Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W217 2157692-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.03.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.03.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: BF) ist seit 30.01.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. Als Funktionseinschränkungen wurden im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2017 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF 1. degenerative Gelenksveränderungen (30% GdB), 2. Koronare Herzkrankheit (30% GdB),1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) ist seit 30.01.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. Als Funktionseinschränkungen wurden im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2017 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF 1. degenerative Gelenksveränderungen (30% GdB), 2. Koronare Herzkrankheit (30% GdB),
3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit (30% GdB), 4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (20% GdB), 5. Zustand nach Phäochromozytom retrosternal 1971 (10% GdB) und 6. Zustand nach perforierter Sigmadivertikulitis (10% GdB) festgestellt.
2. Am 30.01.2017 langte beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) weiters der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Hierzu wurde im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2017 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ausgeführt:Hierzu wurde im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2017 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ausgeführt:
"1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine Bedingt durch das Herzleiden liegt eine mäßiggradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit der peripheren arteriellen Verschlußkrankheit und dem Gelenks- und Wirbelsäulenleiden nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
3. Mit Bescheid vom 31.03.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
4. In ihrer Beschwerde vom 05.05.2017 brachte die BF vor, dass sie erhebliche Einschränkungen in der Funktion der unteren Extremitäten habe und die körperliche Belastbarkeit nicht vorhanden sei. Eine kurze Wegstrecke sei bis 200 Meter und nur mit Stock, Krücke oder Hilfe möglich. Beim Ein- und Aussteigen herrsche hohe Sturzgefahr. Auch habe sie dauernd starke Schmerzen in den unteren Extremitäten und in der Wirbelsäule, die die Beweglichkeit sehr einschränken würden.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2017 ein.
6. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
7. DDr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrem Gutachten vom 21.09.2017 im Wesentlichen Folgendes aus:7. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrem Gutachten vom 21.09.2017 im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 164 cm, Gewicht 70 kg, RR 130/80
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schultergelenke beidseits: geringgradig verbacken, endlagige
Bewegungsschmerzen Handgelenke, Hände beids.: Umfangsvermehrung im Bereich beider Daumensattelgelenke rechts mehr als links, Thenar geschwächt rechts mehr als links, Tinel-Hofmann negativ, Sensibilität ungestört.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 0/160, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.
Die Beinachse zeigt eine mäßige Valgusstellung der Kniegelenke, Valgusstellung im Bereich des rechten Sprunggelenks. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, ungestörte Rekapillarisierung, Füße warm, Pulse jedoch aufgrund unruhiger Beine nicht tastbar, geringgradige Unterschenkelödemen beidseits, beidseits Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Kniegelenk rechts: Narbe über den Kniegelenk median bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, mäßige Valgusstellung, Seitenbänder medial+ federnd aufklappbar, lateral stabil, endlagiger Beugeschmerz.
Kniegelenk links: keine Überwärmung, mäßige Umfangsvermehrung, endlagiger Beugeschmerz, Krepitation, Zohlen+.
Sprunggelenke beidseits: Umfangsvermehrung rechts mehr als links, schmerzhafter Bewegungsablauf.
Rechter Fuß: Fuß steht in deutlicher Abduktion, mäßig verplumpt, bei Belastung durchgetretenes Längsgewölbe, vermehrte Beschwielung über dem Os naviculare plantar, deutliche Hallux valgus Stellung rechts, Krallenzehen 2 und 3 rechts.
Linker Fuß: geringgradige Abduktion, mäßig abgesenktes Längsgewölbe, mäßig Hallux valgus, Digitus superductus 2 über 1.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/120,
Sprunggelenke: OSG rechts 10/0/30, links 15/0/30, USG beidseits 10/0/20, Zehen sind seitengleich zur Hälfte eingeschränkt beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig verstärkte Kyphose der BWS und Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Mäßig Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen zur Hälfte eingeschränkt
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Einlagen mit einer Unterarmstützkrücke links, das Gangbild mit Krücken und Schuhen mäßig rechts hinkend, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, leicht vorgeneigt und etwas verlangsamt.
Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe mäßig rechts hinkend, etwas vorgeneigt, insgesamt raumgewinnend möglich.
Gesamtmobilität etwas verlangsamt, insgesamt harmonisch.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor?
Funktionseinschränkungen, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, liegen nicht vor.
Es konnte weder eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit noch eine erhebliche Beeinträchtigung von Seiten des Stütz-und Bewegungsapparates festgestellt werden, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Überwinden von Niveauunterschieden und den sicheren Transport verunmöglichen.
Liegen eventuelle therapeutische Optionen vor?
Es besteht die Möglichkeit einer Intensivierung der konservativen Maßnahmen mit medikamentöser Therapie und physikalischen Anwendungen, Kuraufenthalten.
Eine positive Beeinflussung ist durch diese Maßnahmen möglich.
ad 2) Diagnosenliste
1) Degenerative Gelenksveränderungen, Knietotalendoprothese rechts, mäßige Kniegelenksarthrose links, Abnützungserscheinungen im Bereich der Schultergelenke
2) Fußdeformität beidseits, erworbener Plattfuß, rechts mehr als links
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom
4) Koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie
5) Periphere arterielle Verschlusskrankheit
6) Zustand nach Phäochromozytom
7) Zustand nach perforierter Sigmadiverticulitis und Hemicolektomie
In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sie sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?
Hochgradige degenerative Veränderungen und funktionelle Einschränkungen des Bewegungsapparates sind nicht feststellbar. Die Gesamtmobilität ist aufgrund ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung der einzelnen Leiden zwar verlangsamt, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung ist jedoch nicht objektivierbar. Darüberhinaus ist auch eine höhergradige Herzkreislaufschwäche, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar. Koronare Herzkrankheit und periphere arterielle Verschlusskrankheit sind weitgehend kompensiert.
ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein.
Im Bereich der Kniegelenke konnte rechts ein Zustand nach Knietotalendoprothese mit gutem Operationsergebnis, links mäßige funktionelle Einschränkung bei Arthrose festgestellt werden, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung ist jedoch nicht zu beobachten.
Die beidseitige Fußdeformität führt zu belastungsabhängigen Beschwerden, mit entsprechenden Einlagen und Schuhen ist jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m zumutbar und möglich.
Bei Zustand nach mehrfachen Gefäßinterventionen konnte eine ausreichende periphere Durchblutung wiederhergestellt werden, eine gefäßbedingte höhergradige Einschränkung der Gehstrecke liegt nicht vor, kurze Wegstrecken sind zumutbar und möglich.
ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein.
Es liegt eine geringgradige Herzschwäche (NYHA II) vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist somit zumutbar.Es liegt eine geringgradige Herzschwäche (NYHA römisch zwei) vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist somit zumutbar.
ad 5) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen, inwieweit wird die BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere beim Gehen von rund 300-400 m, aus eigener Kraft gehindert. Die Gehstrecke ist ausdrücklich in Meter festzulegen. Inwieweit ist die BF dadurch beim Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein-und Aussteigen gehindert?
Beeinträchtigungen und Beschwerden werden vor allem in den Füßen, aber auch Kniegelenken und Schultergelenken angegeben. Bei der orthopädischen Untersuchung, insbesondere Gangbildanalyse, konnte jedoch kein Leiden festgestellt werden, welches zu Beschwerden führte, die eine hochgradige Gangbildbeeinträchtigung nach sich ziehen würden.
ad 6) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 42:
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind weder befundmäßig belegt noch bei der Untersuchung feststellbar, es konnte lediglich eine mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Kniegelenke und Füße festgestellt werden. Das Zurücklegen kurzen Wegstrecke von etwa 300-400m ist, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zumutbar und möglich. Das Einsteigen und Aussteigen ist möglich, da eine ausreichende Beugefähigkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke festgestellt werden konnte, weiters ausreichende Trittsicherheit, um einen sicheren Transport zu ermöglichen. Dauernde starke Schmerzen werden angegeben. Unter Beachtung der mäßigen degenerativen Veränderungen der Gelenke der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule und einer zumutbaren medikamentösen Therapie liegt jedoch kein Ausmaß vor, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde.
Stellungnahme zu medizinischen Beweismitteln, Abl. 4-17
Abl. 4-5, Auszug aus Gutachten MA 15, §29b, Seite 1 und 2 Gutachten unvollständig
Abl. 6-8, Befund Abteilung für Angiologie AKH XXXX, Ambulanz, vom 20. 5. 2016 (Routinekontrolle bei pAVK und Zustand nach mehrmaliger Intervention, zuletzt AFS rechts 2010, Studienkontrolle. Schmerzfreie Gehstrecke von 10-20 m. Claudicatio intermittens Symptomatik wird negiert, keine Ruheschmerzen, keine trophischen Störungen. Dyspnoe, NYHA II. Keine Schaufensterkrankheit- Schmerzen. Schmerzen im rechten Fuß. 04/2016: PTCA, unauffällige Koronarien. PAVK beide unteren Extremitäten, ausreichend kompensiert.)Abl. 6-8, Befund Abteilung für Angiologie AKH römisch 40 , Ambulanz, vom 20. 5. 2016 (Routinekontrolle bei pAVK und Zustand nach mehrmaliger Intervention, zuletzt AFS rechts 2010, Studienkontrolle. Schmerzfreie Gehstrecke von 10-20 m. Claudicatio intermittens Symptomatik wird negiert, keine Ruheschmerzen, keine trophischen Störungen. Dyspnoe, NYHA römisch zwei. Keine Schaufensterkrankheit- Schmerzen. Schmerzen im rechten Fuß. 04/2016: PTCA, unauffällige Koronarien. PAVK beide unteren Extremitäten, ausreichend kompensiert.)
Befund übereinstimmend mit aktuellem Untersuchungsergebnis, kein Hinweis für höhergradige periphere arterielle Verschlusskrankheit.
Abl. 9 RS, Befund Röntgenschwachbestrahlung vom 18.11.2016 bei kalzifizierender Tendinopathie der linken Schulter
Befund steht in Einklang zu festgestellten geringgradigen degenerativen Veränderungen der linken Schulter, keine neuen Informationen.
Abl. 9, ärztliches Attest vom 17.10.2016, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin (3 Tage stationär Unfallchirurgie XXXX nach Verkehrsunfall mit Prellung von Kopf und HWS, bis heute unfallbedingte Schmerzen und Schwindelzustände und Einschränkung beim Gehen, schmerzstillende Therapie erforderlich)Abl. 9, ärztliches Attest vom 17.10.2016, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin (3 Tage stationär Unfallchirurgie römisch 40 nach Verkehrsunfall mit Prellung von Kopf und HWS, bis heute unfallbedingte Schmerzen und Schwindelzustände und Einschränkung beim Gehen, schmerzstillende Therapie erforderlich)
Abl. 10RS, ärztliches Attest vom 22.11.2016, Dr XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin (Krankheitsverlauf ab 19.9.2016, Autounfall, ist dokumentiert, 31.10.: die unmittelbaren Folgen des Unfalls sind nun im Wesentlichen vorbei)Abl. 10RS, ärztliches Attest vom 22.11.2016, Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin (Krankheitsverlauf ab 19.9.2016, Autounfall, ist dokumentiert, 31.10.: die unmittelbaren Folgen des Unfalls sind nun im Wesentlichen vorbei)
Unfallfolgen nicht mehr objektivierbar.
Abl. 10-14, Gutachten Dr. XXXX vom 26 1. 2017, Pflegebedarf 34 hAbl. 10-14, Gutachten Dr. römisch 40 vom 26 1. 2017, Pflegebedarf 34 h
Kein Widerspruch zu aktuellem Gutachten.
Befund 2. interne Abteilung XXXX Krankenhaus vom 18.2.2016 (Vertigo bei Positionswechsel)Befund 2. interne Abteilung römisch 40 Krankenhaus vom 18.2.2016 (Vertigo bei Positionswechsel)
Aktuell kein Hinweis für Gleichgewichtsstörung, keine diesbezüglichen Facharztbefunde über Vertigo vorliegend.
ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, Abl. 21-23
keine abweichende Beurteilung.
ad 8) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
8. Mit Schreiben vom 30.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten DDris. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die BF aus, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich weiter verschlechtert. Sie werde am 13.11.2017 stationär im orthopädischen Spital Speising aufgenommen, ein MR sei bereits erstellt. Sie verstehe nicht, weshalb sie keine eher bescheidene Hilfe erhalte.8. Mit Schreiben vom 30.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die BF aus, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich weiter verschlechtert. Sie werde am 13.11.2017 stationär im orthopädischen Spital Speising aufgenommen, ein MR sei bereits erstellt. Sie verstehe nicht, weshalb sie keine eher bescheidene Hilfe erhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 30.01.2017 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Die BF ist seit 30.01.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Bei der BF bestehende folgende Funktionseinschränkungen:
1. degenerative Gelenksveränderungen (30% GdB)
2. Koronare Herzkrankheit (30% GdB)
3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit (30% GdB)
4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (20% GdB)
5. Zustand nach Phäochromozytom retrosternal 1971 (10% GdB)
6. Zustand nach perforierter Sigmadivertikulitis (10% GdB)
Hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten DDris. XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten DDris. römisch 40 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führen, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie. Unter Berücksichtigung der von der BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar ist.
DDr. XXXX gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 30.08.2017 zu dem Schluss, dass im Fall der BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da die Sachverständige bei der BF - trotz ihrer anerkannten Gesundheitsschädigungen - keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder eine erhebliche Beeinträchtigung von Seiten des Stütz-und Bewegungsapparates feststellen konnte, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Überwinden von Niveauunterschieden und den sicheren Transport verunmöglichen. Hochgradige degenerative Veränderungen und funktionelle Einschränkungen des Bewegungsapparates konnten von der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Die Gesamtmobilität sei aufgrund ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung der einzelnen Leiden zwar verlangsamt, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung konnte jedoch nicht objektiviert werden. Auch eine höhergradige Herzkreislaufschwäche, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, war nicht objektivierbar. Weiters führte die Sachverständige aus, dass die koronare Herzkrankheit und periphere arterielle Verschlusskrankheit weitgehend kompensiert seien. Im Bereich der Kniegelenke konnte rechts ein Zustand nach Knietotalendoprothese mit gutem Operationsergebnis, links eine mäßige funktionelle Einschränkung bei Arthrose festgestellt werden, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung war jedoch nicht zu beobachten. Wie die Sachverständige ausführte, führt die beidseitige Fußdeformität zwar zu belastungsabhängigen Beschwerden, mit entsprechenden Einlagen und Schuhen ist jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m zumutbar und möglich. Bei einem Zustand nach mehrfachen Gefäßinterventionen konnte eine ausreichende periphere Durchblutung wiederhergestellt werden, eine gefäßbedingte höhergradige Einschränkung der Gehstrecke liegt nicht vor, kurze Wegstrecken sind zumutbar und möglich. Es liegt auch lediglich eine geringgradige Herzschwäche (NYHA II) vor, weshalb das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zumutbar ist. Ebenso konnte die Sachverständige bei der orthopädischen Untersuchung, insbesondere der Gangbildanalyse, kein Leiden feststellen, welches zu Beschwerden führen würde, die eine hochgradige Gangbildbeeinträchtigung nach sich ziehen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind weder befundmäßig belegt noch konnten diese bei der Untersuchung am 30.08.2017 von der Sachverständigen festgestellt werden, sie konnte lediglich eine mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Kniegelenke und Füße feststellen. Die BF hat zwar dauernde starke Schmerzen angegeben, unter Beachtung der mäßigen degenerativen Veränderungen der Gelenke der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule und einer zumutbaren medikamentösen Therapie liegt jedoch - wie die Sachverständige festhält - kein Ausmaß vor, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde.DDr. römisch 40 gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 30.08.2017 zu dem Schluss, dass im Fall der BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da die Sachverständige bei der BF - trotz ihrer anerkannten Gesundheitsschädigungen - keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder eine erhebliche Beeinträchtigung von Seiten des Stütz-und Bewegungsapparates feststellen konnte, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Überwinden von Niveauunterschieden und den sicheren Transport verunmöglichen. Hochgradige degenerative Veränderungen und funktionelle Einschränkungen des Bewegungsapparates konnten von der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Die Gesamtmobilität sei aufgrund ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung der einzelnen Leiden zwar verlangsamt, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung konnte jedoch nicht objektiviert werden. Auch eine höhergradige Herzkreislaufschwäche, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, war nicht objektivierbar. Weiters führte die Sachverständige aus, dass die koronare Herzkrankheit und periphere arterielle Verschlusskrankheit weitgehend kompensiert seien. Im Bereich der Kniegelenke konnte rechts ein Zustand nach Knietotalendoprothese mit gutem Operationsergebnis, links eine mäßige funktionelle Einschränkung bei Arthrose festgestellt werden, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung war jedoch nicht zu beobachten. Wie die Sachverständige ausführte, führt die beidseitige Fußdeformität zwar zu belastungsabhängigen Beschwerden, mit entsprechenden Einlagen und Schuhen ist jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m zumutbar und möglich. Bei einem Zustand nach mehrfachen Gefäßinterventionen konnte eine ausreichende periphere Durchblutung wiederhergestellt werden, eine gefäßbedingte höhergradige Einschränkung der Gehstrecke liegt nicht vor, kurze Wegstrecken sind zumutbar und möglich. Es liegt auch lediglich eine geringgradige Herzschwäche (NYHA römisch zwei) vor, weshalb das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zumutbar ist. Ebenso konnte die Sachverständige bei der orthopädischen Untersuchung, insbesondere der Gangbildanalyse, kein Leiden feststellen, welches zu Beschwerden führen würde, die eine hochgradige Gangbildbeeinträchtigung nach sich ziehen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind weder befundmäßig belegt noch konnten diese bei der Untersuchung am 30.08.2017 von der Sachverständigen festgestellt werden, sie konnte lediglich eine mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Kniegelenke und Füße feststellen. Die BF hat zwar dauernde starke Schmerzen angegeben, unter Beachtung der mäßigen degenerativen Veränderungen der Gelenke der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule und einer zumutbaren medikamentösen Therapie liegt jedoch - wie die Sachverständige festhält - kein Ausmaß vor, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde.
Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 30.08.2017 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den unteren Extremitäten und zur körperlichen Belastbarkeit bzw. zum Gangbild ("RR 130/80, Thorax: symmetrisch, elastisch, Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA HAT rein, rhythmisch. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse zeigt eine mäßige Valgusstellung der Kniegelenke, Valgusstellung im Bereich des rechten Sprunggelenks. Symmetrische Muskelverhältnisse, geringgradige Unterschenkelödeme beidseits. Kniegelenk rechts: Narbe über den Kniegelenk median bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, mäßige Valgusstellung. Seitenbänder medial+ federnd aufklappbar, lateral stabil, endlagiger Beugeschmerz.
Kniegelenk links: mäßige Umfangsvermehrung, endlagiger Beugeschmerz, Krepitation, Zohlen+. Sprunggelenke beidseits: Umfangsvermehrung rechts mehr als links, schmerzhafter Bewegungsablauf. Rechter Fuß:
Fuß steht in deutlicher Abduktion, mäßig verplumpt, bei Belastung durchgetretenes Längsgewölbe, vermehrte Beschwielung über dem Os naviculare plantar, deutliche Hallux valgus Stellung rechts, Krallenzehen 2 und 3 rechts. Linker Fuß: geringgradige Abduktion, mäßig abgesenktes Längsgewölbe, mäßig Hallux valgus, Digitus superductus 2 über 1. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke: OSG rechts 10/0/30, links 15/0/30, USG beidseits 10/0/20, Zehen sind seitengleich zur Hälfte eingeschränkt beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen zur Hälfte eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Einlagen mit einer Unterarmstützkrücke links, das Gangbild mit Krücken und Schuhen mäßig rechts hinkend, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, leicht vorgeneigt und etwas verlangsamt. Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe mäßig rechts hinkend, etwas vorgeneigt, insgesamt raumgewinnend möglich. Gesamtmobilität etwas verlangsamt, insgesamt harmonisch."), aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der BF subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angegebenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus diesen Befundungen ergibt sich aber auch, dass die BF in der Lage ist, sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten.Fuß steht in deutlicher Abduktion, mäßig verplumpt, bei Belastung durchgetretenes Längsgewölbe, vermehrte Beschwielung über dem Os naviculare plantar, deutliche Hallux valgus Stellung rechts, Krallenzehen 2 und 3 rechts. Linker Fuß: geringgradige Abduktion, mäßig abgesenktes Längsgewölbe, mäßig Hallux valgus, Digitus superductus 2 über 1. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke: OSG rechts 10/0/30, links 15/0/30, USG beidseits 10/0/20, Zehen sind seitengleich zur Hälfte eingeschränkt beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen zur Hälfte eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Einlagen mit einer Unterarmstützkrücke links, das Gangbild mit Krücken und Schuhen mäßig rechts hinkend, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, leicht vorgeneigt und etwas verlangsamt. Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe mäßig rechts hinkend, etwas vorgeneigt, insgesamt raumgewinnend möglich. Gesamtmobilität etwas verlangsamt, insgesamt harmonisch."), aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der BF subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angegebenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus diesen Befundungen ergibt sich aber auch, dass die BF in der Lage ist, sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten.
Ebenso gelangte die Sachverständige zum Schluss, dass der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400m - allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe bzw. von Einlagen - zumutbar und möglich ist. Auch das Ein- und Aussteigen ist möglich, da eine ausreichende Beugefähigkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke von der Sachverständigen festgestellt werden konnte, weiters ausreichende Trittsicherheit, um einen sicheren Transport zu ermöglichen.
Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.09.2017 von DDr. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.09.2017 von DDr. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)