TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/10/0004

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/10/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der B B in S, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten je vom 28. Oktober 2016, Zl. KLVwG-157/16/2016 (protokolliert zu Zl. Ra 2017/10/0004) und Zl. KLVwG-2066/2/2016 (protokolliert zu Zl. Ra 2017/10/0012), betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke bzw. Parteistellung im Konzessionsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt; mitbeteiligte Partei: U D in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Sittersdorf erteilt. Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung der Parteistellung im zuvor genannten Konzessionsverfahren abgewiesen.

2 Gegen beide Erkenntnisse richtet sich die vorliegende Revision, in der unter anderem vorgebracht wird, das erstangefochtene Erkenntnis sei der Revisionswerberin nicht zugestellt worden, ihr sei darüber nur von der Ärztekammer für Kärnten "berichtet" worden. Nach den vorgelegten Verfahrensakten wurde die Revisionswerberin dem diesbezüglichen Verfahren nicht beigezogen.

3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass ihm die belangte Behörde ein Schreiben der mitbeteiligten Partei übermittelt habe, demzufolge diese die ihr mit dem erstangefochtenen Erkenntnis erteilte Konzession zurückgelegt habe. Unter einem wurden Kopien der Schreiben übermittelt.

4 Unter Hinweis auf diesen Umstand wurde die Revisionswerberin mit hg. Verfügung vom 24. Oktober 2017 aufgefordert mitzuteilen, welches rechtliche Interesse sie noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit hat.

5 Mit Schriftsatz vom 4. November 2017 gab die Revisionswerberin dazu an, dass ihr Rechtschutzbedürfnis im Falle der Zurücknahme der gegenständlichen Apothekenkonzession durch die mitbeteiligte Partei "während der Anhängigkeit der Revisionsverfahren weggefallen ist, bei Erhebung der Revisionen aber gegeben war (§ 55 VwGG)".

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

7 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 11.8.2017, Ro 2016/10/0022; 5.10.2016, Ra 2015/10/0135, jeweils mwN).

8 Infolge Zurücknahme der mit dem erstangefochtenen Erkenntnis erteilten Konzession durch die mitbeteiligte Partei ist das rechtliche Interesse der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes - wie von ihr zugestanden - weggefallen.

9 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt mangels einer formellen Klaglosstellung im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor (vgl. nochmals VwGH 11.8.2017, Ro 2016/10/0022; siehe weiters etwa VwGH 11.11.2016, Ra 2016/12/0004; 11.10.2016, Ro 2014/11/0058; 18.12.2015, Ra 2015/02/0190).

11 Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet hinsichtlich des erstangefochtenen Erkenntnisses auf § 58 Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG, zumal die Revision insofern zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2016/10/0031; 25.6.2015, Ra 2015/07/0006; 12.8.2014, Ro 2014/10/0065). Hinsichtlich des zweitangefochtenen Erkenntnisses beruht die Kostenentscheidung auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100004.L00

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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