TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/27 2000/14/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der BN in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. März 2000, 1.) Zl. RV 600/1-8/1999, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 1996 und 2.) Zl. RV 601/1-8/1999, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ist Folgendes zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren Lehrerin an einer kaufmännischen Berufsschule, wobei sie im Jahr 1997 eine zweite Lehramtsprüfung für den Gegenstand "Deutsch und Kommunikation" abgelegt hat. In den Streitjahren besuchte sie neben verschiedenen Vorbereitungslehrgängen zur Lehramtsprüfung auch mehrere Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP). Mit den angefochtenen Bescheiden anerkannte die belangte Behörde die Aufwendungen im Zusammenhang mit den letztgenannten Kursen nicht als Werbungskosten. Beim neurolinguistischen Programmieren handle es sich um ein neuartiges psychologisches Modell für wirksame Kommunikation. Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und unbewusster Körpersignale werde der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt. Im Wege der Nutzung der kreativen Fähigkeiten des Einzelnen würden Verhaltensweisen verändert und Wege aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP finde daher in allen Bereichen Anwendung, wenn es darum gehe, wirksame Kontakte herzustellen und komme der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute. Die belangte Behörde ziehe nicht in Zweifel, dass der Besuch derartiger Kurse die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin fördern könne. Allerdings sei das dort erworbene Wissen so allgemeiner Natur, dass es für alle Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert werden müsse, und für den privaten Bereich von Vorteil sei. Die Beschwerdeführerin habe selbst erklärt, dass sich der Teilnehmerkreis aus Personen verschiedenster Berufe zusammengesetzt habe und sie das dort erworbene Wissen privat für ihre Kinder und teilweise im Freundeskreis verwende. Damit werde aber zum Ausdruck gebracht, dass eine einwandfrei erkennbare berufsspezifische Bedingtheit der Aufwendungen nicht vorliege. Vielmehr handle es sich um einen gemischten Aufwand, der gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den Einkünften der Beschwerdeführerin nicht abgezogen werden dürfe. Auch die Bestätigung der Schuldirektion, wonach die NLP-Ausbildung für den Unterricht an Berufsschulen äußerst wünschenswert sei, verleihe diesen Aufwendungen nicht den Charakter von Werbungskosten.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Beschwerdeführerin stellt die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen über das in den Kursen vermittelte Wissen ausdrücklich außer Streit. Sie wirft der belangten Behörde jedoch vor, den Umstand außer Acht gelassen zu haben, dass sie als Lehrerin für den Gegenstand "Deutsch und Kommunikation" NLP nicht nur für ihre Kommunikation mit den Schülern verwenden, sondern sie ihr diesbezügliches Wissen - wenn auch in vereinfachter Form - an die Schüler weitergeben könne. Derartige Lehrinhalte seien noch nicht Allgemeinstandard, weshalb ihr Unterricht in einer außerordentlichen Weise dem aktuellen Standard der einschlägigen wissenschaftlichen Fortentwicklung entsprochen habe. Sie habe deshalb damit rechnen können, ihr berufliches Fortkommen zu fördern. Tatsächlich sei sie auch Gegenstandsverantwortliche für das Unterrichtsfach "Deutsch und Kommunikation" geworden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Mit ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach der eingangs genannten Gesetzesstelle Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die belangte Behörde ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den strittigen Aufwendungen nicht um solche handelt, welche lediglich für in der Berufssparte der Beschwerdeführerin tätige Personen von Interesse sind und die Beschwerdeführerin darüber hinaus ihre Kenntnisse auch konkret im Rahmen ihrer Lebensführung angewendet hat. Gegenteiliges wird mit dem Beschwerdevorbringen, dies könne auch von anderen Disziplinen, wie etwa der Mathematik oder Informatik gesagt werden, nicht aufgezeigt. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich/betrieblich, privat oder gemischt veranlasst sind. Dass die strittigen Aufwendungen sich nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen, bestätigt die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst, wenn sie vorbringt, bei NLP handle es sich um eine Disziplin, die gleichzeitig zum innersten Wesen des Humanen gehöre und das Menschsein, das Kommunizieren mit anderen Menschen zur unerlässlichen Voraussetzung habe.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045).

Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Aufwendungen für den Besuch von NLP-Kursen nicht schon deshalb zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, weil die Beschwerdeführerin als Unterrichtende für "Deutsch und Kommunikation" die Möglichkeit hatte, das in den Kursen erworbene Wissen teilweise an ihre Schüler weiterzugeben. Der Beschwerdefall unterscheidet sich daher in keinem wesentlichen Punkt von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0173, zugrunde gelegen hat.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140096.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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