Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2138833-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. 1080142803/150967028, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. 1080142803/150967028, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 29.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung am 30.07.2015 gab der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie Sunnit. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er habe Afghanistan vor etwa eineinhalb Jahren aufgrund der Taliban verlassen. Sein Vater sei mit einem Kommandanten befreundet gewesen und die Taliban hätten ihnen deshalb Spionage vorgeworfen. Sie hätten die Eltern des Beschwerdeführers ermordet. Er habe Angst, getötet bzw. zwangsrekrutiert zu werden.
Nach Führung von Dublin-Konsultationen mit Ungarn und Durchführung einer Bestimmung des Knochenalters mittels Handwurzelröntgen wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er in Kunduz, im Dorf XXXX mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Sein Vater habe eine Gärtnerei gehabt, in der er auch ausgeholfen habe. Die Schule habe er nicht besucht. Sein Vater sei in Kontakt mit einem Kommandanten einer Gruppe namens "Arbakian" gestanden. Sie seien gut befreundet gewesen, ob der Vater für diesen auch gearbeitet habe, wisse er nicht. Im März 2014 seien seine Eltern in der Nacht von den Taliban getötet worden. Dies hätten Nachbarn dem Onkel telefonisch mitgeteilt. Er selbst habe diese Nacht gemeinsam mit seinen Geschwistern beim Onkel mütterlicherseits verbracht. Er sehe die Taliban als Mörder seiner Eltern an, da so etwas kein anderer tun könne, außerdem hätten sich in ihrem Dorf Taliban befunden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan hätten in Kunduz noch sein Onkel mütterlicherseits und eine Großmutter gelebt. Wo seine Schwester und sein Bruder nun leben würden, wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Kursbestätigungen und weitere Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.Nach Führung von Dublin-Konsultationen mit Ungarn und Durchführung einer Bestimmung des Knochenalters mittels Handwurzelröntgen wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er in Kunduz, im Dorf römisch 40 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Sein Vater habe eine Gärtnerei gehabt, in der er auch ausgeholfen habe. Die Schule habe er nicht besucht. Sein Vater sei in Kontakt mit einem Kommandanten einer Gruppe namens "Arbakian" gestanden. Sie seien gut befreundet gewesen, ob der Vater für diesen auch gearbeitet habe, wisse er nicht. Im März 2014 seien seine Eltern in der Nacht von den Taliban getötet worden. Dies hätten Nachbarn dem Onkel telefonisch mitgeteilt. Er selbst habe diese Nacht gemeinsam mit seinen Geschwistern beim Onkel mütterlicherseits verbracht. Er sehe die Taliban als Mörder seiner Eltern an, da so etwas kein anderer tun könne, außerdem hätten sich in ihrem Dorf Taliban befunden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan hätten in Kunduz noch sein Onkel mütterlicherseits und eine Großmutter gelebt. Wo seine Schwester und sein Bruder nun leben würden, wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Kursbestätigungen und weitere Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
In der beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme vom 26.09.2016 wurde zunächst das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst, im Anschluss verwies die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015 zur Zahl W126 1434256-1 und zitierte daraus insbesondere Ausführungen betreffend eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban wurde auf das Erkenntnis W171 1435664-1 vom 26.01.2016 verwiesen. Die beschwerdeführende Partei erstattete Vorbringen zur prekären Sicherheitslage in der Provinz Kunduz sowie zu Angriffszielen und zum Einflussbereich der Taliban, angesichts dessen eine praktikable interne Fluchtalternative nicht verfügbar sei. Die beschwerdeführende Partei wies weiters auf die fehlende Erfahrung des Beschwerdeführers mit Kabul, eine Verschlechterung der Sicherheitslage auch im urbanen Raum hin und führte zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr insbesondere aus, dass dieser außerhalb seiner Heimatprovinz über keinen Familienanschluss verfüge, weshalb ihm keine Lebensgrundlage zur Verfügung stehe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders vulnerable Person und erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan völlig unzumutbar und nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung bzw. Bedrohung seitens der Taliban nicht glaubhaft gemacht und sei lediglich nach Österreich gereist, um hier ein besseres Leben zu führen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wiederholte die belangte Behörde zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt anschließend fest, dass der Beschwerdeführer über die Tötung seiner Eltern sehr trocken, gleichgültig und emotionslos erzählt habe. Danach finden sich im Bescheid Ausführungen der belangten Behörde, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig in keinem Zusammenhang stehen. Das Bundesamt führte in der Folge weiter aus, es sei davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle und seine Eltern nie getötet worden seien. Nach allgemeinen Ausführungen zu Glaubwürdigkeitskriterien gab die belangte Behörde an, die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte sei tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann mit Gärtnereierfahrung, der bei der Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten und seine Familie dabei auch finanziell unterstützen könne. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in dessen Heimatland und sei eine Unterstützung durch diese gewährleistet. Überdies habe der Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Rechtsmittel erhoben und dieser wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.
Der minderjährige Beschwerdeführer fürchte Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban, da er in deren Blickfeld geraten sei, nachdem seine Eltern bereits von den Taliban ermordet worden seien, weil der Vater des Beschwerdeführers mit einem Kommandanten befreundet gewesen sei. Seinem Vater sei daher die Zusammenarbeit mit bzw. Spionage für die Regierung unterstellt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer keine divergierenden Angaben gemacht und könne auch aus dem Einvernahmeprotokoll die von der Behörde behauptete Divergenz nicht abgeleitet werden. Wenn die belangte Behörde im Bescheid zu dem Schluss komme, dass das Fluchtvorbringen eine konstruierte Geschichte sei, könne dies nur als aktenwidrige Schlussfolgerung bezeichnet werden. Die konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers würden entweder konstruiert in Zweifel gezogen oder schlicht nicht berücksichtigt. Die beschwerdeführende Partei zitierte zur Beweiswürdigung mehrere Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wies darauf hin, dass die belangte Behörde die Stellungnahme vom 26.09.2016 nicht berücksichtigt habe. Das Bundesamt habe weiters keine Länderfeststellungen zur konkreten Situation des minderjährigen Beschwerdeführers in Afghanistan getroffen und lasse sich dem gesamten Bescheid eine Würdigung des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde keine hinreichenden Länderfeststellungen getroffen und habe der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid kein adäquates soziales Netz im Heimatland, da seine Eltern nicht mehr am Leben seien. Aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zum Schluss komme, der Beschwerdeführer könne weiter bei seinen Geschwistern, seinem Onkel und seiner Großmutter leben und Unterstützung von diesen erhalten, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst habe in seinem Herkunftsland weder Schul- noch eine konkrete Berufsausbildung genossen und habe der minderjährige Beschwerdeführer keine Chance, im Falle seiner Rückkehr in Kunduz und Umgebung eine Arbeit zu finden. Die belangte Behörde habe auch die Erreichbarkeit von Kunduz nicht geprüft.
Zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung [8610] vom 18.02.2014 sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015, GZ W164 1429970-1/29E, hingewiesen, demzufolge sich die Sicherheitslage auch im bisher als relativ sicher geltenden urbanen Raum (Kabul, Herat) im Laufe der letzten Monate massiv verschlechtert habe.
Betreffend die Asylrelevanz des Vorbringens wurde auf die bereits ins Treffen geführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015 (soziale Gruppe der Familie) bzw. 26.01.2016 (Zwangsrekrutierung) verwiesen.
Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei zusammengefasst festzustellen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – in eine ausweglose Lebenssituation geraten und damit real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch die in Artikel 2 und Artikel 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Zudem verletze eine Ausweisung des Beschwerdeführers diesen in seinem durch Artikel 8 EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes. Der minderjährige Beschwerdeführer sei – wie den vorgelegten Integrationsunterlagen zu entnehmen sei – sehr bemüht, Deutsch zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 17.01.2017 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die beschwerdeführende Partei Kursbestätigungen betreffend einen Deutschkurs, Basisbildung für junge Flüchtlinge Graz, einschließlich eines Empfehlungsschreibens vom 17.05.2017 sowie eine Teilnahmebestätigung betreffend gemeinnützige Arbeit vom 23.05.2017 zur Vorlage.
Mit Schreiben vom 09.10.2017 legte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen betreffend den Besuch von Deutschkursen sowie ein Zertifikat ÖSD A1 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 29.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz im Distrikt Aktash geboren, aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ungefähr Anfang des Jahres 2014 gelebt. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfügt aber über Berufserfahrung durch die Arbeit in der Gärtnerei seines Vaters. Seine Reise bis in die Türkei wurde von einem Onkel des Beschwerdeführers finanziert, den einjährigen Aufenthalt in der Türkei und die Weiterreise bis nach Österreich konnte sich der Beschwerdeführer selbst finanzieren.