TE Vwgh Beschluss 2000/6/28 2000/12/0166

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BMG §1 Abs1 Z12 idF 2000/I/016;
BMG §17b Abs13 Z1 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnL Z34 litb idF 2000/I/016;
DVG 1958 §2 Abs7;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des B in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge vom 9. Dezember 1998 (i.A. Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einstufung des Arbeitsplatzes) und vom 12. März 1999 (i.A. "Zuerkennung der höherwertigen Verwendung" für einen Arbeitsplatz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Funktionszulagenschema (Verwendungsgruppe A 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 2. Mai 1995 Arbeitsinspektor mit besonderer Verwendung; in dieser Zeit sei es u. a. seine Aufgabe gewesen, sämtliche "KIA"-Mitarbeiter einzuschulen (inkl. ehemaliger Prothesenwerkstätte 7 Arbeitsinspektoren in A/2). Die Funktion eines Abteilungsleiters nehme er seit 20. Februar 1998 wahr. Er vertritt die Auffassung, diese Tätigkeit sei als A-wertig anzusehen.

Mit dem ersten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 9. Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer "die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Einstufung meines Arbeitsplatzes als Abteilungsleiter/Arbeitsinspektor für die Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung", mit dem zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12. März 1999 zusätzlich "die A-wertige Verwendung und (für seinen Arbeitsplatz) die Einstufung in A" beantragt.

Mit der gegenständlichen, gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Juni 2000 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm gegenüber keinerlei behördliche Reaktion mehr erfolgt und über seine beiden Anträge bisher nicht entschieden worden sei, obwohl die Frist des § 27 VwGG längst abgelaufen sei.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht (Anmerkung: das trifft hier nicht zu), nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind (Anmerkung: das trifft hier zu), gelten die folgenden Absätze.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist (...).

Abs. 7 bestimmt, dass, wenn ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen wird, die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen hat, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird, wobei nach Abs. 8 leg. cit. (unter anderem) auch Abs. 2 anwendbar ist.

Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, brachte unter anderem Änderungen hinsichtlich der Wirkungsbereiche verschiedener Bundesministerien.

Der Beschwerdeführer belangt mit der vorliegenden Beschwerde den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Sein Vorbringen ist offenbar dahin zu verstehen, dass er mit 1. April 2000 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des § 2 Abs. 7 DVG in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen wurde.

Auf Grundlage des vorgebrachten Sachverhaltes teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum 1. April 2000 (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (§ 2 Abs. 7 DVG). Zu prüfen ist, ob sich hieraus in Bezug auf das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren Konsequenzen ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon mehrfach mit Fällen zu befassen, in welchen die Zuständigkeitsordnung nach Erhebung der Säumnisbeschwerde so geändert wurde, dass die belangte Behörde schon deshalb in der Verwaltungsangelegenheit keine Entscheidung mehr treffen durfte, und wies in solchen Fällen die Säumnisbeschwerde zurück. Dies wurde damit begründet, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliege, wenn der Entscheidung der Behörde ein gesetzliches Hindernis in Form einer geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegenstehe. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht sei zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn der Verwaltungsgerichtshof könne seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich nur solange möglich sei, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig sei. Dem nun zuständig gewordenen Organ, das zudem noch gar nicht säumig geworden sei, könne die Zuständigkeit in der Verwaltungsangelegenheit nicht genommen werden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tage, Zlen. 2000/12/0111 und 0115, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Hier liegt nun gleichsam der "umgekehrte Fall" vor: Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem 1. April 2000 zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die vorher zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei, wie gesagt, nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte). § 2 Abs. 7 DVG sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Vielmehr mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG mit dem 1. April 2000 neu zu laufen begann (mit der in der Vorjudikatur angesprochenen Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar "bis auf null" - genommen wird). Ist aber die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

Wien, am 28. Juni 2000

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120166.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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