RS Bvwg 2017/11/29 W193 2155743-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AVG §42 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und den Nachbarn die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt. Eine Verpflichtung zur vollumfänglichen Kundmachung, auch der Beilagen (allenfalls auch umfangreicher Planunterlagen), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Den Beschwerdeführern ist es auch nicht gelungen darzulegen, wie sie durch die behauptete mangelhafte Kundmachung in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. wie ihre Rechtschutzmöglichkeiten verkürzt worden sind, da diesen ein Recht auf Akteneinsicht - und somit in die Unterlagen, die Teil des angefochtenen Bescheides sind - zusteht und somit die Unterlagen auch zugänglich waren.

Schlagworte

Bescheid, Kundmachung, Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W193.2155743.1.01

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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