Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W259 2146933-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.11.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.11.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 17.09.2015 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er zusammengefasst an, dass seine Nachbarn Mitglieder der Taliban gewesen seien. Seine Familie gehöre den Schiiten an und sei von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie das Land verlassen und ihm damit gedroht, ihn und seine Familie zu vernichten.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 14.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen näher aus, dass er und seine Familie aus der Provinz XXXX in Afghanistan stammen würden. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer mehrere Felder besessen und diese mit seinem Sohn bewirtschaftet. In seiner Heimatregion würden sehr viele Paschtunen, Taliban und Anhänger des IS leben. Die Taliban hätten gemeint, dass Mädchen keine Schule besuchen dürften. Wenn diese dies doch getan hätten, seien sie meistens entführt oder getötet worden. Manchmal müssten auch entführte junge Mädchen einen 60 oder 70 jährigen Mann heiraten und der Familie des Taliban dienen. Er habe dies nicht für seine Töchter gewollt. Seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie er selbst. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er persönlich nicht von den Taliban angegriffen worden sei, bedroht worden sei er aber schon. Vor zwei Jahren sei er von Paschtunen auf dem Feld belästigt worden, was er auch zur Anzeige gebracht habe. Die Polizei habe jedoch gemeint, sie könne nichts tun (AS 47ff).3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 14.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen näher aus, dass er und seine Familie aus der Provinz römisch 40 in Afghanistan stammen würden. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer mehrere Felder besessen und diese mit seinem Sohn bewirtschaftet. In seiner Heimatregion würden sehr viele Paschtunen, Taliban und Anhänger des IS leben. Die Taliban hätten gemeint, dass Mädchen keine Schule besuchen dürften. Wenn diese dies doch getan hätten, seien sie meistens entführt oder getötet worden. Manchmal müssten auch entführte junge Mädchen einen 60 oder 70 jährigen Mann heiraten und der Familie des Taliban dienen. Er habe dies nicht für seine Töchter gewollt. Seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie er selbst. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er persönlich nicht von den Taliban angegriffen worden sei, bedroht worden sei er aber schon. Vor zwei Jahren sei er von Paschtunen auf dem Feld belästigt worden, was er auch zur Anzeige gebracht habe. Die Polizei habe jedoch gemeint, sie könne nichts tun (AS 47ff).
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass seinen Angaben keine Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland zu entnehmen sei. Hinsichtlich der Bedrohung durch Paschtunen habe der Beschwerdeführer diese nicht näher geschildert Weiters spreche gegen eine solche, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise weiter auf seinen Feldern gearbeitet habe. Außerdem seien keine Verwandten von ihm derartigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Hätte tatsächlich eine Bedrohung gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Eigenschaft als Schiit und Hazara stattgefunden, so sei davon auszugehen, dass auch seine Verwandten davon betroffen gewesen wären und das Dorf verlassen hätten. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA u.a. aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Schwester, seine Schwiegermutter sowie mehrere Schwager in Kabul leben würden. Auch in seinem Heimatdorf in XXXX würden zahlreiche Verwandte leben. Auch gebe es innerstaatliche Relokationsalternativen wie Mazar-e-Sharif, das gut per Flugzeug zu erreichen sei. Der Schwester des Beschwerdeführers sei es trotz einer Querschnittslähmung möglich in XXXX zu leben, weshalb dies auch für den Beschwerdeführer und seine Familie zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der in der Lage sei sich selbst und seine Familie zu versorgen. Schließlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei (AS 170 f).Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass seinen Angaben keine Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland zu entnehmen sei. Hinsichtlich der Bedrohung durch Paschtunen habe der Beschwerdeführer diese nicht näher geschildert Weiters spreche gegen eine solche, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise weiter auf seinen Feldern gearbeitet habe. Außerdem seien keine Verwandten von ihm derartigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Hätte tatsächlich eine Bedrohung gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Eigenschaft als Schiit und Hazara stattgefunden, so sei davon auszugehen, dass auch seine Verwandten davon betroffen gewesen wären und das Dorf verlassen hätten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA u.a. aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Schwester, seine Schwiegermutter sowie mehrere Schwager in Kabul leben würden. Auch in seinem Heimatdorf in römisch 40 würden zahlreiche Verwandte leben. Auch gebe es innerstaatliche Relokationsalternativen wie Mazar-e-Sharif, das gut per Flugzeug zu erreichen sei. Der Schwester des Beschwerdeführers sei es trotz einer Querschnittslähmung möglich in römisch 40 zu leben, weshalb dies auch für den Beschwerdeführer und seine Familie zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der in der Lage sei sich selbst und seine Familie zu versorgen. Schließlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei (AS 170 f).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die gegenständliche am 02.02.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.
Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aus der afghanischen Provinz XXXX komme, eine der volatilen Gebiete im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche Kräfte sehr aktiv seien. Dazu würden die Taliban gehören, die die Hazara als angebliche Ungläubige landesweit töten und verfolgen würden. Wegen der gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region sei der Beschwerdeführer unter enormen Druck seitens der Taliban als auch der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung geraten und öfters bedroht und verfolgt worden. Die Familie sei einer derart unerträglichen Lage ausgesetzt gewesen, dass die Töchter monatelang das Haus nicht verlassen hätten können. Er und sein Sohn hätten sich nur deswegen auf die Felder getraut, da davon die Existenz der Familie abgehängt habe. Bei einem Arbeitstag auf dem Feld seien diese von Männern paschtunischer Abstammung aufgefordert worden das Grundstück zu verlassen, da dieses den Paschtunen gehöre. Auch sei dem Beschwerdeführer ein kleiner Finger abgeschnitten worden. Zusätzlich würden sich in letzter Zeit die Fälle von Entführungen junger Mädchen aus hazarischen Familien seitens der Taliban häufen, welche diese zwangsverheiraten würden. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte werde daher im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BFA eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seines schiitischen Glaubens vorliege. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aus der afghanischen Provinz römisch 40 komme, eine der volatilen Gebiete im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche Kräfte sehr aktiv seien. Dazu würden die Taliban gehören, die die Hazara als angebliche Ungläubige landesweit töten und verfolgen würden. Wegen der gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region sei der Beschwerdeführer unter enormen Druck seitens der Taliban als auch der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung geraten und öfters bedroht und verfolgt worden. Die Familie sei einer derart unerträglichen Lage ausgesetzt gewesen, dass die Töchter monatelang das Haus nicht verlassen hätten können. Er und sein Sohn hätten sich nur deswegen auf die Felder getraut, da davon die Existenz der Familie abgehängt habe. Bei einem Arbeitstag auf dem Feld seien diese von Männern paschtunischer Abstammung aufgefordert worden das Grundstück zu verlassen, da dieses den Paschtunen gehöre. Auch sei dem Beschwerdeführer ein kleiner Finger abgeschnitten worden. Zusätzlich würden sich in letzter Zeit die Fälle von Entführungen junger Mädchen aus hazarischen Familien seitens der Taliban häufen, welche diese zwangsverheiraten würden. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte werde daher im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BFA eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seines schiitischen Glaubens vorliege. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.05.2017 in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin XXXX (Zl. W259 2146929-1) sowie seine Kinder XXXX (Zl. W259 2146937-1), YOSUFI Am XXXX na (Zl. W259 2146934-1), XXXX (Zl. W259 2146939-1), XXXX (Zl. W259 2147032-1) sowie XXXX (Zl. W259 2147033-1) in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin und im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge welcher Beweis aufgenommen wurde durch Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie seines volljährigen Sohnes und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.05.2017 in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin römisch 40 (Zl. W259 2146929-1) sowie seine Kinder römisch 40 (Zl. W259 2146937-1), YOSUFI Am römisch 40 na (Zl. W259 2146934-1), römisch 40 (Zl. W259 2146939-1), römisch 40 (Zl. W259 2147032-1) sowie römisch 40 (Zl. W259 2147033-1) in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin und im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge welcher Beweis aufgenommen wurde durch Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie seines volljährigen Sohnes und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er Afghanistan im Jahr 2015 verlassen habe. In diesem Jahr sei der Beschwerdeführer von Paschtunen und Taliban dreimal bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert den Ort zu verlassen, weil er angeblich kein Recht habe dort zu leben. Sie hätten gesagt, dass alles ihnen gehören würde. Bei der letzten Bedrohung seien sie vermummt zu ihm auf die Felder gekommen und hätten gefragt, ob er Hazara und Schiit sei. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht, woraufhin sie ihm einen Finger abgeschnitten hätten. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, sondern erst in der Beschwerde, gab dieser an, er glaube schon dass er es gesagt habe, vielleicht habe der Dolmetscher es nicht widergegeben. Außerdem leide er an Vergesslichkeit, es könne daher sein, dass er es vergessen habe zu erwähnen. In der auf den Vorfall folgenden Nacht sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflohen. Gleich nach der ersten Bedrohung durch die Paschtunen sei er in XXXX zur Polizei gegangen, die ihn jedoch nicht beachtet habe. Nach Kabul habe er sich nicht begeben können, da auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach Kabul Hazara und Schiiten bei Maidan Wardak angehalten werden würden. Es gebe überall Taliban, die auf der Suche nach Hazara seien. In Kabul selbst gebe es immer wieder Explosionen und Selbstmordanschläge. Besonders Schiiten seien Ziele, weshalb auch Kabul nicht sicher sei. Die Frage, ob seine älteste Tochter bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer (Seite26ff der Verhandlungsschrift).Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er Afghanistan im Jahr 2015 verlassen habe. In diesem Jahr sei der Beschwerdeführer von Paschtunen und Taliban dreimal bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert den Ort zu verlassen, weil er angeblich kein Recht habe dort zu leben. Sie hätten gesagt, dass alles ihnen gehören würde. Bei der letzten Bedrohung seien sie vermummt zu ihm auf die Felder gekommen und hätten gefragt, ob er Hazara und Schiit sei. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht, woraufhin sie ihm einen Finger abgeschnitten hätten. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, sondern erst in der Beschwerde, gab dieser an, er glaube schon dass er es gesagt habe, vielleicht habe der Dolmetscher es nicht widergegeben. Außerdem leide er an Vergesslichkeit, es könne daher sein, dass er es vergessen habe zu erwähnen. In der auf den Vorfall folgenden Nacht sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflohen. Gleich nach der ersten Bedrohung durch die Paschtunen sei er in römisch 40 zur Polizei gegangen, die ihn jedoch nicht beachtet habe. Nach Kabul habe er sich nicht begeben können, da auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach Kabul Hazara und Schiiten bei Maidan Wardak angehalten werden würden. Es gebe überall Taliban, die auf der Suche nach Hazara seien. In Kabul selbst gebe es immer wieder Explosionen und Selbstmordanschläge. Besonders Schiiten seien Ziele, weshalb auch Kabul nicht sicher sei. Die Frage, ob seine älteste Tochter bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer (Seite26ff der Verhandlungsschrift).
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 zugesandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ihm eine Analyse der Staatendokumentation zu Frauen in Afghanistan vom 02.07.2014 ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, der Befund und das Gutachten von XXXX zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 zu XXXX , sowie ein die Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 zugesandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ihm eine Analyse der Staatendokumentation zu Frauen in Afghanistan vom 02.07.2014 ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, der Befund und das Gutachten von römisch 40 zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 zu römisch 40 , sowie ein die Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht.
8. Mit Schreiben vom 01.06.2017 gab die rechtskundige Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten ab. Inhaltlich wurden die Länderberichte nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie der volljährigen Kinder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sowie der Ehegattin und der volljährigen Kinder, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist gesund. Das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist XXXX .Die Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist gesund. Das Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (geb. XXXX ) traditionell verheiratet und hat mit ihr fünf Kinder, wovon drei Kinder minderjährig sind. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen. Die gemeinsamen Kinder heißen XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) sowie XXXX (geb. XXXX ). Er lebte mit seiner Frau und seinen Kindern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) traditionell verheiratet und hat mit ihr fünf Kinder, wovon drei Kinder minderjährig sind. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen. Die gemeinsamen Kinder heißen römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) sowie römisch 40 (geb. römisch 40 ). Er lebte mit seiner Frau und seinen Kindern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 .
Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und arbeitete in Afghanistan gemeinsam mit seinem Sohn als Landwirt und konnte dadurch seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicherstellen. Er hat eine Schwester in XXXX, die körperlich beeinträchtigt ist. Darüber hinaus verfügt er in Afghanistan über keine aufrechten sozialen Kontakte.Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule und arbeitete in Afghanistan gemeinsam mit seinem Sohn als Landwirt und konnte dadurch seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicherstellen. Er hat eine Schwester in römisch 40 , die körperlich beeinträchtigt ist. Darüber hinaus verfügt er in Afghanistan über keine aufrechten sozialen Kontakte.
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von ihren Verwandten unterstützt werden.
Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Die Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner mj. Kinder wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen Deutschkurs im Umfang von 60 Einheiten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.
1.2. Zu seinem Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine Herkunftsprovinz XXXX, einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban oder durch eine andere regierungsfeindliche Gruppierung oder durch eine andere Volksgruppe ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine Herkunftsprovinz römisch 40 , einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban oder durch eine andere regierungsfeindliche Gruppierung oder durch eine andere Volksgruppe ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw. einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX in Afghanistan, ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in einer Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 in Afghanistan, ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in einer Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 11.05.2017:
Aktualisierung der Sicherheitslage – Q1.2017
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).
Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).
Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).
Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017
Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).
Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).
High-profile Angriffe
Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).
Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2016. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017).
Taliban
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017).
Helmand
Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).
Kunduz
Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).
Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017).
In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016