Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W137 2141192-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1049922508/150042679, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1049922508/150042679, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.11.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.11.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 15.01.2015 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe keine Schule besucht. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan habe er nie gelebt. Seine Mutter und seine beiden Brüder lebten weiterhin im Iran. Sein Vater sei bereits verstorben. Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran unter Druck gesetzt worden sei, in Syrien für die Regierung zu kämpfen, andernfalls würde er nach Afghanistan abgeschoben. Seine Mutter habe ihm geraten, nach Europa zu fliehen. In Afghanistan sei er noch nie gewesen und er habe dort niemanden.
3. Ein Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 30.03.2015 basierend auf einer multifaktoriellen Altersschätzung kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungstag 20.03.2015 ein Mindestalter von 15 Jahren habe. Das vom Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten könne nicht ausgeschlossen werden.
4. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Iran geboren und niemals in Afghanistan gewesen sei. Seine Eltern hätten in der Provinz Ghazni gelebt und seien aus Afghanistan geflohen, weil die Taliban in ihrem Gebiet gewesen seien. Alle seine Verwandten seien im Iran. Er habe niemals einen Reisepass besessen und es gebe auch keine Identitätsdokumente, die er sich zuschicken lassen könne. Im Iran sei er öfter festgenommen worden, weil er als Afghane dort illegal gelebt habe. Er habe Schmiergeld bezahlt, um freizukommen. Er habe drei Jahre eine inoffizielle afghanische Schule besucht und als Schneidergehilfe gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer etwas detaillierter sein Vorbringen aus der Erstbefragung. Zu Afghanistan gab er an, dass die Taliban für ihn wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Glaubensrichtung eine Gefahr seien. In Österreich oder in einem anderen Unionsstaat habe er keine Verwandten. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er seit seiner Operation am Ohr keine Medikamente mehr brauche. Dazu legte er eine Ambulanzkarte eines Krankenhauses in Wien vom 24.06.2015 vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1049922508/150042679, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für dessen freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1049922508/150042679, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für dessen freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Das Bundesamt zweifelte die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Angaben zu seinen Familienangehörigen nicht an. Auch die Angaben zu seiner Biographie – insbesondere die Geburt im Iran und der fehlende Aufenthalt in Afghanistan – wurden nicht erkennbar in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung zu Afghanistan geltend gemacht. Seine Lebenssituation im Iran bilde keinen Prüfungsgegenstand im inhaltlichen Asylverfahren.
Zu Spruchpunkt II. wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass seine im Iran lebenden Angehörigen ihm auch von dort Unterstützungsleistungen zukommen lassen könnten. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, sich entweder an seine Familienangehörigen oder an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurde erwogen: "Es sind keine Umstände ersichtlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht wieder Ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen können. [ ]. Zudem verfügen Sie – wie bereits erörtert – über familiäre Anknüpfungspunkte, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre."Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass seine im Iran lebenden Angehörigen ihm auch von dort Unterstützungsleistungen zukommen lassen könnten. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, sich entweder an seine Familienangehörigen oder an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erwogen: "Es sind keine Umstände ersichtlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht wieder Ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen können. [ ]. Zudem verfügen Sie – wie bereits erörtert – über familiäre Anknüpfungspunkte, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre."
6. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In dieser wurde im Wesentlichen neuerlich ausgeführt, dass er niemals in Afghanistan gewesen sei und dort keine sozialen oder familiären Netzwerke habe, auf die er zurückgreifen könnte. Daher bestehe für ihn auch keine zumutbare innerstaatliche "Schutzalternative". Es sei notorisch bekannt, dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln ohne soziale und familiäre Netzwerke sehr schwierig sei. Eine "Rückführung" des Beschwerdeführers nach Afghanistan stünde im Widerspruch zu Art 36. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In dieser wurde im Wesentlichen neuerlich ausgeführt, dass er niemals in Afghanistan gewesen sei und dort keine sozialen oder familiären Netzwerke habe, auf die er zurückgreifen könnte. Daher bestehe für ihn auch keine zumutbare innerstaatliche "Schutzalternative". Es sei notorisch bekannt, dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln ohne soziale und familiäre Netzwerke sehr schwierig sei. Eine "Rückführung" des Beschwerdeführers nach Afghanistan stünde im Widerspruch zu Artikel 3
EMRK.
Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen; in eventu den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen; in eventu den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Am 23.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde ausgeführt, dass das Bundesamt sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sei und noch nie afghanischen Boden betreten habe. Ebenso habe das Bundesamt ignoriert, dass der Beschwerdeführer Farsi und nicht Dari spreche und deshalb in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt werden würde. Zudem sei ignoriert worden, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara besonders vulnerabel sei. Das Bundesamt habe die Aktenlage verkannt, indem es ausgeführt habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei seinen Familienangehörigen Unterstützung finden könnte. Denn es sei aktenkundig, dass er dort keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte habe. Wenn das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung auf Seite 90 des Bescheides schreibe: "Es sind keine Umstände ersichtlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht wieder Ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen können." verkenne es ebenfalls die Aktenlage. Da der Beschwerdeführer niemals in Afghanistan gelebt habe, sei es ihm nicht möglich, dort wieder sein "gewohntes, existenzgesichertes Leben" aufzunehmen. Ein solches würde voraussetzen, dass er schon einmal dort gelebt habe. Auch die Ausführung: "Zudem verfügen Sie – wie bereits erörtert – über familiäre Anknüpfungspunkte, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre." stehe im Widerspruch zur Aktenlage und seinen – nie erkennbar in Zweifel gezogenen - Angaben. Das Bundesamt verweise auf die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul. Es sei jedoch notorisch, dass sich die Sicherheitslage dort verschlechtert habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden jungen Afghanen ohne jeglichen Bezug zu ihrem Herkunftsland. Aufgrund dieser Zugehörigkeit sei er in Afghanistan einer "Vielzahl von Verfolgungen" ausgesetzt, die bei kumulativer Betrachtung eine asylrelevante Intensität entfalteten. Erschwerend komme hinzu, dass er als schiitischer Hazara von der "paschtunischen Mehrheitsbevölkerung" diskriminiert und von den über weite Landesteile die faktische Kontrolle ausübenden Taliban sogar verfolgt werden würde. Dazu wurde auf Berichtsmaterial verschiedener Organisationen sowie diverse Presseartikel, vorwiegend aus den Jahren 2016 und 2017, verwiesen.
Zur Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes wurde vorgebracht, dass die Sicherheitslage im Jahr 2016 sich in ganz Afghanistan, und insbesondere in Kabul, verschlechtert habe. Dazu wurde auf zahlreiche Berichte verschiedener Organisationen aus den Jahren 2015 bis 2017 verwiesen. Bereits aufgrund der schlechten Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Zur fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich in Kabul niederzulassen wurde auf VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 verwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul im Fall einer "Rückkehr" nach Afghanistan in eine völlig ausweglose Situation geraten würde, weil ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Niederlassung in einem anderen Landesteil wäre aufgrund der dortigen "familiär und clanmäßig verfassten Strukturen schon von vornherein völlig illusorisch."
Der Beschwerdeführer sei unter mehreren Gesichtspunkten in besonderer Weise vulnerabel und der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Als Angehöriger der schiitischen Minderheit der Hazara sei er in einem hohen Ausmaß Diskriminierungen ausgesetzt und er wäre bei einer "Rückkehr" ohne familiäre Anknüpfungspunkte. Besonders vulnerabel sei er, weil er im Iran geboren und Afghanistan für ihn ein fremdes Land sei. Daher stehe ihm auch keine zumutbare Fluchtalternative in Afghanistan offen. Ein - wie vom UNHCR in den Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 gefordertes – starkes soziales Netzwerk im Gebiet der Neuansiedlung habe der Beschwerdeführer nirgendwo in Afghanistan. Darüber hinaus befinde sich Kabul infolge der hohen Anzahl unfreiwilliger und nicht versorgter Rückkehrer, etwa infolge von Massenausweisungen aus Pakistan, in einer humanitären Krise. Dazu wurde unter anderem auf die UNHCR Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe keine Fachausbildung, welche ihm angesichts der prekären Arbeitsmarktsituation in Kabul eine Arbeit verschaffen könnte. Es wäre ihm aufgrund all dieser Umstände nicht möglich, in Kabul oder anderswo in Afghanistan seine Existenz zu sichern.Der Beschwerdeführer sei unter mehreren Gesichtspunkten in besonderer Weise vulnerabel und der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Als Angehöriger der schiitischen Minderheit der Hazara sei er in einem hohen Ausmaß Diskriminierungen ausgesetzt und er wäre bei einer "Rückkehr" ohne familiäre Anknüpfungspunkte. Besonders vulnerabel sei er, weil er im Iran geboren und Afghanistan für ihn ein fremdes Land sei. Daher stehe ihm auch keine zumutbare Fluchtalternative in Afghanistan offen. Ein - wie vom UNHCR in den Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 gefordertes – starkes soziales Netzwerk im Gebiet der Neuansiedlung habe der Beschwerdeführer nirgendwo in Afghanistan. Darüber hinaus befinde sich Kabul infolge der hohen Anzahl unfreiwilliger und nicht versorgter Rückkehrer, etwa infolge von Massenausweisungen aus Pakistan, in einer humanitären Krise. Dazu wurde unter anderem auf die UNHCR Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe keine Fachausbildung, welche ihm angesichts der prekären Arbeitsmarktsituation in Kabul eine Arbeit verschaffen könnte. Es wäre ihm aufgrund all dieser Umstände nicht möglich, in Kabul oder anderswo in Afghanistan seine Existenz zu sichern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der bei Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Eltern zogen vor seiner Geburt in den Iran. Er ist im Iran geboren und aufgewachsen und hat sich nie in Afghanistan aufgehalten. Er spricht Farsi und nicht Dari. Er ist ledig und kinderlos.
Als Grund seiner Ausreise aus dem Iran gab er an, dass er als afghanischer Staatsangehöriger im Iran unter Druck gesetzt worden sei, in Syrien für die Regierung zu kämpfen, andernfalls würde er nach Afghanistan abgeschoben. Zu seiner Befürchtung hinsichtlich Afghanistan gab er an, dass die Taliban für ihn wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Glaubensrichtung eine Gefahr seien. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe dort keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan weder aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Auch seine Geburt im Iran, der langjährige Aufenthalt dort und der laufende Aufenthalt in Europa würden ihn (für sich oder in Kombination mit den oben angeführten Merkmalen) in Afghanistan keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr aussetzen.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran, gleiches gilt für die übrigen dem Beschwerdeführer bekannten Verwandten. In Afghanistan hat er keine (ihm bekannten) Verwandten. Eine notdürftige Existenzsicherung in Kabul wäre ihm – unter erheblichen Mühen und Einbeziehung aller Grauzonen des Arbeitsmarktes – möglich.
1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
KI vom 19.9.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2016
Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016).
Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.5. – 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016).
Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016
68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016).
Zwischen 20.5. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2014. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016).
High-profile Angriffe in Kabul
Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vergleiche auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).
Sicherheitsoperationen
Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016).
Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016).
Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016).
Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016).
Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.
Sicherheitskräfte
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Luftkapazitäten erweitert (GASC 7.9.2016).
Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).
Berichten zufolge sind die Verluste der Sicherheitskräfte seit Juni 2016 gestiegen. Zusätzlich ist die Zahl natürlicher Abgänge hoch. Zwar wurden die Rekrutierungsziele erreicht, doch die Quote der Wiederverpflichtungen ist niedrig und muss erhöht werden um Verluste und Desertionen aufzuwiegen (GASC 7.9.2016). Derzeit werden 3.000 – 4.000 Soldaten monatlich ausgebildet (USDOD 11.2.2016).
Kabul
Provinz Kabul
Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in