Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2109016-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 03.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX und Bewirtschafter der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX.1. Am 03.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 und Bewirtschafter der Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 .
2. Am 27.05.2010 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 76,85 ha anstatt 84,07 betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.2. Am 27.05.2010 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 76,85 ha anstatt 84,07 betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.985,47 gewährt. Dabei wurden 143,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 135,64 ha, davon 95,29 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 135,64, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 135,64 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.985,47 gewährt. Dabei wurden 143,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 135,64 ha, davon 95,29 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 135,64, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 135,64 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, was von ihr in den kommenden Monaten überprüft werde. Die Alm mit der BNr. XXXX sei davon betroffen und könne nicht mehr richtig gestellt werden.4. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, was von ihr in den kommenden Monaten überprüft werde. Die Alm mit der BNr. römisch 40 sei davon betroffen und könne nicht mehr richtig gestellt werden.
5. Mit Schreiben vom 15.11.2012 der AMA wird auf das Schreiben vom 02.07.2012 Bezug genommen und ausgeführt, dass die Differenzflächen in der Zwischenzeit mithilfe des Invekos-GIS dahingehend untersucht worden seien, ob es sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt habe. Nach dieser Überprüfung müsse die AMA davon ausgehen, dass die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX in den Jahren vor der Verringerung zu groß angegeben worden sei und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.5. Mit Schreiben vom 15.11.2012 der AMA wird auf das Schreiben vom 02.07.2012 Bezug genommen und ausgeführt, dass die Differenzflächen in der Zwischenzeit mithilfe des Invekos-GIS dahingehend untersucht worden seien, ob es sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt habe. Nach dieser Überprüfung müsse die AMA davon ausgehen, dass die Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 in den Jahren vor der Verringerung zu groß angegeben worden sei und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
6. Mit Schreiben vom 28.11.2012 an die AMA führte der Beschwerdeführer aus, dass für die gegenständliche Alm von der AMA im Jahr 2005 eine Futterfläche von 88 ha kontrolliert bzw. bestätigt worden sei. Die Schafhaltung sei 2009 aufgegeben worden. Aufgrund der genaueren Daten durch die Hofkarten sei die Futterfläche laufend reduziert worden um der natürlichen Zunahme der Überschirmung Rechnung zu tragen. Von 2010 auf 2011 sei die Fläche, die früher mit Schafen geweidet wurde, vollständig mit 0% bewertet worden.
7. Am 29.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 40,86 ha betrage.7. Am 29.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 40,86 ha betrage.
8. Am 14.02.2013 erfolgte stellte der Beschwerdeführer telefonisch bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass der Grundstücksanteil am Feldstück nunmehr 301,00 ha betrage.8. Am 14.02.2013 erfolgte stellte der Beschwerdeführer telefonisch bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass der Grundstücksanteil am Feldstück nunmehr 301,00 ha betrage.
9. Am 04.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 5,74 ha betrage.9. Am 04.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 5,74 ha betrage.
10. Am 06.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 19,68 ha betrage.10. Am 06.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 19,68 ha betrage.
11. Am 07.08.2013 fand auf der Almen mit den BNr. XXXX, XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche von lediglich 19,65 ha.11. Am 07.08.2013 fand auf der Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche von lediglich 19,65 ha.
12. Am 17.09.2013 fand auf den Almen mit den BNr. 9654313, XXXX, XXXX eine Vor-Ort-Kontrollen statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr bei der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX keine Differenzfläche.12. Am 17.09.2013 fand auf den Almen mit den BNr. 9654313, römisch 40 , römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrollen statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr bei der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. römisch 40 keine Differenzfläche.
13. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert, der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und EUR 8.985,47 zurückgefordert. Dabei wurden 143,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 134,08 ha, davon 93,73 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 134,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 76,88 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 57,20 ha. Begründend wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle am 07.08.2013 verwiesen. Da Abweichungen von über 20% festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden.13. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert, der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und EUR 8.985,47 zurückgefordert. Dabei wurden 143,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 134,08 ha, davon 93,73 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 134,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 76,88 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 57,20 ha. Begründend wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle am 07.08.2013 verwiesen. Da Abweichungen von über 20% festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden.
14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Berufungsgründe verhängt werden
3. in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und möge der AMA aufgetragen werden, ihm die Berechnungen vorzulegen, und
4. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde.
5. den offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die aktuellen Kontrollergebnisse nicht als Beweismittel berücksichtigt worden seien. Die Almfutterfläche sei im Sommer 2013 bei einer neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle durch den Technischen Prüfdienst nach oben korrigiert worden, obwohl die Alm bereits stets gleich bewirtschaftet worden sei und es keine Änderungen in der Natur gegeben hätte. Diese Almfutterflächenkontrolle sei nach neuesten Maßstäben auf Grundlage der Luftbilder von 2010 durchgeführt worden. Diese zeige den tatsächlichen Almfutterflächen-Bestand und ihr Ergebnis möge auch für die Vorjahre berücksichtigt werden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Der Irrtum bestehe darin, dass die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrolle(n) als falsch bewertet und daher nicht berücksichtigt habe. Da dieser Irrtum länger als 12 Monate zurückliege, bestehe somit keine Rückzahlungsverpflichtung. Im Jahr 2008 seien 23 Schafe aufgetrieben und die Futterfläche dementsprechend beantragt worden, da die für das Rindvieh unzugänglichen Stellen durch die Schafe beweidet worden seien. Ab dem Jahr 2009 sei die Schafhaltung aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt die beihilfenfähige Fläche vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und seine Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet. Auf der Alm mit der BNr. XXXX habe er laut der neuen Luftbilder bei der Digitalisierung im Jahr 2013 die Futterfläche auf 19,68 ha reduziert. Ab dem Jahr 2013 sei es von Seiten der AMA erst möglich gewesen die Futterfläche für die Jahre 2012 bis 2009 rückwirkend zu korrigieren. Diese rückwirkende Korrektur sei im Mai 2013 vollzogen worden. Die AMA habe diese jedoch zu Unrecht nicht anerkannt.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die aktuellen Kontrollergebnisse nicht als Beweismittel berücksichtigt worden seien. Die Almfutterfläche sei im Sommer 2013 bei einer neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle durch den Technischen Prüfdienst nach oben korrigiert worden, obwohl die Alm bereits stets gleich bewirtschaftet worden sei und es keine Änderungen in der Natur gegeben hätte. Diese Almfutterflächenkontrolle sei nach neuesten Maßstäben auf Grundlage der Luftbilder von 2010 durchgeführt worden. Diese zeige den tatsächlichen Almfutterflächen-Bestand und ihr Ergebnis möge auch für die Vorjahre berücksichtigt werden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Der Irrtum bestehe darin, dass die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrolle(n) als falsch bewertet und daher nicht berücksichtigt habe. Da dieser Irrtum länger als 12 Monate zurückliege, bestehe somit keine Rückzahlungsverpflichtung. Im Jahr 2008 seien 23 Schafe aufgetrieben und die Futterfläche dementsprechend beantragt worden, da die für das Rindvieh unzugänglichen Stellen durch die Schafe beweidet worden seien. Ab dem Jahr 2009 sei die Schafhaltung aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt die beihilfenfähige Fläche vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und seine Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 habe er laut der neuen Luftbilder bei der Digitalisierung im Jahr 2013 die Futterfläche auf 19,68 ha reduziert. Ab dem Jahr 2013 sei es von Seiten der AMA erst möglich gewesen die Futterfläche für die Jahre 2012 bis 2009 rückwirkend zu korrigieren. Diese rückwirkende Korrektur sei im Mai 2013 vollzogen worden. Die AMA habe diese jedoch zu Unrecht nicht anerkannt.
15. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.15. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
16. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA mit Schreiben vom 06.10.2017 mit, dass für das Antragsjahr 2010 keine Task Force Bestätigung (Bestätigung der Landwirtschaftskammer) zur Beurteilung vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht belegen konnte, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle unrichtig ist.
Die vom Beschwerdeführer ab dem 29.11.2012 eingebrachten rückwirkenden Almflächenkorrekturen der Alm mit der BNr. XXXX wurden wegen einer bereits stattgefundenen Verwaltungskontrolle (Sachverhaltsdarstellung) von der AMA nicht berücksichtigt.Die vom Beschwerdeführer ab dem 29.11.2012 eingebrachten rückwirkenden Almflächenkorrekturen der Alm mit der BNr. römisch 40 wurden wegen einer bereits stattgefundenen Verwaltungskontrolle (Sachverhaltsdarstellung) von der AMA nicht berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret und substantiiert bestritten und war der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.
Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 29.11.2012 eingebrachten rückwirkenden Almflächenkorrekturen der Alm mit der BNr. XXXX von der AMA nicht berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der "Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens" wo festgehalten wurde, dass für die Alm mit der BNr. XXXX vom Beschwerdeführer 76,85 ha (die auf die rückwirkende Korrektur vom 27.05.2010 zurückgehende) Almfutterfläche beantragt wurden.Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 29.11.2012 eingebrachten rückwirkenden Almflächenkorrekturen der Alm mit der BNr. römisch 40 von der AMA nicht berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der "Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens" wo festgehalten wurde, dass für die Alm mit der BNr. römisch 40 vom Beschwerdeführer 76,85 ha (die auf die rückwirkende Korrektur vom 27.05.2010 zurückgehende) Almfutterfläche beantragt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...](3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]"
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.08.2013 eine Reduktion der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX von den beantragten 76,85 ha (die rückwirkende Richtigstellung vom 27.05.2010 wurde dabei berücksichtigt) auf 19,65 ha ergeben. Da bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Differenzfläche von 57,20 ha – also eine Flächenabweichung von über 20% – auf der gegenständlichen Alm festgestellt wurde, war gemäß Art. 58 VO Nr. 1122/2009 keine Beihilfe zu gewähren.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat die Vor-Ort-Kontrolle vom 07.08.2013 eine Reduktion der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 von den beantragten 76,85 ha (die rückwirkende Richtigstellung vom 27.05.2010 wurde dabei berücksichtigt) auf 19,65 ha ergeben. Da bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Differenzfläche von 57,20 ha – also eine Flächenabweichung von über 20% – auf der gegenständlichen Alm festgestellt wurde, war gemäß Artikel 58, VO Nr. 1122/2009 keine Beihilfe zu gewähren.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Zur Rückforderung ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Zur Rückforderung ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig e