RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0027

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LStG Tir 1989 §3 Abs2 litb;

Rechtssatz

Bei der Auslegung einer Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, müssen die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden. Die Behörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden zivilrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (Hinweis Erkenntnisse vom 29. November 2005, 2004/06/0119, mwN, sowie vom 31. März 2004, 2003/06/0148; vgl. zur Antragslegitimation des "Eigentümers der Privatstraße" nach dem Slbg LStG 1972 das E vom 22. Oktober 2008, 2008/06/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060027.L02

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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