RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/21/0018

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;
FrPolG 2005 §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/21/0019

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung gemäß § 41 FrPolG 2005 reicht es nicht aus, wenn der Grenzschutzbeamte im Fall von Unklarheiten bloß vertretbar davon ausgegangen ist, dass kein Antrag auf internationalen Schutz - das ist nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 "das auf welche Weise auch immer artikulierte Ersuchen sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" - gestellt worden ist. Das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz würde die Zurückweisung an der Grenze wegen des dann gemäß § 12 AsylG 2005 bestehenden faktischen Abschiebeschutzes unzulässig machen. Der Grenzschutzbeamte muss sich daher einerseits vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und andererseits die Angaben der Einreisewilligen - wenn auch allenfalls nur stichwortartig - so dokumentieren, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG im Beschwerdeverfahren ermöglicht wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210018.L02

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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