Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2128857-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe,
dass Spruchpunkt IV des Bescheides zu lauten hat:dass Spruchpunkt römisch vier des Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG idgF wird gegen XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen"."Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wird gegen römisch 40 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner vorherigen legalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 28.12.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des (vormaligen) Bundesasylamtes (BAA) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF statt, im Gefolge dessen das Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Am 24.04.2013 wurde der BF vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
Am 07.05.2013 richtete das BAA eine Rechercheanfrage an die Staatendokumentation der Behörde, die mit 13.06.2013 beantwortet wurde.
Am 05.09.2013 wurde der BF vor dem BAA neuerlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BAA vom 13.12.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BAA vom 13.12.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.12.2013 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Gegen den ihm am 18.12.2013 zugestellten Bescheid des BAA erhob der BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Vertreter am 27.12.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde.
4. Am 15.01.2014 wurde die Beschwerdevorlage des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 17.07.2014, GZ. XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.5. Mit Beschluss des BVwG vom 17.07.2014, GZ. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung an die Verfahrensparteien per 21.07.2014 in Rechtskraft.
6. Am 05.03.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion NÖ, neuerlich einvernommen.
Mit gleichem Datum zeigten die Vertreter des BF dem BFA ihre Bevollmächtigung durch den BF an.
7. Am 04.05.2015 richtete das BFA eine weitere Rechercheanfrage an die Staatendokumentation der Behörde, die mit Parteigehör des BFA an den BF vom 03.06.2015 und Beantwortung durch seine Vertretung vom 10.06.2015 ergänzt wurde.
8. Am 13.07.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.07.2013 beim BFA ein.
9. Am 31.03.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.
10. Am 19.05.2016 wurde der BF an der RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt, des BFA einvernommen.
11. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 (neuerlich) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).11. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 (neuerlich) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.06.2016 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
12. Gegen den am 08.06.2016 der Vertretung des BF zugestellten Bescheid des BFA erhob der BF durch diese am 22.06.2016 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde.
13. Am 22.06.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage des BFA an das BVwG.
14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2016, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde "gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1. Z. 3 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG" als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2016, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde "gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG" als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Verfahrensparteien am 28.09.2016 in Rechtskraft.
15. Am 03.02.2017 wurde gegen den BF wegen unbekannten Aufenthalts gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.15. Am 03.02.2017 wurde gegen den BF wegen unbekannten Aufenthalts gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
16. Am 08.03.2017 stellte der BF in Hamburg, Deutschland, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge dessen er im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt und am 29.09.2017 festgenommen wurde.
17. Am 13.10.2017 stellte der BF während seiner Anhaltung im AHZ Vordernberg den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Am 14.10.2017 fand dort die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 07.11.2017 wurde der BF beim BFA, EAST-West, niederschriftlich zu seinen Antragsgründen einvernommen.
Mit 10.11.2017 wurden ihm länderkundliche Informationen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.
Am 14.11.2017 wurde der BF im Beisein eines Rechtsberaters beim BFA, EAST-West, im Rahmen des Parteigehörs einvernommen.
18. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).18. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
19. Der Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde dem BF am gleichen Tag persönlich zugestellt.
20. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 erhob der BF durch die zugleich bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
21. Die Beschwerdevorlage langte am 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
22. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.
Mit 05.12.2017 ersuchte das BVwG das LG für Strafsachen Wien um Übermittlung einer Kopie der Ausfertigung des gegen den BF am 02.12.2015 ergangenen Urteils wegen §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall StGB, die am gleichen Tag ho. einlangte.Mit 05.12.2017 ersuchte das BVwG das LG für Strafsachen Wien um Übermittlung einer Kopie der Ausfertigung des gegen den BF am 02.12.2015 ergangenen Urteils wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 2. Fall StGB, die am gleichen Tag ho. einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist jordanischer Staatsbürger, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe mit einer Registrierung als Flüchtling bei der UN-Organisation UNRWA, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, geschieden und Vater von drei Kindern. Er lebte zuletzt vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mit seinen Angehörigen in XXXX. Er absolvierte in Jordanien nach dem Schulabschluss ein Studium und war in der Erdölindustrie berufstätig.1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist jordanischer Staatsbürger, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe mit einer Registrierung als Flüchtling bei der UN-Organisation UNRWA, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, geschieden und Vater von drei Kindern. Er lebte zuletzt vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mit seinen Angehörigen in römisch 40 . Er absolvierte in Jordanien nach dem Schulabschluss ein Studium und war in der Erdölindustrie berufstätig.
Er beantragte am 13.08.2012 bei der ÖB XXXX die Erteilung eines Besuchervisums für das österr. Bundesgebiet und wurde ihm in der Folge ein Visum für die Gültigkeitsdauer von 13.09.2012 bis 12.12.2012 erteilt, unter Verwendung dessen sowie seines jordanischen Reisepasses er am 13.09.2012 auf legale Weise ausgehend von XXXX über Kairo nach Wien reiste, wo er in der Folge als Tourist aufhältig war. Er hielt sich auch zuvor bereits zwei Mal in den Jahren 2011 und 2012 zu kurzfristigen Besuchen in Österreich auf.Er beantragte am 13.08.2012 bei der ÖB römisch 40 die Erteilung eines Besuchervisums für das österr. Bundesgebiet und wurde ihm in der Folge ein Visum für die Gültigkeitsdauer von 13.09.2012 bis 12.12.2012 erteilt, unter Verwendung dessen sowie seines jordanischen Reisepasses er am 13.09.2012 auf legale Weise ausgehend von römisch 40 über Kairo nach Wien reiste, wo er in der Folge als Tourist aufhältig war. Er hielt sich auch zuvor bereits zwei Mal in den Jahren 2011 und 2012 zu kurzfristigen Besuchen in Österreich auf.
Er stellte im Gefolge des Ablaufs seines dreimonatigen Visums für das österr. Bundesgebiet am 28.12.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde, unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Er befand sich beginnend mit 21.10.2015 in Untersuchungshaft und im Gefolge seiner in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 02.12.2015 wegen §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall StGB zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, in Strafhaft, aus der er mit 31.03.2016 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde.Er befand sich beginnend mit 21.10.2015 in Untersuchungshaft und im Gefolge seiner in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 02.12.2015 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 2. Fall StGB zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, in Strafhaft, aus der er mit 31.03.2016 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde.
Er verließ zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt das Bundesgebiet und stellte am 08.03.2017 in Hamburg, Deutschland, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge dessen er nach Österreich überstellt und am 29.09.2017 festgenommen wurde. Am 13.10.2017 stellte er im Zuge seiner Anhaltung einen Folgeantrag und hält er sich seither wieder im Bundesgebiet auf.
Er bezog ab Dezember 2012 bis einschließlich November 2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des BF oder sonstige gravierende gesundheitliche Beschwerden waren nicht feststellbar. Seine Muttersprache ist Arabisch, er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch sowie gute Englischkenntnisse. Seine Eltern und mehrere Geschwister leben, neben der früheren Gattin und den gemeinsamen Kindern, weiterhin in Jordanien, er steht mit ihnen in aufrechtem Kontakt.
1.3. Zur aktuellen Lage in Jordanien werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Diesbezüglich war keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den Feststellungen im ersten Verfahrensgang festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahrensgang und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem sowie Beischaffung einer strafgerichtlichen Urteilsausfertigung den BF betreffend.
2.2. Der gg. Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts fest.
2.3. Die Fest