TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W167 2171230-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AuslBG §14
AuslBG §4 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2171230-1/8E

W167 2171661-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX betreffend die Abweisung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Künstler" gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 NAG in Verbindung mit § 14 AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 betreffend die Abweisung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Künstler" gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 NAG in Verbindung mit Paragraph 14, AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird bestätigt, dass XXXX die Voraussetzungen gemäß § 14 Absatz 1 AuslBG erfüllt.In Erledigung der Beschwerde wird bestätigt, dass römisch 40 die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 1 AuslBG erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 20.02.2017 beantragte der kosovarische Staatsangehörige (erstmals) eine Aufenthaltsbewilligung als unselbständiger Künstler. Laut Arbeitgebererklärung soll der kosovarische Staatsangehörige bei

XXXX , einem Eventmanager, als Geigenspieler für 20 Stunden für eine Bruttoentlohnung von EUR 1.000,--/Monat tätig werden.römisch 40 , einem Eventmanager, als Geigenspieler für 20 Stunden für eine Bruttoentlohnung von EUR 1.000,--/Monat tätig werden.

2. Mit Bescheid vom 15.05.2017 wies das AMS den Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, dass im Rahmen des Parteiengehörs ein Nachweis über die musikalische Ausbildung im Umfang von 360 Stunden im Rahmen von Blockeinheiten, vorgelegt wurde, welchen es im Sinne der künstlerischen Freiheit als Nachweis der Künstlereigenschaft zur Kenntnis genommen werde. Eine Stellungnahme über die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Beschäftigung eines Geigenspielers im Rahmen des Eventmanagements sei nicht erbracht worden und könne auch von der Behörde nicht nachvollzogen werden. Daher lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" nicht vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der kosovarische Staatsangehörige rechtzeitig Beschwerde und beantragte näher begründet die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2017 wies das AMS die Beschwerde ab. Zusammengefasst führte das AMS mit Verweis auf § 14 Absatz 3 AuslBG im Wesentlichen aus, dass zweifelhaft sei, ob der kosovarische Staatsangehörige über die erforderlichen Fertigkeiten verfüge, die eine künstlerische Darbietung mit der Violine erlauben. Zudem seien über das angeführte Orchester und seine Auftritte in Österreich keine Informationen verfügbar. Folglich sei im vorliegenden Fall weder nachvollziehbar, dass der kosovarische Staatsangehörige über eine ausreichende künstlerische Ausbildung verfüge, noch in welchem Umfang und Rahmen er eine allfällige künstlerische und gestalterische Tätigkeit ausüben soll. Es sei auch nicht feststellbar, dass eine Tätigkeit, die über sein bisheriges Tätigkeitsfeld als Begleitmusiker mit eingeschränktem Repertoire hinaus gehe, ausgeübt werden soll.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2017 wies das AMS die Beschwerde ab. Zusammengefasst führte das AMS mit Verweis auf Paragraph 14, Absatz 3 AuslBG im Wesentlichen aus, dass zweifelhaft sei, ob der kosovarische Staatsangehörige über die erforderlichen Fertigkeiten verfüge, die eine künstlerische Darbietung mit der Violine erlauben. Zudem seien über das angeführte Orchester und seine Auftritte in Österreich keine Informationen verfügbar. Folglich sei im vorliegenden Fall weder nachvollziehbar, dass der kosovarische Staatsangehörige über eine ausreichende künstlerische Ausbildung verfüge, noch in welchem Umfang und Rahmen er eine allfällige künstlerische und gestalterische Tätigkeit ausüben soll. Es sei auch nicht feststellbar, dass eine Tätigkeit, die über sein bisheriges Tätigkeitsfeld als Begleitmusiker mit eingeschränktem Repertoire hinaus gehe, ausgeübt werden soll.

5. Sowohl der kosovarische Staatsangehörige als auch der Eventmanager stellten einen Vorlageantrag.

6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme wies das AMS aus darauf hin, dass im Hinblick auf die künftige Tätigkeit des Eventmanagers als XXXX eine Beschäftigung des kosovarischen Staatsangehörigen im künstlerischen Bereich bei diesem Arbeitgeber fraglich sei.6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme wies das AMS aus darauf hin, dass im Hinblick auf die künftige Tätigkeit des Eventmanagers als römisch 40 eine Beschäftigung des kosovarischen Staatsangehörigen im künstlerischen Bereich bei diesem Arbeitgeber fraglich sei.

7. An der mündlichen Verhandlung am XXXX nahmen die Beschwerdeführer und eine Vertreterin des AMS teil. Dabei wurde insbesondere die zukünftige Tätigkeit des kosovarischen Staatsangehörigen für den Eventmanager erörtert.7. An der mündlichen Verhandlung am römisch 40 nahmen die Beschwerdeführer und eine Vertreterin des AMS teil. Dabei wurde insbesondere die zukünftige Tätigkeit des kosovarischen Staatsangehörigen für den Eventmanager erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Eventmanager wird auch künftig – neben seiner Tätigkeit als XXXX – klassische Konzerte durch das " XXXX " organisieren. Der Ticketvertrieb erfolgte zum Zeitpunkt der Verhandlung über Ticketverkäufer, über eine Homepage verfügt das Orchester nicht. Zwischenzeitlich ist das Orchester auch auf der Homepage XXXX angeführt XXXX ).Der Eventmanager wird auch künftig – neben seiner Tätigkeit als römisch 40 – klassische Konzerte durch das " römisch 40 " organisieren. Der Ticketvertrieb erfolgte zum Zeitpunkt der Verhandlung über Ticketverkäufer, über eine Homepage verfügt das Orchester nicht. Zwischenzeitlich ist das Orchester auch auf der Homepage römisch 40 angeführt römisch 40 ).

Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 28.11.2016 wurde dem Eventmanager eine Beschäftigungsbewilligung für den kosovarischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Geigenspieler für die Zeit vom 30.11.2016 bis 29.11.2017 für eine geringfügige Beschäftigung (4 Stunden/Woche, monatliches Bruttoentgelt EUR 192,--) erteilt. Der Eventmanager hat den kosovarischen Staatsangehörigen als geringfügig beschäftigt bei der WGKK gemeldet.

Der kosovarische Staatsangehörige hat Unterlagen vorgelegt, aus denen der Besuch von Violinkursen hervorgeht. Derzeit spielt er im Orchester im Umfang seiner Genehmigung als Geiger.

2. Beweiswürdigung:

Der Eventmanager hat in der Verhandlung glaubhaft versichert, auch neben seiner Tätigkeit als XXXX weiterhin klassische Konzerte zu organisieren. Er legte auch eine an ihn gerichtete Kopie einer Bestätigung des XXXX vor, wonach das Orchester seit dem Jahr 2016 regelmäßig und mehrmals pro Woche Abendveranstaltungen dort durchführt.Der Eventmanager hat in der Verhandlung glaubhaft versichert, auch neben seiner Tätigkeit als römisch 40 weiterhin klassische Konzerte zu organisieren. Er legte auch eine an ihn gerichtete Kopie einer Bestätigung des römisch 40 vor, wonach das Orchester seit dem Jahr 2016 regelmäßig und mehrmals pro Woche Abendveranstaltungen dort durchführt.

Die Angaben betreffend den kosovarischen Staatsangehörigen ergeben sich aus den vorlegten Unterlagen. Der absolvierte Geigenunterricht als solcher wurde auch vom AMS im Verfahren nicht angezweifelt. Das AMS hat vielmehr nur eine ausreichende künstlerische Ausbildung in Frage gestellt. Die Tätigkeit für das Orchester als Geiger haben der Eventmanager und des kosovarische Staatsangehörige übereinstimmend angegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Die Voraussetzungen gemäß § 14 AuslBG sind erfüllt3.1. Zu A) Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, AuslBG sind erfüllt

3.1.1. Maßgebliche Bestimmung/en des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. [ ],

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

Ausländische Künstler

§ 14. (1) Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.Paragraph 14, (1) Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.(2) Bei der Abwägung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.

(3) Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der kosovarische Staatsangehörige soll (weiterhin) ausschließlich als Geiger für den Eventmanager im genannten Orchester tätig sein. Da im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG nicht vorliegen würden, sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 AuslBG erfüllt.Der kosovarische Staatsangehörige soll (weiterhin) ausschließlich als Geiger für den Eventmanager im genannten Orchester tätig sein. Da im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG nicht vorliegen würden, sind die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 1 AuslBG erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Ausbildung, Beschäftigungsbewilligung, Künstler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2171230.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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