Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L504 2177631-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. XXXX , StA: Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, Paragraph 22, BFA-VG idgF, rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die antragstellende Partei hat am 18.06.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass kurdische Kämpfer in ihr Dorf kämen und Lebensmittel verlangen würden. Wenn sie diese hergab, sei sie von türkischen Soldaten später gefragt worden, weshalb sie dies mache. Sie sei deswegen von türkischen Soldaten mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Sie wolle auch den Wehrdienst nicht leisten, da dies gefährlich sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.06.2017 - unstreitig zugestellt am 28.06.2017 und nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist ebenso unstreitig in Rechtskraft erwachsen - hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß § 8 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, da weder eine asylrelevante noch refoulementrelevante Gefährdungslage für die Partei festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46FPG in die Türkei zulässig ist.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.06.2017 - unstreitig zugestellt am 28.06.2017 und nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist ebenso unstreitig in Rechtskraft erwachsen - hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß Paragraph 8, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, da weder eine asylrelevante noch refoulementrelevante Gefährdungslage für die Partei festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46 F, P, G, in die Türkei zulässig ist.
2. Aus der Schubhaft heraus stellte die Partei am 10.11.2017 nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der als Folgeantrag gewertet wurde. Sie begründete in der Erstbefragung die neuerliche Antragstellung folgendermaßen:
"Die Angaben bei meiner ersten Einvernahme halte ich noch aufrecht. Weiters ist noch dazugekommen, dass ich zum Militärdienst antreten muss und ich dies aber verweigere, da ich Kurde bin und für die Türkei nicht kämpfen möchte." Sie befürchte bestraft zu werden.
Bei der am 24.11.2017 folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab sie zur neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen Folgendes an:
"[ ]
LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
VP: Im Jahre 2015
LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland?
VP: Nein
LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. sind diese aufrecht?
VP: Ja, diese Fluchtgründe sind aufrecht.
LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?
VP: Ich bin Kurde und möchte in der Türkei keinen Militärdienst leisten.
LA: Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand Ihres Erstverfahrens?
VP: Ich kann mich nicht genau erinnern, was ich in meinem Erstverfahren angegeben habe.
LA: Sie haben am 18.06.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46FPG in die Türkei zulässig ist.LA: Sie haben am 18.06.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46 F, P, G, in die Türkei zulässig ist.
Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, der Bescheid erwuchs mit Juli 2017 in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
LA: Weil ich nicht in die Türkei zurückkehren möchte. Ich habe gestern mit meinem Vater telefoniert und er hat mir gesagt, dass er einige Unterlagen für mich besorgt hat. Ich weiß aber nicht, was das für Papiere sind.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?
VP: Nein
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft?
VP: Ich habe eine Freundin in Linz. Sie heißt XXXX und wohnt bei Ihrem Vater in Linz. Sie ist österreichische Staatsbürgerin, kurdischer Abstammung.VP: Ich habe eine Freundin in Linz. Sie heißt römisch 40 und wohnt bei Ihrem Vater in Linz. Sie ist österreichische Staatsbürgerin, kurdischer Abstammung.
LA: Wann und wo haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
VP: Am 19.02.2016 in Linz.
LA: Leben Sie mit Ihrer Freundin im gemeinsamen Haushalt?
VP: Nein, sie gibt mir 200,00 – 250,00 Euro pro Monat. Sie arbeitet beim Billa.
LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert?
VP: Nein
LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?
VP: Nein
LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich verrichte Gelegenheitsarbeiten. Ich werde von meiner Freundin und einem Freund unterstützt.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
VP: Nein
LA: Sie haben am 15.11.2017 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben am 15.11.2017 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG übernommen, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?
VP: Ich will nicht in die Türkei zurück.
LA: Warum nicht?
VP: Weil ich nicht zum Militär will.
LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
VP: Ja, jemand hat mich beschuldigt, Drogen verkauft zu haben. Ich war in Folge in Eisenstadt 7 Monate inhaftiert. Ob es zu einer Verurteilung gekommen ist, kann ich nicht sagen.
LA: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Dolmetscher die Länderfeststellungen von der Türkei übersetzt und zur Kenntnis bringt. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?
VP: Nein, ich weiß, wie die Situation in der Türkei ist.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Nein
Anmerkung: Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine Fragen und keine Anträge.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtig stellen oder ergänzen?
VP: Nein.
[ ]
Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.
Am 28.11.2017 langte der Verwaltungsakt vollständig bei der zuständigen Geschäftsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Die Identität konnte nicht festgestellt werden.
Sie verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich.
Sie ist Staatsangehöriger der Türkei.
Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Sie ist ledig.
Es ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung in die Türkei eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde oder lebensbedrohlich wäre.
Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Die Partei begründete den ersten Asylantrag damit, dass der Staat möchte, dass sie den Militärdienst leistet. Dies würde den Tod für Sie bedeuten. Sie würden zwischen zwei Fronten stehen.
In der Einvernahme zum zweiten Antrag gab sie an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie aufrecht wären. Ergänzend brachte sie vor, dass sie Kurde wäre und in der Türkei keinen Militärdienst leisten will.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Die antragstellende Partei hat keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens ( § 3 und § 8 rechtskräftig und Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Die antragstellende Partei hat keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens ( Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig und Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.
Die Partei ist im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Sie sind alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie haben keine Familienangehörige in Österreich.
Sie sind in Österreich nicht legal berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Sie hat keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Wehrdienst
Jeder männliche türkische Staatsangehörige unterliegt ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. (AA 29.9.2015; vgl. IRB 4.6.2014).Jeder männliche türkische Staatsangehörige unterliegt ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. (AA 29.9.2015; vergleiche IRB 4.6.2014).
Am 10.12.2014 beschloss das Parlament, dass Männer ab einem Alter von 27 sich um 18.000 Lira (etwa 6.500 Euro) ab dem 1.1.2015 vom Militärdienst freikaufen können. Dies war in der Geschichte bereits das fünfte Mal, dass ein derartiges Angebot an Wehrpflichtige in der Türkei gemacht wurde (AM 10.12.2014, vgl. Zeit 2.12.2014). Die Regelung sollte befristet bis zum 28.2.2015 gelten (Connection e.V. 2.2015). Seit der bewaffneten Eskalation in der Türkei bestehen weder die Möglichkeit noch neue Pläne eines Freikaufs, allerdings für im Ausland lebende Türken besteht diese Möglichkeit weiterhin.Am 10.12.2014 beschloss das Parlament, dass Männer ab einem Alter von 27 sich um 18.000 Lira (etwa 6.500 Euro) ab dem 1.1.2015 vom Militärdienst freikaufen können. Dies war in der Geschichte bereits das fünfte Mal, dass ein derartiges Angebot an Wehrpflichtige in der Türkei gemacht wurde (AM 10.12.2014, vergleiche Zeit 2.12.2014). Die Regelung sollte befristet bis zum 28.2.2015 gelten (Connection e.V. 2.2015). Seit der bewaffneten Eskalation in der Türkei bestehen weder die Möglichkeit noch neue Pläne eines Freikaufs, allerdings für im Ausland lebende Türken besteht diese Möglichkeit weiterhin.
Im Jänner 2016 ratifizierte Staatspräsident Erdo?an ein neues Gesetz, dass das Entgelt zur Befreiung von der Wehrpflicht für Auslandstürken senkte. Staatsangehörige, welche zumindest drei Jahre außerhalb der Türkei leben oder arbeiten, können bei Zahlung von 1.000 Euro (statt bisher 6.000 Euro) vom Wehrdienst ausgenommen werden (EASO 11.2016). Allerdings profitieren nur Bürger davon, die älter als 38 Jahre sind. Anträge können bis zum 31.12.2017 bei den türkischen Konsulaten oder bei den Rekrutierungsbüros in der Türkei gestellt werden (Turkish Square 11.2.2016).
Mit einer Gesetzesänderung im Januar 2016 gilt für den "Freikauf" nun folgendes im Detail:
Die Gesamtsumme, die für den "Freikauf" festgelegt ist, beträgt 1.000 €. Diese ist bis zur Vollendung des 38. Lebensalters zu zahlen. Der bislang von Wehrpflichtigen zusätzlich zur Zahlung der Freikaufsumme abzuleistende 21-tägige Dienst entfällt seit dem 31.12.2011. Wehrpflichtige, die zwar formell die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der "Freikaufregelung" erfüllen, aber das 38. Lebensjahr bereits vollendet und bis dahin keinen Antrag auf "Freikauf" gestellt haben, können bis Ende 2017 eine Übergangsfrist nutzen. Wer in den letzten Jahren bereits die Freikaufregelung beantragt hatte - und eventuell auch eine Rate für die bislang weit höhere Summe gezahlt hatte - kommt nun ebenfalls in den Genuss der auf 1.000 € reduzierten Freikaufsumme. Nach Zahlung des Freikaufbetrags erhalten die Wehrpflichtigen die Entlassungsbescheinigung (Kesin terhis belgesi), die als Nachweis gilt, dass die Wehrpflicht erfüllt wurde (Connection e.V. 15.4.2016).
Laut der NGO "Soldiers‘ Rights Platform" widerfuhren einigen Rekruten Schikanen, körperlicher Missbrauch und Folter, die manchmal mit Selbstmord endeten. ?HOP, die gemeinsame Plattform mehrerer türkischer Menschenrechtsorganisationen, behauptete, dass Hassverbrechen, die sexuelle Orientierung und ethnisch basierte Diskriminierung zu Selbstmorden führten (USDOS 13.4.2016).
2015 beschwerten sich 42% des Militärpersonals über Beleidigungen, während viele andere infolge von unverhältnismäßig schweren Bestrafungen psychisch erschöpft waren, keine angemessene medizinische Behandlung bekamen, unter Schlafentzug litten oder schlicht bedroht wurden. Zwischen 2013 und Anfang 2015 begingen 158 Soldaten Selbstmord. Alarmiert von den Selbstmordraten, hat das Militär Ende 2013 ein Projekt gestartet, das jedem Rekruten einen sog. "Kumpel" zuweist, der den Soldaten Rat gebend hilft, mit dem Leben in der Armee besser zu Rande zu kommen (DS 14.3.2015).
Das am 31.3.2013 beschlossene Disziplinargesetz zählt in Art.20 Homosexualität als eine der Verletzungen der Disziplinarregeln in den Türkischen Streitkräften auf, was die sofortige Entlassung zur Folge hat. Laut Punkt (?) ist "unnatürlicher Geschlechtsverkehr oder sich freiwillig einem solchen Akt zu unterwerfen" ein Grund für die Entlassung aus der Armee (ENLENCF 14.7.2013).Das am 31.3.2013 beschlossene Disziplinargesetz zählt in Artikel 20, Homosexualität als eine der Verletzungen der Disziplinarregeln in den Türkischen Streitkräften auf, was die sofortige Entlassung zur Folge hat. Laut Punkt (?) ist "unnatürlicher Geschlechtsverkehr oder sich freiwillig einem solchen Akt zu unterwerfen" ein Grund für die Entlassung aus der Armee (ENLENCF 14.7.2013).
Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet (AA 29.9.2015).
Quellen:
1.1. Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Laut der kurdischen Nachrichtenplattform "Ekurd Daily" werden kurdische Rekruten in den Konfliktzonen des Südost-Türkei eingesetzt, wo sie Gefahr laufen auf kurdische Deserteure zu stoßen, die sich der PKK angeschlossen haben. Überdies stünden kurdische Rekruten unter einem hohen Risiko, Opfer von Menschenrechtsverletzungen - dazu gehören Erniedrigungen, Schläge und Folter - zu werden, mitunter sogar umzukommen. 90% der Selbstmorde in den Streitkräften fielen auf ethnische Kurden. Todesfälle würden vom Militär als vermeintliche Selbstmorde oder Unfälle dargestellt werden, wobei angemessene Untersuchungen der Vorfälle ausblieben. Desserteure und Wehrdienstverweigerer würden generell als mit der PKK sympathisierend betrachtet, weil sie willentlich den Wehrdienst verabsäumen (ED 1.3.2016).
Das kurdische Nachrichtenportal "Rudaw” berichtete, dass in den 1990er Jahren während der Kämpfe zwischen der Armee und der PKK kurdische Rekruten selten in die Kriegsgebiete des Südostens entsandt wurden. Diese Politik habe sich durch die AKP schrittweise geändert, als diese aufgrund ihrer Kurdenpolitik auch für Kurden wählbar wurde und es zudem zu Verhandlungen mit der PKK kam. Angesichts des erneuten Konflikts glauben allerdings viele in den kurdischen Gebieten, dass die Regierung absichtlich kurdisch-stämmige Soldaten in den Kampf gegen die PKK entsendet, um den Ruf der PKK als kurdische Widerstandsbewegung zu diskreditieren (Rudaw 4.2.2016).
Die türkischen Streitkräfte berufen ihre Wehrpflichtigen generell in andere Landesteile ein, damit diese die Türkei kennen lernen. Es kann also durchaus sein, dass ein kurdisch-stämmiger junger Mann aus Ankara nach Diyarbakir einberufen wird und vice versa. Bei den Anschlägen der PKK werden auch immer wieder kurdisch-stämmige Wehrpflichtige und Berufssoldaten getötet. Viele junge Männer im Südosten der Türkei verschwinden aber vor ihrer Einberufung in die Wälder zur PKK. Ein weiterer Grund für die Einberufung in andere Landesteile soll auch sein, dass die Bevölkerung im Osten oder Südosten des Landes grundsätzlich weniger gebildet ist und traditionell eine andere Lebenseinstellung hat. Die Erfahrungen im Westen sollen mit nach Hause genommen werden und – so hofft man jedenfalls – das künftige Leben zumindest ein wenig beeinflussen (VB 10.11.2016).
Quellen:
1.2. Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Bereits im Oktober 2012 zeigte sich das UN Menschenrechtskomitee besorgt, dass die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen durch die Türkei nicht anerkannt wird. Das Komitee bedauerte, dass Wehrdienstverweigerer oder Unterstützer der Wehrdienstverweigerung Haftstrafen riskieren. Es folgte die Aufforderung, die Option eines alternativen Wehrersatzdienstes einzuführen (OHCHR 13.11.2012).
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 29.9.2015).Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Artikel 63, tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 29.9.2015).
Insbesondere sind die Zeugen Jehovas durch das Fehlen eines alternativen Wehrersatzdienstes betroffen. In einer Stellungnahme vom 30.9.2015 gegenüber der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa – OSZE, behauptete die Europäische Vereinigung der Zeugen Jehovas, dass 55 ihrer Mitglieder mit Stand Juni 2015 wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt würden (OSCE 30.9.2015).
Quellen:
1.3. Kurden
Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Es gab Einschränkungen bei der Versorgung beispielsweise mit Strom und Wasser, und viele konnten keine medizinische Versorgung erhalten. Kurdische und pro-kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien sind zunehmend vor Probleme gestellt, was die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anlangt (USDOS 13.4.2016).
Angesichts des Zusammenbruchs des Friedensprozesses im Sommer 2015 widerfuhr laut Europäischer Kommission dem Südosten des Landes eine weitere ernsthafte Verschlechterung der Sicherheitslage. Dies führte zu schweren Verlusten an Menschenleben, Vertreibungen im großen Ausmaß und weitreichenden Zerstörungen. Es wurden systematische schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die Regierung benutzte die Maßnahmen nach dem gescheiterten Putschversuch auch dazu, viele Gemeinderäte und Bürgermeister sowie Lehrer zu suspendieren und etliche kurdisch-sprachige Medien zu schließen. Die Europäische Kommission bezeichnete die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess als den einzig gangbaren Weg. Versöhnung und Wiederaufbau seien die Schlüsselthemen, denen sich die Regierung widmen sollte (EC 9.11.2016).
Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2016 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirta?, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte (HDN 27.1.2016).
Mit der Notverordnung vom 22.11.2016 wurden unter den 550 Vereinen und 19 privaten medizinischen Zentren auch 46 Vereine in Diyabakir im mehrheitlich kurdischen Südosten infolge ihrer vermeintlichen Nähe zur PKK verboten, darunter auch lokalpolitisch engagierte Nachbarschaftsvereine, eine Solidaritätsvereinigung für muslimische Geistliche, der Forschungsverein für die kurdische Sprache und der Kurdische Schriftstellerverband. Der einst auch von Parlamentariern der Regierungspartie AKP gelobte Wohltätigkeitsverein Sarmasik wurde geschlossen, wovon 32.000 sozial Bedürftiger betroffen waren, die zuvor monatliche Esspakete von Sarmasik erhalten hatten (AM 6.12.2016).
Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an (Fend 2015). Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdo?an wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück (HDN 28.1.2016).
In den letzten Monaten des Jahres 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Mit Stand Dezember 2016 waren 64 pro-kurdische Ko-Bürgermeister und über 3.000 Mitglieder der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der lokalen Schwesterpartei der pro-kurdischen HDP, eingesperrt. 46 der unter DBP geführten Gemeindeverwaltungen wurden Regierungstreuhändern unterstellt (TP 21.12.2016). [siehe auch Kapitel 13.1. Opposition]
Am 8.9.2016 suspendierte das Bildungsministerium mittels Dekret
11.285 kurdische LehrerInnen unter dem Vorwurf UnterstützerInnen der PKK zu sein. Alle waren Mitglieder der linksorientierten Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige, E?itim Sen. Idris Baluken, Abgeordneter der pro-kurdischen HDP meinte, dass durch die Säuberung fast keine ortsansässigen Lehrer an den Schulen im Südosten mehr übrig wären. Vertreter der HDP und der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) hegten Zweif