RS Vwgh 2017/10/17 Ro 2016/15/0020

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/21/0074 B 11. Dezember 2014 VwSlg 18988 A/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (Hinweis B 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, betreffend die nach Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG vorgenommene Verfahrenseinstellung durch den VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150020.J01

Im RIS seit

07.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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