TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/11 L515 2157343-1

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Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L515 2157343-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9, 18 (5) BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 53, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, 18, (5) BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, 46, 52 Absatz eins und 9, 53, 55 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 18 Abs. 5 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF zurückgewiesen.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein.

I.1.2. Die bP trat in Österreich in Erscheinung, als sie am 10.2.2017 wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahles durch Einbruch festgenommen wurde. Die bP rechtfertigte sich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass sie sich auf der Durchreise befände und die Straftat beging, um Mittel für ihre Rückkehr nach Georgien zu lukrieren. Sie hätte kein Geld, bzw. lediglich € 100,-- besessen.römisch eins.1.2. Die bP trat in Österreich in Erscheinung, als sie am 10.2.2017 wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahles durch Einbruch festgenommen wurde. Die bP rechtfertigte sich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass sie sich auf der Durchreise befände und die Straftat beging, um Mittel für ihre Rückkehr nach Georgien zu lukrieren. Sie hätte kein Geld, bzw. lediglich € 100,-- besessen.

In einer Beschuldigtenvernehmung brachte die bP vor, sie wäre erstmals am 28.1.2017 nach Österreich eingereist, wäre dann nach wenigen Stunden nach Polen weitergereist und am 9.2.2017 erneut ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Die bP wies eine Aufenthaltsberechtigungs-karte für Polen ("pobyt czasowy" = vorübergehendes Aufenthaltsrecht) vor, welche bis XXXX 2019 gültig ist.In einer Beschuldigtenvernehmung brachte die bP vor, sie wäre erstmals am 28.1.2017 nach Österreich eingereist, wäre dann nach wenigen Stunden nach Polen weitergereist und am 9.2.2017 erneut ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Die bP wies eine Aufenthaltsberechtigungs-karte für Polen ("pobyt czasowy" = vorübergehendes Aufenthaltsrecht) vor, welche bis römisch 40 2019 gültig ist.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gingen von einem legalen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet aus, da sie über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfüge.

In weiterer Folge wurde über die bP die Untersuchungshaft verhängt und wurde sie am 29.3.2017 durch das zuständige Landesgericht gem. §§ 127, 129 Abs. 2 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.In weiterer Folge wurde über die bP die Untersuchungshaft verhängt und wurde sie am 29.3.2017 durch das zuständige Landesgericht gem. Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.

I.1.3. In weiterer Folge wurde seitens der BP ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Die bP ging von einem rechtswidrigen Aufenthalt der bP aus. Vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu äußern. Da die bP keine Stellungnahme abgab, entschied die bB aufgrund der Aktenlage.römisch eins.1.3. In weiterer Folge wurde seitens der BP ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Die bP ging von einem rechtswidrigen Aufenthalt der bP aus. Vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu äußern. Da die bP keine Stellungnahme abgab, entschied die bB aufgrund der Aktenlage.

I.2.1. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55, 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.1. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55, 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (2) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die bP ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 57 FPG nicht vorliegen, die bP über kein relevantes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfügt und keine Umstände hervorkamen, welche eine Abschiebung nach Georgien unzulässig erscheinen ließen.Die bP ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, FPG nicht vorliegen, die bP über kein relevantes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfügt und keine Umstände hervorkamen, welche eine Abschiebung nach Georgien unzulässig erscheinen ließen.

I.2.2. Gegen die oa. abweislichen Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. Weites wurde vorgebracht, dass die bP über eine polnische Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 2019 verfügt.römisch eins.2.2. Gegen die oa. abweislichen Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. Weites wurde vorgebracht, dass die bP über eine polnische Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 2019 verfügt.

Die bP nahm zur Beweisaufnahme keine Stellung, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es wäre ihr daher nicht möglich gewesen, sich hierzu zu äußern.

Die bB ging rechtsirrig davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, zumal sie über ein Aufenthaltsrecht für Polen verfügte und sie somit gemäß Art. 21 SDÜ zum Aufenthalt im Bundesgebiet zum Aufenthalt bis zu einer Dauer von 3 Monaten berechtigt sei. Aus diesem Grunde stelle sich auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig dar. Im Falle eines rechtswidrigen Aufenthaltes hätte seitens der bB keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, viel mehr hätte die bP aufgefordert werden müssen, unverzüglich nach Polen auszureisen.Die bB ging rechtsirrig davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, zumal sie über ein Aufenthaltsrecht für Polen verfügte und sie somit gemäß Artikel 21, SDÜ zum Aufenthalt im Bundesgebiet zum Aufenthalt bis zu einer Dauer von 3 Monaten berechtigt sei. Aus diesem Grunde stelle sich auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig dar. Im Falle eines rechtswidrigen Aufenthaltes hätte seitens der bB keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, viel mehr hätte die bP aufgefordert werden müssen, unverzüglich nach Polen auszureisen.

Das Einreiseverbot stelle sich schon deswegen als rechtswidrig dar, weil sich die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig darstellt. Darüber hinaus hätte die bP eine verfehlte Prognoseentscheidung erlassen, indem sie das Persönlichkeitsbild der bP falsch bewertet und auch die Milderungsgründe im bereits genannten Strafurteil nicht im ausreichenden Maße berücksichtigte.

Des Weiteren verweist die bP auf entsprechende Judikatur hin, wonach nicht die nationalen Behörden über die Erlaubnis zum Aufenthalt in einem anderen Schengenstaat entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen männlichen Georgier welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die beschwerdeführenden Partei ist ein junger, arbeitsfähiger, sichtlich nicht invalider und mobiler Menschen mit einer in Georgien –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hielt sich am 28.1.2017 und in Folge ab 9.2.2017 mittellos und somit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sie wurde am 11.5.2017 nach Georgien abgeschoben.

Die bP ist wegen der bereits beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt.

Die Identität der bP steht fest.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Die Ausführungen der bB sind für sich in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhlt als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Der bP kann auch nicht gefolgt werden, dass die bB rechtswidrig vorging, indem sie sie der bP die Möglichkeit einräumte, sich schriftlich zu äußern, zumal es ihr freigestanden wäre, sich das ihr zugesandte Schriftstück übersetzen zu lassen und allenfalls eine Fristver-längerung zu beantragen; auch in Haft ist es der bP möglich, sich an die Behörde oder an eine in Fremdenrechtsangelegenheiten versierte Personen bzw. Institutionen zu wenden. Auch sei darauf hingewiesen, dass zwischen der Zustellung des Parteiengehörs und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. 1,5 Monate verstrichen, in denen sich die bP hätte äußern können und stellt die Untätigkeit der bP eine auffallende Sorglosigkeit dar. Ebenso wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG keiner bestimmten Form unterliegt. Auch ergibt sich aus dem anzuwendenden Rechtsvorschriften, dass im gegenständlichen Fall kein Anspruch der bP bestand, im Schriftverkehr zwischen ihr und der Behörde eine andere als die deutsche Sprache zu verwenden.Der bP kann auch nicht gefolgt werden, dass die bB rechtswidrig vorging, indem sie sie der bP die Möglichkeit einräumte, sich schriftlich zu äußern, zumal es ihr freigestanden wäre, sich das ihr zugesandte Schriftstück übersetzen zu lassen und allenfalls eine Fristver-längerung zu beantragen; auch in Haft ist es der bP möglich, sich an die Behörde oder an eine in Fremdenrechtsangelegenheiten versierte Personen bzw. Institutionen zu wenden. Auch sei darauf hingewiesen, dass zwischen der Zustellung des Parteiengehörs und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. 1,5 Monate verstrichen, in denen sich die bP hätte äußern können und stellt die Untätigkeit der bP eine auffallende Sorglosigkeit dar. Ebenso wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach das Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG keiner bestimmten Form unterliegt. Auch ergibt sich aus dem anzuwendenden Rechtsvorschriften, dass im gegenständlichen Fall kein Anspruch der bP bestand, im Schriftverkehr zwischen ihr und der Behörde eine andere als die deutsche Sprache zu verwenden.

Dass die bP logistisch in der Lage ist, sich zu Schriftstücken, welche in einer ihr nicht bekannten Sprache abgefasst sind, umfassend innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu äußern, zeigt auch die eingebrachte Beschwerde.

Letztlich brachte die bP in der Beschwerde keinen weitergehenden Sachverhalt vor, den sie vermeintlicher Weise im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht vorbrachte.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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