TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 W123 2151277-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 2151277-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, ZI 1097347800 - 151903818, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, ZI 1097347800 - 151903818, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 01.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er immer wieder von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Er sei von den Taliban immer wieder aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Zudem sei er von den Taliban verschleppt worden, jedoch sei es ihm gelungen zu fliehen.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.12.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, ua Folgendes wortwörtlich an:

"[ ]

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was ist alles passiert?

VP: Ich habe circa 6 Monate für die Distriktsbehörde XXXX als Schreibkraft gearbeitet und habe Schriftstücke am Computer angefertigt. Einmal bekam ich von den Taliban einen Drohbrief und auch mein Vater bekam von den Taliban einen Drohbrief. Aus Angst vor ihnen verließen sowohl mein Vater als auch ich unsere Tätigkeiten. Mein Vater sagte, dass er sich in der Landwirtschaft beschäftigen würde und ich solle mich auf mein Studium konzentrieren. Eines Tages am späten Nachmittag kamen die Taliban zu uns nach Hause. Zu diesem Zeitpunkt war ich in meinem Institut. Mein Vater war zu Hause. Mein Bruder XXXX machte die Gartentüre auf. Die Taliban sagten ihm, dass er seinen Vater und seinen Bruder XXXX , also mich, rufen soll. Mein Bruder sagte ihnen, dass wir beide nicht zu Hause sind. Die Taliban sagten aber, dass sie Bescheid wüssten, wo wer ist. Aus Angst rief mein Bruder meinen Vater und bat ihn zur Gartentüre zu kommen. Als mein Vater dann dort war, sprachen die Taliban mit ihnen und schlugen meinen Vater mit einem Gewehrkolben auf den Kopf. Mein Vater wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Als ich nach Hause kam, erzählte mir mein Bruder XXXX die ganze Geschichte. Ich fuhr gleich dann zum Krankenhaus. Mein Vater ist erst nach 18 Stunden wieder zu sich gekommen, er war bewusstlos. Als er dann sprechen konnte, fragte ich ihn, was die Taliban von ihm wollten. Mein Vater erzählte, dass die Taliban wollten, dass er mich und meinen Bruder XXXX mit den Taliban mitschickt. Als mein Vater ihnen sagte, dass er will, dass seine Söhne studieren und das er das nicht will die Söhne mitzuschicken, schlugen sie ihn. Nach einer Weile war ich mit meinen vier Freunden vom Institut nach Hause unterwegs. Wir wurden dann zu fünft von den Taliban mitgenommen und für zwei Tage angehalten. Sie verlangten von uns, dass wir mit ihnen am Krieg gegen die Regierung teilnehmen sollen. Ich weigerte mich, daraufhin wurde ich mit einem Gewehrkolben in den Mund geschlagen, dabei wurden mir drei Zähne gebrochen. Einer meiner Freunde ging mit ihnen mit. Wir 4 anderen konnten von dort weglaufen, als die Regierung eine Operation gegen die Taliban durchführte. Nach unserer Flucht von dort, sind wir nach XXXX , Baghlan, gegangen. Dort trennte ich mich von meinen Freunden. Ich telefonierte mit meinem Vater. Er sagte mir, ich solle nach Hause kommen. Das tat ich dann auch. Zwei Tage später wurden meine Zähne von einem Arzt behandelt. Danach sprach ich mit meinem Vater. Wir beschlossen, dass ich das Land verlasse. Mein Vater hat das Grundstück verkauft und meine Ausreise organisiert. Hier in Österreich habe ich Zahnbrücken bekommen.VP: Ich habe circa 6 Monate für die Distriktsbehörde römisch 40 als Schreibkraft gearbeitet und habe Schriftstücke am Computer angefertigt. Einmal bekam ich von den Taliban einen Drohbrief und auch mein Vater bekam von den Taliban einen Drohbrief. Aus Angst vor ihnen verließen sowohl mein Vater als auch ich unsere Tätigkeiten. Mein Vater sagte, dass er sich in der Landwirtschaft beschäftigen würde und ich solle mich auf mein Studium konzentrieren. Eines Tages am späten Nachmittag kamen die Taliban zu uns nach Hause. Zu diesem Zeitpunkt war ich in meinem Institut. Mein Vater war zu Hause. Mein Bruder römisch 40 machte die Gartentüre auf. Die Taliban sagten ihm, dass er seinen Vater und seinen Bruder römisch 40 , also mich, rufen soll. Mein Bruder sagte ihnen, dass wir beide nicht zu Hause sind. Die Taliban sagten aber, dass sie Bescheid wüssten, wo wer ist. Aus Angst rief mein Bruder meinen Vater und bat ihn zur Gartentüre zu kommen. Als mein Vater dann dort war, sprachen die Taliban mit ihnen und schlugen meinen Vater mit einem Gewehrkolben auf den Kopf. Mein Vater wurde dann ins Krankenhaus gebracht. Als ich nach Hause kam, erzählte mir mein Bruder römisch 40 die ganze Geschichte. Ich fuhr gleich dann zum Krankenhaus. Mein Vater ist erst nach 18 Stunden wieder zu sich gekommen, er war bewusstlos. Als er dann sprechen konnte, fragte ich ihn, was die Taliban von ihm wollten. Mein Vater erzählte, dass die Taliban wollten, dass er mich und meinen Bruder römisch 40 mit den Taliban mitschickt. Als mein Vater ihnen sagte, dass er will, dass seine Söhne studieren und das er das nicht will die Söhne mitzuschicken, schlugen sie ihn. Nach einer Weile war ich mit meinen vier Freunden vom Institut nach Hause unterwegs. Wir wurden dann zu fünft von den Taliban mitgenommen und für zwei Tage angehalten. Sie verlangten von uns, dass wir mit ihnen am Krieg gegen die Regierung teilnehmen sollen. Ich weigerte mich, daraufhin wurde ich mit einem Gewehrkolben in den Mund geschlagen, dabei wurden mir drei Zähne gebrochen. Einer meiner Freunde ging mit ihnen mit. Wir 4 anderen konnten von dort weglaufen, als die Regierung eine Operation gegen die Taliban durchführte. Nach unserer Flucht von dort, sind wir nach römisch 40 , Baghlan, gegangen. Dort trennte ich mich von meinen Freunden. Ich telefonierte mit meinem Vater. Er sagte mir, ich solle nach Hause kommen. Das tat ich dann auch. Zwei Tage später wurden meine Zähne von einem Arzt behandelt. Danach sprach ich mit meinem Vater. Wir beschlossen, dass ich das Land verlasse. Mein Vater hat das Grundstück verkauft und meine Ausreise organisiert. Hier in Österreich habe ich Zahnbrücken bekommen.

[ ]"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde, da ihm und seinem Vater vorgeworfen worden sei, für die "unislamische Regierung" gearbeitet zu haben.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde, da ihm und seinem Vater vorgeworfen worden sei, für die "unislamische Regierung" gearbeitet zu haben.

6. Am 02.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

"[ ]

R: Sie haben vor dem BFA am 2.12.2016 bereits ausführlich erzählt, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bleiben Sie bei diesen Ausführungen?

BF: Ja.

R: Ist es richtig, dass Sie und Ihr Vater von den Taliban einen Drohbrief bekommen haben? Wenn ja, wann genau?

BF: Ein genaues Datum kann ich nicht angeben. Aber ein paar Tage nach Erhalt des Drohbriefes haben mein Vater und ich die Arbeit verlassen. Die Arbeit haben wir im Mai 2015 verlassen.

R: D.h. der Drohbrief kam noch in der Zeit als Sie für die Distriktsleitung gearbeitet haben?

BF: Ja, während mein Vater und ich gearbeitet haben, habe ich einen Drohbrief erhalten, diesen Brief habe ich aber nicht ernst genommen, weil ich davon ausgegangen bin, dass dieser von meinen Freunden oder Verwandten stammt. In Afghanistan ist es nämlich nicht einfach, eine Arbeit zu finden, viele Leute sind dort arbeitslos. Danach bekamen wir noch einen zweiten Drohbrief, den mein Vater sehr ernst genommen hat. Er hat mir gesagt, dass mindestens einer von uns die Arbeit verlassen muss, deshalb ging ich nicht mehr zur Arbeit.

[ ]"

7. In der hg. am 16.11.2017 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit Verfolgung durch die Taliban drohe. Eine Niederlassung in Afghanistan könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, da ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen für den Beschwerdeführer als ausgeschlossen gelten könne. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in Kabul über keinerlei soziales Netzwerk verfüge. Neben der prekären Sicherheitslage komme erschwerend auch die dortige unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser und Wohnraum hinzu. Die von der belangten Behörde angenommene innerstaatliche Fluchtalternative sei als unzumutbar zu bewerten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan/Distrikt XXXX /Stadtteil XXXX und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan/Distrikt römisch 40 /Stadtteil römisch 40 und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Afghanistan eine 14-jährige Ausbildung, davon zwölf Jahre in der Schule und zwei Jahre an der Universität. Während seines Studiums arbeitete der Beschwerdeführer von November 2014 bis Mai 2015 in der Distriktsbehörde als EDV-Techniker. Der Beschwerdeführer verließ im Oktober/November 2015 Afghanistan.

Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sind im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig; sein Vater lebt an einem unbekannten Ort in Afghanistan. Weiters leben in Afghanistan mehrere Tanten und mehrere Onkel des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen (Vater, Mutter und seinen Geschwistern).

Der Beschwerdeführer lebte in Afghanistan mit seiner Familie in einem eigenen Haus. Der Bruder arbeitete in einer Apotheke, die sich auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers befindet und aus dessen Vermietung die Familie des Beschwerdeführers Mieteinnahmen lukriert.

Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und unbescholten. Er finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage. Er ist auch nicht in einem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer absolvierte einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.

Der Beschwerdeführer hat – bis auf eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, zu denen er Kontakt unterhält, – keine Familienangehörigen und sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hält sich seit Ende November 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der Taliban aufgrund seiner Tätigkeit in der EDV-Abteilung für die Distriktsbehörde ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, insbesondere seiner in Österreich aufhältigen Tanten und seiner in Afghanistan aufhältigen Eltern und Geschwistern (vor allem mittels Überweisungen), rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat möglich. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kann die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017)

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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