RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2017/04/0005

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §332 Abs3
BVergG 2006 §334 Abs7
VwRallg

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zu § 334 Abs. 7 BVergG 2006 (RV 327 BlgNR 24. GP, 39) handelt es sich bei der Geldbuße nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um ein neues Sanktionssystem (siehe diesbezüglich das E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065, mwN). Zudem wird durch die Normierung einer Antragsfrist nur die Geltendmachung eines Anspruchs befristet, aber keine Verjährung normiert. Soweit der Revisionswerber der Sache nach eine verbotene rückwirkende Bestrafung geltend macht, kann auf den Beschluss des VfGH vom 12. Juni 2017, E 122/2017, verwiesen werden, mit dem die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040005.L04

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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