhalten, in denen sie vom FSB bedroht werde. Ihr ehemaliger Nachbar in XXXX habe ihr einen Brief geschickt, in welchem er darlege, was damals geschehen sei. Im Brief stehe auch geschrieben, dass die Räuber und der FSB sie suchen würden. Eine Kopie des Briefes und einen Auszug der SMS lege sie bei. Sie bekomme immer wieder solche SMS-Nachrichten mit Drohungen. Ihr ehemaliger Nachbar habe ihr erzählt, dass sich die drei Männer zuletzt am 17.11.2016 nach ihnen erkundigt hätten. Sogar die Flüge würden kontrolliert werden, um zu sehen, ob sie gelandet seien. Sie wolle nicht, dass ihr oder ihren Kindern etwas Schreckliches passiere. Der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gaben an, nichts von den Fluchtgründen zu wissen, da ihnen ihre Mutter davon nichts erzählt habe.2.1. Am 03.12.2016 stellten die Beschwerdeführer ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Gründe für die zweite Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihre im ersten Asylverfahren geschilderten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Sie habe aber bei ihrem ersten Asylantrag nicht auf die nunmehr vorliegenden Beweismittel zurückgreifen können. Mit ihrer damaligen Anzeige hätten die Probleme begonnen, da sie von der Polizei an die Räuber verraten worden sei. Sie werde nunmehr in Moskau auch vom FSB verfolgt. Sie habe einige E-Mails erhalten, in denen sie vom FSB bedroht werde. Ihr ehemaliger Nachbar in römisch 40 habe ihr einen Brief geschickt, in welchem er darlege, was damals geschehen sei. Im Brief stehe auch geschrieben, dass die Räuber und der FSB sie suchen würden. Eine Kopie des Briefes und einen Auszug der SMS lege sie bei. Sie bekomme immer wieder solche SMS-Nachrichten mit Drohungen. Ihr ehemaliger Nachbar habe ihr erzählt, dass sich die drei Männer zuletzt am 17.11.2016 nach ihnen erkundigt hätten. Sogar die Flüge würden kontrolliert werden, um zu sehen, ob sie gelandet seien. Sie wolle nicht, dass ihr oder ihren Kindern etwas Schreckliches passiere. Der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gaben an, nichts von den Fluchtgründen zu wissen, da ihnen ihre Mutter davon nichts erzählt habe.

2.2. Im vorgelegten Schreiben des Nachbarn vom 20.11.2016 wird dargelegt, dass dieser am 03.11.2014 drei Männer an der Wohnungstür der Erstbeschwerdeführerin gesehen habe. Dann habe er gehört, dass diese geschrien und geweint habe. Er habe Angst bekommen und habe sich deshalb nicht eingemischt. Diese Leute würden immer wieder kommen und versuchen, irgendwelche Informationen über die Erstbeschwerdeführerin zu bekommen. Letztes Mal seien sie am 17.12.2016 mit einem Mitarbeiter des FSB gekommen. Sie hätten gemeint, die Erstbeschwerdeführerin zu finden, egal wo sie sei, da sie jeden Flug aus Österreich nach Moskau durch Mitarbeiter des FSB kontrollieren würden. Sie hätten auch gesagt, dass sie mit dem FSB guten Kontakt hätten. Der Verfasser des Schreibens gab schließlich an, schon mehrere Male gesehen zu haben, wie unbekannte Männer Fragen zur Erstbeschwerdeführerin gestellt hätten. Manchmal habe es auch Drohungen an die Nachbarn gegeben.

2.3. Mit Bescheiden vom 14.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Die Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, das Vorbringen der Beschwerdeführer in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubhaft erachtet worden sei und die vorgelegten neuen Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.2.3. Mit Bescheiden vom 14.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, das Vorbringen der Beschwerdeführer in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubhaft erachtet worden sei und die vorgelegten neuen Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

2.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 16.05.2017 als unbegründet ab. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.

3. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz:

3.1. Am 06.10.2017 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin am 06.10.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 06.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren nach wie vor aufrecht seien. Sie stelle einen neuen Antrag, da sie nach Aussage ihres Arztes unbedingt ihre laufende medizinische Behandlung hier in Österreich fertig machen müsse. Außerdem wolle sie ihren Bruder wieder finden. Auch sei es ihr nicht möglich die Anwaltskosten für die Beschwerden gegen die zweiten negativen Bescheide zu tragen, da diese € 270 pro Person ausmachen würden. Im Juli 2017 habe sie von ehemaligen Arbeitskollegen erfahren, dass es für sie sehr bedrohlich werden könne, wenn sie zurückreise. In der Heimat werde sie immer noch von einigen kriminellen Leuten gesucht, mit denen sie Probleme gehabt habe. Die Polizei werde ihr nicht helfen, da sie das von ihr verlangte Bestechungsgeld nicht zahlen könnte. Sie fürchte, dass ihr und ihrer Tochter etwas angetan werde, wenn sie zurückkehren. Sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.

Die Erstbeschwerdeführerin legte neuerlich die Ausdrucke ihrer SMS-Nachrichten vor, die sie bereits im Zuge ihres zweiten Asylverfahrens vorgelegt hatte.

Der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gaben erneut an, nichts von den Fluchtgründen zu wissen, da ihnen ihre Mutter davon nichts erzählt habe. Der Zweitbeschwerdeführer gab lediglich an, vor langer Zeit ein Telefongespräch seiner Mutter mitangehört zu haben und verstanden zu haben, dass sie von jemandem bedroht werden und sie dieser verfolge sowie töten werde, wenn sie zurückkehren. Der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gaben auch an, sich nicht zu trauen, die Mutter nach den Fluchtgründen zu fragen, da sie selbstmordgefährdet sei. Sie hätten Angst, dass sich die Mutter etwas antue. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab zudem an, sie habe vor vier bis fünf Tagen ein Gespräch ihrer Mutter mitangehört in dem es – soweit sie dies verstanden habe – darum gegangen sein, dass sie jemand in Russland umbringen wolle.

3.2. Die Beschwerdeführer legten im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen folgende Unterlagen vor:

Die Erstbeschwerdeführerin betreffend:

? Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 14.06.2017, über die zulässige Unterbringung im geschlossenen Bereich des LKH XXXX wegen bestehender akuter Suizidalität;? Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 14.06.2017, über die zulässige Unterbringung im geschlossenen Bereich des LKH römisch 40 wegen bestehender akuter Suizidalität;

? Kurzarztbrief des LKH XXXX vom 24.07.2017 und ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 25.07.2017, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin eine schwere reaktive Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe und sie nach stationärer Aufnahme am 10.06.2017 nunmehr, frei von Gefährdungsaspekten, nach Hause entlassen werde;? Kurzarztbrief des LKH römisch 40 vom 24.07.2017 und ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 25.07.2017, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin eine schwere reaktive Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe und sie nach stationärer Aufnahme am 10.06.2017 nunmehr, frei von Gefährdungsaspekten, nach Hause entlassen werde;

? Kurzarztbrief des LKH XXXX vom 02.10.2017 und ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 06.10.2017, wonach die Erstbeschwerdeführerin am 11.08.2017 einen Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme gemacht habe und neuerlich stationär aufgenommen worden sei. Am 02.10.2017 sei sie entlassen worden. Eine Weiterbetreuung beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie werde empfohlen;? Kurzarztbrief des LKH römisch 40 vom 02.10.2017 und ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 06.10.2017, wonach die Erstbeschwerdeführerin am 11.08.2017 einen Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme gemacht habe und neuerlich stationär aufgenommen worden sei. Am 02.10.2017 sei sie entlassen worden. Eine Weiterbetreuung beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie werde empfohlen;

? Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) vom 06.06.2017 und vom 25.10.2017, wonach die Erstbeschwerdeführerin seit 22.11.2016 als freiwillige Mitarbeiterin beim Team Österreich Tafel tätig sei und mittlerweile bereits 158 Stunden freiwillig geleistet habe;

? Dienstausweis der Erstbeschwerdeführerin des ÖRK, gültig bis August 2018;

? Erstkontakt beim Verein XXXX wegen Psychotherapie vom 05.10.2017;? Erstkontakt beim Verein römisch 40 wegen Psychotherapie vom 05.10.2017;

? Einstellungszusage der Firma XXXX KG in XXXX vom 27.02.2017, welche die Erstbeschwerdeführerin jederzeit als Vollzeitmitarbeiterin anstellen würde, sobald sie Zugang zum Arbeitsmarkt habe;? Einstellungszusage der Firma römisch 40 KG in römisch 40 vom 27.02.2017, welche die Erstbeschwerdeführerin jederzeit als Vollzeitmitarbeiterin anstellen würde, sobald sie Zugang zum Arbeitsmarkt habe;

? Deutschkursbesuchsbestätigung sowie Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 01.03.2017 über die erfolgreich absolvierte Deutschprüfung Niveau A2;

? Bestätigung des ÖRK vom 18.01.2017 über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses;

? Bestätigung vom 16.03.2017 über die freiwillige Mitarbeit bei der Caritas seit 20.02.2017;

? Unterstützungsschreiben ihrer Deutschlehrerin vom 18.09.2016;

? Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG bei der Caritas.? Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG bei der Caritas.

Den Zweitbeschwerdeführer bet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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