TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/28 99/12/0275

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. Juli 1999, Zl. 25997/26-I/A/5/99, betreffend die Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit einer Wohnungsvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität Innsbruck (idF kurz: Universität).

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 28. Juni 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 BDG 1979 mit Wirkung ab 1. Februar 1992 eine näher bezeichnete Wohnung in Innsbruck für die Dauer seiner "derzeitigen Verwendung als unechte Dienstwohnung zur Benützung überlassen". Zugleich wurde die Grundvergütung (mit näheren Ausführungen) mit monatlich S 1.445,40 festgesetzt, welcher Betrag in einer näher umschriebenen Weise wertgesichert sei. Das Pauschale für die Betriebskosten und öffentliche Abgaben wurde (ebenfalls mit näheren Ausführungen) mit monatlich S 1.084,-- festgesetzt, wobei es "weiter an den halben Wert der Qualitätskategorie B gebunden" bleibe. Das Heizkostenpauschale wurde wie folgt festgesetzt: "Pro Heizperiode für jeden m2 Nutzfläche aller mit Heizkörpern ausgestatteter Räume, sohin für 70 m2, pauschaliert mit dem ortsüblichen Behördenpreis jener Kubikmetermenge Stadtgas, die dem Heizwert von 20 m3 Erdgas entspricht".

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 9. August 1996 ausgefolgt; unstrittig ist, dass er unbekämpft blieb. Der Aktenlage zufolge unterfertigte der Beschwerdeführer ebenfalls am 9. August 1996 ein mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehendes Formular (betreffend die Überlassung dieser Wohnung). In der im Formular vor der Datierung und der Unterschrift vorgedruckten Rubrik Nr. 15, die mit "Erklärung des Bediensteten" überschrieben ist, heißt es (der Text ist in der "Ich-Form" gefasst), der Betreffende ersuche die Dienstbehörde, ihm die vorgenannte Wohnung als Naturalwohnung/Dienstwohnung zur Nutzung zu überlassen und nehme zur Kenntnis, dass er - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen - hiefür die umseitig in Zeile 14 angeführte monatliche Wohnungsvergütung, wovon die Grundvergütung und die davon abgeleiteten Pauschalbeträge gemäß § 24a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 wertgesichert seien, zu entrichten haben werde (...). Festzuhalten ist, dass in dieser Rubrik ("Zeile") die dem Vordruck zufolge die "monatliche Wohnungsvergütung" als Summe aus den "Zeilen" 7 bis 14 aufweisen sollte, kein Betrag aufscheint (in der Rubrik 7 ist ein Betrag von S 1.445,40 eingesetzt, in der Rubrik 10 ein Betrag von S 1.084,00).

Mit Schreiben vom 10. August 1998 teilte die Universität der belangten Behörde sinngemäß mit, dass eine Nachforderung aushafte. Der Beschwerdeführer bezahle seit dem 1. Februar 1992 laufend einen Betrag von S 199,20 sowie einen weiteren Betrag von S 1.084,--. In den Verwaltungsakten befindet sich weiters ein Schreiben der (Tiroler) Landesbaudirektion an die belangte Behörde vom 16. Juli 1998 zu dieser Thematik.

Mit Erledigung vom 12. Februar 1999 legte die Universität der belangten Behörde unter anderem eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 1999 vor (Einlaufstempel der Universität vom 8. Februar 1999). Als Betreff ist angeführt "Vorschreibung Übergenuss vom 25.8.1998, mein Einspruch, ihr Schreiben GZ 20008/11-98 vom 8.10.1998" (Anmerkung: in den Akten erliegt eine Ablichtung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages anscheinend vom 25. August 1998 (Datum schlecht leserlich); der "Einspruch" sowie das Schreiben vom 8. Oktober 1998 liegen nicht vor). In dieser Eingabe vom 4. Februar 1999 bringt der Beschwerdeführer vor, bezugnehmend auf die zuvor angeführte Korrespondenz "und unter Hinweis auf § 13a Abs. 3" GG 1956 ersuche er höflichst um eine bescheidmäßige Feststellung über die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses für den Zeitraum vom November 1992 bis September 1998.

In einem behördeninternen Schriftstück der Universität vom 25. Februar 1999 heißt es, nach "Eingabe des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages am 25.8.1998" sei ein Übergenuss in der Höhe von S 91.052,70 entstanden; abzüglich monatlicher Raten von S 1.450,-- ab 1. Oktober 1998 (zusammen S 8.700,--) ergebe sich ein Restbetrag von S 82.352,70 (Anmerkung: eine Aufschlüsselung des angenommenen Rückstandes ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen).

Der Aktenlage zufolge hat hierauf die belangte Behörde - ohne Anhörung des Beschwerdeführers - mit dem angefochtenen Bescheid seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses, der im Zusammenhang mit der ihm mit Bescheid vom 28. Juni 1996 mit Wirkung ab 1. Februar 1992 zur Benützung überlassenen "unechten Dienstwohnung" entstanden sei, gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG zurückgewiesen. Dies wurde nach zusammengefasster Wiedergabe des Bescheides vom 28. Juni 1996 (lediglich) damit begründet, dass sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung aus jenem Bescheid ergebe und daher keiner zusätzlichen Feststellung bedürfe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem sich aus den Verfahrensgesetzen ergebenden Recht auf Sachentscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf bescheidmäßige Absprache in Angelegenheit der Nachforderung einer Vergütung für eine "(unechte) Dienstwohnung nach § 80 BDG 1979" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (nach dem zuvor Gesagten sichtlich unvollständig) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei die Auffassung der belangten Behörde zu entnehmen, dass er eine bescheidmäßige Absprache angestrebt habe. Sie müsse daher auch verstanden haben, dass er durch seinen "Einspruch" vom 4. September 1998 auch geltend gemacht habe, er sei der Meinung, dass der Betrag von S 91.052,70 nicht zu Recht von ihm nachgefordert werde. Er habe auch ausdrücklich ausgeführt, dass es ihm um den "Zeitraum" gehe, "für den diese Rückforderung" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) geltend gemacht werde. Damit sei unmittelbar die Frage der Verjährung angesprochen. Dies unabhängig davon, ob man annehme, dass es hier um einen Übergenuss gehe oder um die Nachforderung einer Leistung durch den Dienstgeber. In beiden Fällen gelte nach § 13 b GG 1956 eine Verjährungszeit von 3 Jahren. Wenn unter solchen Voraussetzungen der Dienstgeber einen Betrag verlange, hinsichtlich dessen sich zumindest die Möglichkeit aufdränge, dass dem eine eingetretene Verjährung entgegenstehe, und der betroffene Beamte die Berechtigung der Forderung bestreite, so liege zweifellos eine Divergenz vor, aus welcher ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung resultiere. Die Ablehnung der bescheidmäßigen Absprache durch die belangte Behörde mit der Begründung, die Höhe der von ihm zu leistenden Vergütung sei bescheidmäßig ohnedies eindeutig festgesetzt worden, gehe daher völlig fehl. Es gehe nicht um die Vergütungshöhe an sich, sondern um die gegenständliche Nachforderung speziell unter dem Aspekt der Verjährung, weiters auch der betraglichen Richtigkeit, sowie unter Bedachtnahme auf § 13a GG 1956 auch um die Frage des gutgläubigen Empfanges. Da somit durch den angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung gesetzwidrig verweigert worden sei, sei er inhaltlich rechtswidrig. Überdies sei die Begründung des angefochtenen Bescheides krass mangelhaft.

Die Beschwerde ist berechtigt. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, welchen Inhalt dieser dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegte "Einspruch" hatte, weil jedenfalls der Antrag vom 4. Feber 1999 nur dahin verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der (darin ungenannten) Nachforderung für den Zeitraum vom November 1992 bis September 1998 in Zweifel zieht. Die Frage, in welchem Ausmaß die zu leistende Wohnungsvergütung festgesetzt wurde, einerseits und die Frage andererseits, ob - auch unter Bedachtnahme auf eine möglicherweise eingetretene Verjährung - sich hieraus eine Nachforderung ergeben hat und wenn ja, in welcher Höhe, sind aber, rechtlich gesehen, zweierlei. Nach der gegebenen Verfahrenslage hat daher die belangte Behörde den Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Feber 1999 offenbar missverstanden, wobei bei gegebenen Zweifeln eine Rückfrage beim Beschwerdeführer geboten gewesen wäre (sollte hingegen der angefochtene Bescheid dahin zu verstehen sein, die belangte Behörde meine, der zuvor aufgezeigte Unterschied bestehe gar nicht, wäre diese Auffassung inhaltlich rechtswidrig).

Durch diese Verkennung des Inhaltes des Begehrens des Beschwerdeführers belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120275.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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