TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W167 2171661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AuslBG §14
AuslBG §4 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2171230-1/8E

W167 2171661-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX betreffend die Abweisung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Künstler" gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 NAG in Verbindung mit § 14 AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird bestätigt, dass XXXX die Voraussetzungen gemäß § 14 Absatz 1 AuslBG erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.02.2017 beantragte der kosovarische Staatsangehörige (erstmals) eine Aufenthaltsbewilligung als unselbständiger Künstler. Laut Arbeitgebererklärung soll der kosovarische Staatsangehörige bei

XXXX , einem Eventmanager, als Geigenspieler für 20 Stunden für eine Bruttoentlohnung von EUR 1.000,--/Monat tätig werden.

2. Mit Bescheid vom 15.05.2017 wies das AMS den Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, dass im Rahmen des Parteiengehörs ein Nachweis über die musikalische Ausbildung im Umfang von 360 Stunden im Rahmen von Blockeinheiten, vorgelegt wurde, welchen es im Sinne der künstlerischen Freiheit als Nachweis der Künstlereigenschaft zur Kenntnis genommen werde. Eine Stellungnahme über die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Beschäftigung eines Geigenspielers im Rahmen des Eventmanagements sei nicht erbracht worden und könne auch von der Behörde nicht nachvollzogen werden. Daher lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" nicht vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der kosovarische Staatsangehörige rechtzeitig Beschwerde und beantragte näher begründet die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2017 wies das AMS die Beschwerde ab. Zusammengefasst führte das AMS mit Verweis auf § 14 Absatz 3 AuslBG im Wesentlichen aus, dass zweifelhaft sei, ob der kosovarische Staatsangehörige über die erforderlichen Fertigkeiten verfüge, die eine künstlerische Darbietung mit der Violine erlauben. Zudem seien über das angeführte Orchester und seine Auftritte in Österreich keine Informationen verfügbar. Folglich sei im vorliegenden Fall weder nachvollziehbar, dass der kosovarische Staatsangehörige über eine ausreichende künstlerische Ausbildung verfüge, noch in welchem Umfang und Rahmen er eine allfällige künstlerische und gestalterische Tätigkeit ausüben soll. Es sei auch nicht feststellbar, dass eine Tätigkeit, die über sein bisheriges Tätigkeitsfeld als Begleitmusiker mit eingeschränktem Repertoire hinaus gehe, ausgeübt werden soll.

5. Sowohl der kosovarische Staatsangehörige als auch der Eventmanager stellten einen Vorlageantrag.

6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme wies das AMS aus darauf hin, dass im Hinblick auf die künftige Tätigkeit des Eventmanagers als XXXX eine Beschäftigung des kosovarischen Staatsangehörigen im künstlerischen Bereich bei diesem Arbeitgeber fraglich sei.

7. An der mündlichen Verhandlung am XXXX nahmen die Beschwerdeführer und eine Vertreterin des AMS teil. Dabei wurde insbesondere die zukünftige Tätigkeit des kosovarischen Staatsangehörigen für den Eventmanager erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Eventmanager wird auch künftig – neben seiner Tätigkeit als XXXX – klassische Konzerte durch das " XXXX " organisieren. Der Ticketvertrieb erfolgte zum Zeitpunkt der Verhandlung über Ticketverkäufer, über eine Homepage verfügt das Orchester nicht. Zwischenzeitlich ist das Orchester auch auf der Homepage XXXX angeführt XXXX ).

Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 28.11.2016 wurde dem Eventmanager eine Beschäftigungsbewilligung für den kosovarischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Geigenspieler für die Zeit vom 30.11.2016 bis 29.11.2017 für eine geringfügige Beschäftigung (4 Stunden/Woche, monatliches Bruttoentgelt EUR 192,--) erteilt. Der Eventmanager hat den kosovarischen Staatsangehörigen als geringfügig beschäftigt bei der WGKK gemeldet.

Der kosovarische Staatsangehörige hat Unterlagen vorgelegt, aus denen der Besuch von Violinkursen hervorgeht. Derzeit spielt er im Orchester im Umfang seiner Genehmigung als Geiger.

2. Beweiswürdigung:

Der Eventmanager hat in der Verhandlung glaubhaft versichert, auch neben seiner Tätigkeit als XXXX weiterhin klassische Konzerte zu organisieren. Er legte auch eine an ihn gerichtete Kopie einer Bestätigung des XXXX vor, wonach das Orchester seit dem Jahr 2016 regelmäßig und mehrmals pro Woche Abendveranstaltungen dort durchführt.

Die Angaben betreffend den kosovarischen Staatsangehörigen ergeben sich aus den vorlegten Unterlagen. Der absolvierte Geigenunterricht als solcher wurde auch vom AMS im Verfahren nicht angezweifelt. Das AMS hat vielmehr nur eine ausreichende künstlerische Ausbildung in Frage gestellt. Die Tätigkeit für das Orchester als Geiger haben der Eventmanager und des kosovarische Staatsangehörige übereinstimmend angegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Die Voraussetzungen gemäß § 14 AuslBG sind erfüllt

3.1.1. Maßgebliche Bestimmung/en des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. [ ],

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

Ausländische Künstler

§ 14. (1) Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.

(3) Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der kosovarische Staatsangehörige soll (weiterhin) ausschließlich als Geiger für den Eventmanager im genannten Orchester tätig sein. Da im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG nicht vorliegen würden, sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 AuslBG erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Ausbildung, Beschäftigungsbewilligung, Künstler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2171661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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