Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W259 2146937-1/11E
W259 2146934-1/11E
W259 2146939-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) mj. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) mj. römisch 40 ,
2) mj. XXXX und 3) mj. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom2) mj. römisch 40 und 3) mj. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX , 1) ZI. XXXX , 2) Zl. XXXX und 3) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht:römisch 40 , 1) ZI. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 und 3) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den minderjährigen Beschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den minderjährigen Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.11.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.11.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Hazara angehörig. Am 03.11.2015 stellten sie, vertreten durch die Eltern als als gesetzliche Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 17.09.2015 fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerinnen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgrund befragt gaben sie an, dass die Nachbarn Mitglieder der Taliban gewesen seien. Die Familie gehöre den Schiiten an und sei von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Diese hätten gewollt, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen und ihre Familie das Land verlassen und damit gedroht ihn und ihre Familie zu vernichten.
3. Im Rahmen ihrer Einvernahmen am 14.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") führten die Beschwerdeführerinnen im Beisein der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen näher aus, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Vater hätten.
4. Mit Bescheiden vom 17.01.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber den Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheiden vom 17.01.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde den Beschwerdeführerinnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In seiner Begründung führte das BFA zusammengefasst aus, dass der gesetzliche Vertreter (Vater) keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Eigene Fluchtgründe seien nicht ins Treffen geführt worden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei den Beschwerdeführerinnen zumutbar und möglich. Darüber hinaus wurde auf den Bescheid des gesetzlichen Vertreters verwiesen.
5. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die gegenständliche, am 02.02.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.
Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aus der afghanischen Provinz XXXX komme, einer der volatilsten Gebiete im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche Kräfte sehr aktiv seien. Dazu gehörten die Taliban, die die Hazara als angebliche Ungläubige landesweit töten und verfolgen würden. Wegen der gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region seien die Beschwerdeführerinnen unter enormen Druck seitens der Taliban als auch der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung geraten und öfters bedroht und verfolgt worden. Die Familie sei einer derart unerträglichen Lage ausgesetzt gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen monatelang das Haus nicht verlassen hätten können. Auch der Vater der Beschwerdeführerinnen und ihr Bruder hätten sich nur deswegen auf die Felder getraut, da davon die Existenz der Familie abgehangen habe. Bei einem Arbeitstag auf dem Feld sei der Vater der Beschwerdeführerinnen von Männern paschtunischer Abstammung aufgefordert worden das Grundstück zu verlassen, da dieses den Paschtunen gehöre. Auch sei ihm ein kleiner Finger abgeschnitten worden. Zusätzlich würden sich in letzter Zeit die Fälle von Entführungen junger Mädchen aus hazarischen Familien seitens der Taliban häufen, welche diese zwangsverheiraten würden. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte werde daher im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BFA eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seines schiitischen Glaubens vorliege. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aus der afghanischen Provinz römisch 40 komme, einer der volatilsten Gebiete im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche Kräfte sehr aktiv seien. Dazu gehörten die Taliban, die die Hazara als angebliche Ungläubige landesweit töten und verfolgen würden. Wegen der gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region seien die Beschwerdeführerinnen unter enormen Druck seitens der Taliban als auch der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung geraten und öfters bedroht und verfolgt worden. Die Familie sei einer derart unerträglichen Lage ausgesetzt gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen monatelang das Haus nicht verlassen hätten können. Auch der Vater der Beschwerdeführerinnen und ihr Bruder hätten sich nur deswegen auf die Felder getraut, da davon die Existenz der Familie abgehangen habe. Bei einem Arbeitstag auf dem Feld sei der Vater der Beschwerdeführerinnen von Männern paschtunischer Abstammung aufgefordert worden das Grundstück zu verlassen, da dieses den Paschtunen gehöre. Auch sei ihm ein kleiner Finger abgeschnitten worden. Zusätzlich würden sich in letzter Zeit die Fälle von Entführungen junger Mädchen aus hazarischen Familien seitens der Taliban häufen, welche diese zwangsverheiraten würden. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte werde daher im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BFA eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seines schiitischen Glaubens vorliege. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.05.2017 in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen, die gesetzlichen Vertreter, den Vater
XXXX (ZL. W259 214.6933-1), die XXXX (Zl. W259 2146929-1) sowie den volljährigen Bruder, XXXX (Zl. W259 2147033-1) in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge welcher Beweis aufgenommen wurde durch Vernehmung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen und ihrer Eltern sowie des volljährigen Bruders und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch 40 (ZL. W259 214.6933-1), die römisch 40 (Zl. W259 2146929-1) sowie den volljährigen Bruder, römisch 40 (Zl. W259 2147033-1) in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge welcher Beweis aufgenommen wurde durch Vernehmung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen und ihrer Eltern sowie des volljährigen Bruders und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der gesetzliche Vertreter wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie Afghanistan im Jahr 2015 verlassen habe. In diesem Jahr sei er von Paschtunen und Taliban dreimal bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert das Land zu verlassen, weil er keine Rechte habe dort zu leben. Sie hätten gesagt, dass alles ihnen gehören würde. Bei der letzten Bedrohung seien sie vermummt zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er Hazara und Schiit sei. Der gesetzliche Vertreter habe dies bejaht, woraufhin sie ihm einen Finger abgeschnitten hätten. Nachgefragt, warum er dies nicht bereits in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, sondern erst in der Beschwerde, gab dieser an, er glaube schon dass er es gesagt habe, der Dolmetscher habe es jedoch nicht wiedergegeben. Außerdem leide er an Vergesslichkeit, es könne daher sein, dass er es vergessen habe. In der auf den Vorfall folgenden Nacht sei der gesetzliche Vertreter mit seiner Familie nach Herat geflohen. Gleich nach der ersten Bedrohung durch die Paschtunen sei er in XXXX zur Polizei gegangen, die ihn jedoch nicht beachtet habe. Nach Kabul habe er sich nicht begeben können, da auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach Kabul Hazara und Schiiten bei XXXX angehalten werden würden. Es gebe überall Taliban, die auf der Suche nach Hazara seien. In Kabul selbst gebe es immer wieder Explosionen und Selbstmordanschläge. Besonders Schiiten seien Ziele, weshalb auch Kabul nicht sicher sei. Die Frage, ob seine älteste Tochter bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Zudem führte die gesetzliche Vertreterin ergänzend an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Töchter sollten in Österreich etwas lernen.Der gesetzliche Vertreter wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie Afghanistan im Jahr 2015 verlassen habe. In diesem Jahr sei er von Paschtunen und Taliban dreimal bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert das Land zu verlassen, weil er keine Rechte habe dort zu leben. Sie hätten gesagt, dass alles ihnen gehören würde. Bei der letzten Bedrohung seien sie vermummt zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er Hazara und Schiit sei. Der gesetzliche Vertreter habe dies bejaht, woraufhin sie ihm einen Finger abgeschnitten hätten. Nachgefragt, warum er dies nicht bereits in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, sondern erst in der Beschwerde, gab dieser an, er glaube schon dass er es gesagt habe, der Dolmetscher habe es jedoch nicht wiedergegeben. Außerdem leide er an Vergesslichkeit, es könne daher sein, dass er es vergessen habe. In der auf den Vorfall folgenden Nacht sei der gesetzliche Vertreter mit seiner Familie nach Herat geflohen. Gleich nach der ersten Bedrohung durch die Paschtunen sei er in römisch 40 zur Polizei gegangen, die ihn jedoch nicht beachtet habe. Nach Kabul habe er sich nicht begeben können, da auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach Kabul Hazara und Schiiten bei römisch 40 angehalten werden würden. Es gebe überall Taliban, die auf der Suche nach Hazara seien. In Kabul selbst gebe es immer wieder Explosionen und Selbstmordanschläge. Besonders Schiiten seien Ziele, weshalb auch Kabul nicht sicher sei. Die Frage, ob seine älteste Tochter bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Zudem führte die gesetzliche Vertreterin ergänzend an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Töchter sollten in Österreich etwas lernen.
Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin führten zusammengefasst an, dass sie in die Hauptschule bzw. in das Polytechnikum gehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine österreichischen Freunde und habe noch gewisse Verständigungsschwierigkeiten. Die Erstbeschwerdeführerin gehe nachmittags in ein Mädchenzentrum und habe afghanische Schulkolleginnen. Zudem verwiesen sie auf die Fluchtgründe ihrer Eltern.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 zugesandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ihm eine Analyse der Staatendokumentation zu Frauen in Afghanistan vom 02.07.2014 ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, der Befund und das Gutachten von XXXX zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 zu XXXX , sowie ein die Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 zugesandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ihm eine Analyse der Staatendokumentation zu Frauen in Afghanistan vom 02.07.2014 ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, der Befund und das Gutachten von römisch 40 zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 zu römisch 40 , sowie ein die Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht.
7. Mit Schreiben vom 01.06.2017 gab die rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten ab. Inhaltlich wurden die Länderberichte nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt der mj. Beschwerdeführerinnen sowie der Eltern der Beschwerdeführerinnen, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der mj Beschwerdeführerinnen und dem Fluchtgrund:
Die Beschwerdeführerinnen führen die Namen XXXX , XXXX und XXXX . Diese sind am XXXX , XXXX und am XXXX geboren und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, ledig und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Die Beschwerdeführerinnen führen die Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Diese sind am römisch 40 , römisch 40 und am römisch 40 geboren und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, ledig und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die Beschwerdeführerinnen sind die minderjährigen Töchter von XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die Beschwerdeführerinnen lebten gemeinsam mit ihren Eltern bis zu ihrer Ausreise in Afghanistan in der Provinz XXXX . Eine Tante der Beschwerdeführerinnen lebt in Kabul.Die Beschwerdeführerinnen sind die minderjährigen Töchter von römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Beschwerdeführerinnen lebten gemeinsam mit ihren Eltern bis zu ihrer Ausreise in Afghanistan in der Provinz römisch 40 . Eine Tante der Beschwerdeführerinnen lebt in Kabul.
Die Beschwerdeverfahren der Eltern sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurden mit jenen der Beschwerdeführerinnen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beschwerdeführerinnen leben in Österreich mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerinnen haben für sich keine eigenen konkreten Fluchtgründe vorgebracht. Eine individuell konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan konnte nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung oder einer Bedrohung ausgesetzt sind. Sie haben auch keine eigenen Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen, vorgebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die Beschwerdeführerinnen als Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie des schiitischen Glauben bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie des schiitischen Glauben in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw. einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "westlichen Lebenseinstellung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sind
Den Beschwerdeführerinnen würde bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz XXXX in Afghanistan, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Den Beschwerdeführerinnen würde bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz römisch 40 in Afghanistan, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. W259 2146929-1 der Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX gegen Spruchpunkt II stattgegeben und ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 8 Abs. AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.11.2018 erteilt. Im Falle der Mutter der Beschwerdeführerinnen ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. W259 2146929-1 der Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 8, Abs. AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.11.2018 erteilt. Im Falle der Mutter der Beschwerdeführerinnen ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 11.05.2017:
Aktualisierung der Sicherheitslage – Q1.2017
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).
Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).
Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).
Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017
Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).
Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).
High-profile Angriffe
Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).
Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2016. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017).
Taliban
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017).
Helmand
Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).
Kunduz
Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).
Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017).
In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kri