RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L85007 Straßen Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §361;
LStG Tir 1989 §3 Abs2 litb;
WEG 1975 §18;
WEG 1975 §2 Abs5;

Rechtssatz

Wohnungseigentum vermittelt nicht das Alleineigentum an einem körperlich abgegrenzten Teil der betreffenden Liegenschaft, sondern das Wohnungseigentum setzt ideelles Miteigentum an der gesamten Liegenschaft voraus (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, 2013/15/0103). Wenn sich die Revisionswerberin auf § 3 Abs. 2 lit. b Tir LStG 1989 beruft, übersieht sie, dass ihr in ihrer Eigenschaft als einzelner Miteigentümerin keine Berechtigung nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften, und zwar weder nach den Bestimmungen des WEG 2002 noch nach den Bestimmungen des ABGB, zukam, den gegenständlichen Feststellungsantrag (ob die Stützmauer Bestandteil der öffentlichen Straße sei) zu stellen (vgl. im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben nach dem Stmk BauG 1995 und dem Erfordernis der Zustimmung entweder aller Miteigentümer oder der Mehrheit der Eigentümer nach den Bestimmungen des WEG 2002 beziehungsweise des ABGB das E vom 6. Oktober 2011, 2010/06/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060027.L03

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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