Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 1418847-2/6E
L504 1418848-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Türkei und vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zlen. 1. 535295510-170514613 und 2. 535295608-170514605, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Türkei und vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zlen. 1. 535295510-170514613 und 2. 535295608-170514605, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, 57, 10 Abs 1 Z 3 AsylG, 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1 und bP2] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 02.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um Ehegatten türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und alevitischen Glaubens.
Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zlen. 10 10.222-BAI (bP1) und 10 10.218-BAI (bP2), gem. § 3 Abs. 1 iVmDiese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zlen. 10 10.222-BAI (bP1) und 10 10.218-BAI (bP2), gem. Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpuntk I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpuntk römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (bP1) und E6 418.848-1/2011-15E (bP2) gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (bP1) und E6 418.848-1/2011-15E (bP2) gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidungen erwuchsen mit der Zustellung an die bP am 29.10.2013 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerden wurde von diesem mit Beschlüssen vom 20.02.2014 abgelehnt.
2. Am 28.04.2017 stellten die bP einen weiteren, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Folgeanträge der bP wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 22.08.2017, Zlen.
535295510-170514613 (bP1) und 535295608-170514605 (bP2), gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).535295510-170514613 (bP1) und 535295608-170514605 (bP2), gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurde von den bP durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der bP
Die verheirateten bP sind Staatsangehörige der Türkei, alevitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie führen die im Spruch angegebenen Namen und sind an den ebendort genannten Daten geboren.
Die bP1 leidet an Diabetes Typ II und muss sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Die bP2 leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion, einem erhöhten Cholesterinspiegel, und wird aufgrund der bereits eingetretenen Menopause hormonell behandelt.Die bP1 leidet an Diabetes Typ römisch zwei und muss sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Die bP2 leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion, einem erhöhten Cholesterinspiegel, und wird aufgrund der bereits eingetretenen Menopause hormonell behandelt.
Eine lebensbedrohliche, entscheidungsrelevante Erkrankung wurde damit nicht geltend gemacht.
Die bP reisten im November 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und haben Österreich seither nicht mehr verlassen.
Die bP1 hat in Österreich Deutschkurse besucht und die mündliche Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Weiters engagiert sie sich für die Caritas Flüchtlingshilfe bzw. das Projekt "Nachbarschaftshilfe" und beteiligt sich aktiv am Leben in der Gemeinde.
Die bP2 hat in Österreich ebenso Deutschkurse besucht und die (gesamte) Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sowie sich für einen B1-Kurs angemeldet. Sie hilft weiters ehrenamtlich in einem Altersheim, hat an einem Workshop betreffend Arbeitsmarktorientierung teilgenommen und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Wie ihr Ehegatte engagiert sich die bP2 auch für die Caritas Flüchtlingshilfe bzw. das Projekt "Nachbarschaftshilfe" und beteiligt sich aktiv am Leben in der Gemeinde.
Beide bP verfügen, unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels, über eine Einstellungszusage als Hilfskraft mit einem monatlichen Nettoverdienst in der Höhe von EUR 1.205.
Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden.
In Österreich leben Cousins und Cousinen der bP1, die Schwester der bP2 samt ihrer Familie, sowie zahlreiche weitere Verwandte der bP, teilweise als Asylberechtigte.
Die bP haben in Österreich zudem einige Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen.
In der Türkei leben die Eltern und drei Brüder der bP1, sowie die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder der bP2 bzw. weitere Verwandte der bP.
1.2. Zu den Anträge der bP auf internationalen Schutz
Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2010 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)
Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP1, befragt zu ihren Fluchtgründen, an, dass sie in der Türkei als Alevite und Kurde immer wieder diskriminiert werde. Wenn sie Arbeit gefunden habe, sei sie nach einiger Zeit wieder gekündigt worden, was ihrer Meinung nach an ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit liege. Sie befürchte nicht, in der Türkei getötet zu werden. Der bP1 gehe es darum, dass sie hier in Österreich mehr Rechte und einen höheren Lebensstandard habe. Die bP1 sei nach Österreich gekommen, damit ihr Schutz gewährt werde und sie unter menschlichen Umständen leben könne.
Sie habe zudem Angst vor der Polizei. Im Jahr 2009 habe sie einen Vorfall miterlebt, bei dem eine Gasbombe geworfen worden sei. Die bP1 sei ohnmächtig geworden und habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Seitdem habe sie Gedächtnisverluste. Dieser Vorfall habe ihr Leben zerstört. Die bP1 sei Kurde und Alevite und deshalb immer schlecht behandelt worden, zb. sei sie auch immer ohne Versicherung eingestellt bzw. häufig gekündigt worden. Ebenso sei sie von Kollegen provoziert bzw. von Gesprächen ausgeschlossen worden. Bei allen Arbeitsstellen sei sie mit denselben Problemen aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppezugehörigkeit konfrontiert worden. Die bP1 habe auch Angst vor der Polizei, diese habe sie in der Türkei manchmal kontrolliert. Das habe der bP1 nicht gepasst und habe sie sich nicht sicher gefühlt.
Die bP2 führte, befragt zu ihren Fluchtgründen, aus, dass sie seit ihrer Kindheit wegen ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit immer wieder diskriminiert worden sei. Auch bei Behördengängen seien sie und ihr Ehegatte deswegen immer wieder nachteilig behandelt worden. Die bP2 glaube, dass sie als Kurdin umgebracht werde, wenn sie zurück in die Türkei müsse. Sie sei immer schlecht behandelt und unterdrückt bzw. diskriminiert worden. Deshalb habe sie auch nicht studieren können bzw. sei ihre Gesundheit ruiniert worden. Wegen derartigen Problemen, seien auch der Bruder und die Schwester bzw. Cousins und Cousinen der bP2 aus der Türkei geflohen. Diese würden jetzt als anerkannte Flüchtlinge in Österreich bzw. in der Schweiz leben.
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zlen. 10 10.222-BAI (bP1) und 10 10.218-BAI (bP2), in allen Spruchpunkten ab- und die bP in die Türkei ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (bP1) und E6 418.848-1/2011-15E (bP2) gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (bP1) und E6 418.848-1/2011-15E (bP2) gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:
bP1
"Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylantrages war, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und wegen seiner Religion diskriminiert worden sei.
Dazu ist auszuführen, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich allgemein gehalten war und sich nur auf die allgemeine Situation von Kurden und Aleviten in der Türkei – die vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keineswegs den Schilderungen oder Behauptungen des Beschwerdeführers entspricht – bezieht. Der Beschwerdeführer vermochte es nicht, im Laufe des gesamten Verfahrens ein individuelles, seine Person betreffendes Vorbringen zu erstatten, das auf eine individuelle Verfolgung hinweisen würde.
Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass es ihm wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht möglich gewesen sei, eine Schulbildung in der Türkei abzuschließen, so ist ihm zu entgegnen, dass dies insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und seinen eigenen Angaben zur beruflichen Tätigkeit seiner Brüder (einer seiner Brüder sei geprüfter Steuerberater und Buchhalter, ein weiterer Bruder betreibe und besitze in Istanbul eine Textilfirma) sowie den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihrer Schulbildung (diese habe in der Türkei ein Gymnasium absolviert, obwohl sie – wie auch der Beschwerdeführer selbst – eine Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Alevitin sei, die in Bingöl gelebt habe und dort aufgewachsen sei) nicht glaubhaft ist.
Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am Arbeitsmarkt wegen seiner ethnischen Abstammung und seiner Religion diskriminiert worden, nicht glaubhaft, zumal er – seinen Angaben folgend – seit seinem zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im November 2010 durchgehend als Arbeitnehmer bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen sei, wobei er einmal für einen Zeitraum von acht Jahren hindurch bei einer einzigen Firma als angelernter Schneider gearbeitet habe.
Dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion von Ärzten bzw. bei medizinischen Behandlungen diskriminiert worden sei, kann vom Asylgerichtshof ebenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer lediglich – nicht näher bestimmte – Wartezeiten bei Ärzten als Diskriminierung bezeichnet hat, obwohl er dabei immer wieder von Ärzten und auch einem Psychologen sowie im Krankenhaus medizinisch und auch psychologisch behandelt worden sei.
Auch kann in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich auf der Straße einer Ausweiskontrolle durch Polizisten unterzogen worden sei, weder eine Diskriminierung aus rassischen oder religiösen Gründen noch eine asylrelevante Verfolgung erblickt werden.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Jahr 2009 am Heimweg von seiner Arbeitsstelle rein zufällig durch die Explosion einer Gasbombe verletzt worden sei, ist auszuführen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen gezielt gegen die Person gerichteten Angriff auf Grund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner alevitischen Religion handelt, sondern um einen tragischen Zufall oder Unglücksfall, der keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag, wobei es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Gasbombe von Polizisten oder Privatpersonen gezündet worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund dieser Explosion vorübergehende oder dauerhafte gesundheitliche Schäden davon getragen habe, rechtfertigt dies alleine nicht die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern würden sich daraus lediglich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher der Explosion ableiten lassen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass der Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei diskriminiert worden sei und man ihn als Menschen zweiter Klasse behandelt habe, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. In diesem Zusammenhang ist diesbezüglich festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und den daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass der Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei diskriminiert worden sei und man ihn als Menschen zweiter Klasse behandelt habe, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. In diesem Zusammenhang ist diesbezüglich festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und den daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten – sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden – Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist weiters Alevite. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Aleviten berichten vielmehr selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können.
Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Soweit in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt wird, dass zahlreiche – nicht näher genannte – Verwandte des Beschwerdeführers (Cousins und Cousinen) in Österreich und der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben würden, ist hieraus nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine (asylrelevante) Verfolgung zu befürchten habe. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Konkretes behauptet.
In diesem Zusammenhang ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen – etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten – werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.
Auf Grund obiger Ausführungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt sein wird. Der Asylgerichtshof vermag eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
Sofern in gegenständlicher Beschwerde die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide, woraus sich die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei ergebe, und die Einholung eines neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Gehirn des Beschwerdeführers seit der Bombenexplosion ernste Schäden erlitten habe, woraus sich ebenfalls die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei ergebe,