TE Lvwg Erkenntnis 2016/1/4 VGW-101/V/073/11807/2015

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Veröffentlicht am 04.01.2016
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Entscheidungsdatum

04.01.2016

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

PStG §14
PStG §18
PStG §20
PStG §55

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn P. H., vertreten durch Dr. G., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt MA 26-653378/2015,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge zurückgewiesen werden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 15. Mai 2015 wurde beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Standesamt Wien ... ein Schriftsatz vom 9.5.2015 eingebracht, mit welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Personen die Anträge stellten, 1) das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§ 14 folgende PStG 2013) einzuleiten, 2) die Antragsteller zur Begründung einer Ehe (§ 18 PStG 2013) zuzulassen, 3) die Begründung dieser Ehe zu beurkunden (§ 20 PStG 2013) und 4) diesen beiden Antragstellern je eine Heiratsurkunde (§ 55 PStG 2013) auszustellen sowie 5) über alle diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.

Dies wurde damit begründet, dass die Antragsteller DI T. H. und D. H. seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebten, die, wie bei Eheleuten, von tiefen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe. Am 21.2.2014 hätten sie miteinander eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. Beide Antragsteller wollten der Dauer - und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die mit 1. Jänner 2010 eingeführte eingetragene Partnerschaft (EP) entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genössen wie Ehepartner. Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (§ 44 ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung und auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung (Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG; Art. 8, 12, 14 EMRK; Art. 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die beiden Antragsteller seien beide gleichberechtigt und vollwertige Eltern des minderjährigen P. H. (nunmehriger Beschwerdeführer), der durch die Eheschließung ehelich würde und nicht mehr wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse, weshalb auch er ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der beiden erstgenannten Antragsteller habe. Dieses minderjährige Kind hat einen gleichlautenden Antrag eingebracht. Gemäß § 24 Ehegesetz stünde eine eingetragene Partnerschaft der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen würde.

Angeschlossen waren die Geburtsurkunden der Antragsteller, die Staatsbürgerschaftsnachweise der Antragsteller, die Partnerschaftsurkunde, der Bescheid der BH ... vom 6.3.2014 betreffend Namensänderung des Zweitantragstellers, sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes ..., mit welchem aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 17.4 2013 die Annahme an kindesstatt von P. M. als Wahlkind durch DI T. H. als Wahlvater bewilligt wurde. Die Annahme wurde gemäß § 192 Abs. 1 ABGB mit dem 17.4.2013 wirksam.

Diese Anträge wurden mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Behörde vom 25. August 2015 gemäß § 44 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Antrages sowie des Wortlautes des § 44 ABGB führt die Behörde aus, nach der Judikatur des VfGH gebe es keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zuganges zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner ( sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (Leitsatz zum Erkenntnis B 121/11 ua). Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen – es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insbesondere das der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestehe. Darüber hinaus wurde erwähnt, dass durch das Kindschafts- und Namensrechts – Änderungsgesetz 2013 die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen im ABGB schon weit fortgeschritten sei – vor allem durch die Beseitigung des Begriffes des unehelichen Kindes sowie der Beseitigung des Rechtsinstitutes Legitimation durch die nachfolgende Ehe der Eltern, sowie durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht. § 157 Abs. 2 ABGB normiere, dass der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden könne, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändere oder die Eltern einander heiraten. Das Gleiche gelte bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. Damit sei sichergestellt, dass nach erfolgter Eheschließung aber auch Verpartnerung eine Namenserklärung für ein gemeinsames Kind abgegeben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

„II. Beschwerdepunkte

1. Das Standesamt hat die Anträge der Bf unter Hinweis auf die einfache Gesetzeslage und auf die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs abgewiesen.

2. Die letzte Entscheidung des VfGH zum Eheverbot stammt jedoch aus 2012 (VfGH 09.10.2012, B 121/11, B 137/11). Die heutige Situation ist mit der damaligen nicht mehr vergleichbar. Damals gab es für gleichgeschlechtliche Paare keine gemeinsame Elternschaft für Kinder, keinerlei Familiengründungsrecht.

3. Es gab damals keine Stiefkindadoption (heute: § 197 Abs. 4 ABGB, § 8 Abs. 4 EPG, beide idF BGBl 1 2013/179), keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung für lesbische Paare (heute: § 2 Abs. 1 FMedG idF BGBl I 2015/35), keine automatische gemeinsame Elternschaft (analog der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes der Mutter eines ehelichen Kindes) bei eingetragenen lesbischen Paaren (heute: § 144 Abs. 2 Z. 1 ABGB idF BGBl I 2015/35), keine Mutterschaftsanerkennung bei lesbischen unregistrierten Paaren analog der Vaterschaftsanerkennung bei verschiedengeschlechtlichen unverheirateten Paaren) heute: § 144 Abs. 2 Z. 2 ABGB idF BGBl I 2015/35) und auch keine Fremdkindadoption (ab 01.01.2016 gem. VfGH 10.12.2013, G 16/13, G 44/13).

4. Alles das ist heute (insb. auf Grund von Urteilen des EGMR und des VfGH) möglich. Gleichgeschlechtliche Paare werden ab 01.01.2016 (das Verbot der gemeinsamen Adoption von Kindern tritt gem. VfGH 10.12.2013, G 16/13, G 44/13, mit 31.12.2015 außer Kraft) absolut gleiche Familiengründungsrechte haben wie verschiedengeschlechtliche Paare.

5. Österreich ist damit heute das einzige der Land der Welt (!), in dem gleichgeschlechtliche Paare völlig gleiche Familiengründungsrechte haben wie verschiedengeschlechtliche Paare und diesen bei der gemeinsamen Elternschaft für Kinder absolut gleichgestellt sind, ihnen aber trotzdem immer noch die Ehe, und ihren Kindern die Ehelichkeit, verboten ist.

6. Österreich hat den 2., 3, 4 und 5. Schritt vor dem 1. gemacht, was das Eheverbot nunmehr grob unsachlich und menschenrechtswidrig macht (insb. zum Nachteil der nun vorhandenen Kinder gleichgeschlechtlicher Elternpaare) ebenso Nikolaus Benke et al, Wie das Kindeswohl die Familie neu aufstellt, iFamZ 2015, 159).

7. Die Situation gleichgeschlechtlicher Paare bzgl. der Frage der Zivilehe ist heute in keiner Weise mit jener 2012 zu vergleichen als gleichgeschlechtliche Paare noch keinerlei Recht zur gemeinsamen Elternschaft für Kinder, keinerlei Familiengründungsrechte, hatten.

8. Das einzige inhaltliche Argument des VfGH in seiner bisherigen Judikatur zur Rechtfertigung des Eheverbots, nämlich dass die Zivilehe „auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft“ ausgerichtet sei (was sie von „Beziehungen anderer Art“ unterscheide) (VfGH 09.10.2012, B121/11, B 137/11 Rz 32; VfGH 12.12.2003, B 777/03), ist damit als sachlicher Unterscheidungsgrund zu gleichgeschlechtlichen Paaren nicht mehr haltbar. Gleichgeschlechtliche Paare haben beute genau die gleichen Familiengründungsrechte wie verschiedengeschlechtliche Paare und sind diesen bei der gemeinsamen Elternschaft für Kinder absolut gleichgestellt. Ihre Partnerschaft ist daher in der österreichischen Rechtsordnung heute genauso auf die Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet. Familiengründung ist damit kein sachliches Differenzierungskriterium mehr, zumal dieses Kriterium gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare nicht einmal mehr unterscheidet.

9. Die 1.Bf und die 2.Bf sind genauso rechtlich vollwertige und gleichberechtigte Eltern des 3.Bf, wie es eine Frau und ein Mann für ihr (adoptiertes) Kind sind. Die österreichische Rechtsordnung macht keinerlei Unterschied zwischen der gemeinsamen Elternschaft der 1. Bf und der 2. Bf für den 3 Bf und der gemeinsamen Elternschaft eines Mannes und einer Frau für ihr (Adoptiv)Kind. Die Rechtsposition der verschiedengeschlechtlichen Familie einerseits und der gleichgeschlechtlichen Familie der Bf andererseits ist ident. Mit einer einzigen Ausnahme: Im Gegensatz zu dem Kind des verschiedengeschlechtlichen Paares muss der Bf. unehelich sein, weil seine Eltern nicht heiraten dürfen; einzig und allein deshalb, weil sie gleichen Geschlechts sind.

10. Es gibt heute auch kein soziales Bedürfnis mehr in Österreich, gleichgeschlechtliche Paare von der Zivilehe auszuschließen. Ganz im Gegenteil ist ein dringendes soziales Bedürfnis nach Beseitigung dieses Ausschlusses zu konstatieren. 73% der ÖsterreicherInnen befürworten heute das gleiche Eheschließungsrecht für gleichgeschlechtliche Paare (http://ww.rklambda.at/index.php/de/226-73-der-oesterreicherinnen-fuer-die-aufhebung-des-eheverbots; Nikolaus Benke et al, Wie das Kindeswohl die Familie neu aufstellt, IFamZ 2015, 159 FN 72). Noch 2013 waren es „lediglich“ 61 % (http://ww.rklambda.at/index.php/de/226-73-der-oesterreicherinnen-fuer- die-aufhebung-des-eheverbots) (vgl. auch www.ehe-gleich.at).

11. Der EGMR misst dem Kindeswohl regelmäßig besonders hohes Gewicht bei, prüft zudem in seiner jüngeren Rechtsprechung Grundrechtsverletzungen in diesem Bereich zunehmend anhand der konkreten Umstände in dem betroffenen Mitgliedstaat und nimmt dabei im Besonderen auf die Konsistenz der innerstaatlichen Rechtsordnung Bedacht wie auch die öffentliche Meinung in dem betreffenden Land (vgl. X et al. v A (GC) 2013, Oliari v I 2015).

12. Die öffentliche Meinung in Österreich befürwortet mit überwältigender Mehrheit das gleiche Eheschließungsrecht für gleichgeschlechtliche Paare (siehe oben), Gegenstand der Beschwerde ist maßgebend das Kindeswohl (das Recht des Kindes, des 3. Bf, ein eheliches Kind sein zu dürfen, ebenso wie die Kinder in entsprechenden verschiedengeschlechtlichen Familien) und die innerstaatliche Rechtslage ist inkonsistent, ja weltweit einzigartig (siehe oben).

13. Die Ehelichkeit ist für Kinder auch dann ein maßgeblicher Wert, wenn in der rechtlichen Behandlung kein Unterschied mehr gemacht wird zwischen ehelichen und unehelichen Kindern (EGMR: Hämäläinen v FIN [GC] 2014 par. 86). Der Umstand, ehelich zu sein, ist dabei für Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern, wie den 3.Bf, von ganz besonderer Bedeutung.

14. Die Ehelichkeit gibt Ihnen die hochoffizielle Gewissheit der Gleichbehandlung ihrer Familie mit traditionellen, verschiedengeschlechtlichen Familien (anstatt des von der gegenwärtigen Segregation, iSd unsäglichen „separate but equal“, ausgehenden Signals des Andersseins und der Nichtgleichwertigkeit), inkludiert sie in die Normalität (anstatt der gegenwärtigen alltäglichen Signalisierung des Andersseins), stärkt ihr Selbstbewußtsein und macht sie weniger verwundbar für Diskriminierung (US-Supreme Court, Obergefell et al v Hodges et al judg. 26.06.2015, „children suffer the stigma of knowing their families are somehow lesser. They also suffer the significant material costs of being raised by unmarried parents“, American Academy of Pediatrics, Technical Report: Promoting the Well-Being of Children Whose Parents Are Gay or Lesbian, Pediatrics Vol. 131 No. 4, April 2013 “Children who are raised by married parents benefit form the social and legal status that civil marriage conveys to their parents“, UNICEF, Eliminating Discrimination Against Children and Parents Based on Sexual Orientation and/or Gender Identity, November 2014 “Legal recognition“ (in addition to ‘protection‘ of family relationships are important in fighting discrimination against LGBT parents and children“; die Dokumente sind im vollen Wortlaut zu finden auf www.ehe-gleich.at -> Menüpunkt “Ehe Gleich zum Weiterlesen“).

Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand in Angelegenheit der Antragsteller eine mündliche Verhandlung statt, an der der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Dieser führte Folgendes aus:

„Ergänzend zum Vorbringen in den Beschwerden wird angeregt, § 44 ABGB verfassungskonform zu interpretieren. Dazu wird auf § 23 Ehegesetz verwiesen. Auch dort erfolgte eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und dies findet auch in der entsprechenden Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes seinen Niederschlag.

Wie schon in den Beschwerden ausgeführt, liegt nunmehr eine geänderte Rechtslage vor, die bei der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 2012 noch nicht berücksichtigt werden konnte. Nunmehr liegen gleiche Familiengründungsrechte vor.

Beantragt wird daher, den vor der Behörde gestellten Anträgen nach verfassungskonformer Interpretation des § 44 ABGB stattzugeben, in eventu einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014 ist auszuführen, dass es damals lediglich um die Wiederholung einer Eheschließung, die nach niederländischem Recht geschlossen wurde, ging und dass die Zulässigkeit im Lichte des Unionsrechtes zu prüfen war. Das gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2014.“

Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Personenstandsgesetz 2013:

§ 14. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 15. (1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

§ 16. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.

§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
(4) Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.

§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.

(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.

(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen: 1. die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2. die Ehekonsenserklärung;

3. der Tag und der Ort der Eheschließung;

4. Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

§ 20.

(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

die Wohnorte der Verlobten;

2.

die Ehekonsenserklärung;

3.

die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;

4.

die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;

5.

die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;

6.

die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

7.

Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.

(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.

(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

§ 55. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.den Tag und den Ort der Eheschließung;

3.die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

4.die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.das Datum der Ausstellung;

7.die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Die Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen ist (ebenso wie die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 55a Abs. 1 Ehegesetz, OGH 26.03.1996, 1 Ob 518/96 ua) als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes anzusehen. Sie ist dem „Kernbereich“ (OGH 19.08.2009, 15 Os 509) der Privatsphäre zuzuordnen.

Zur Parteistellung bei der Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte sei auf VwGH 17.11.1982, 1096/79 betreffend ein Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren verwiesen. Partei eines Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren sind nur der Einbürgerungswerber und diejenigen Personen, auf die sich die Verleihung erstrecken soll, nicht aber Dritte, die bloße Folgewirkungen in Kauf nehmen müssen. Der Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei ein höchstpersönlicher.

Bei höchstpersönlichen Rechten findet keine Rechtsnachfolge statt (VfGH 01.12.1993, B1068/93 ua). Eine Legitimation Dritter zur Beschwerdeerhebung (beziehungsweise hier: Antragstellung) ist nur im Ausnahmefall – etwa wenn die Rechtsdurchsetzung durch den Rechtsträger nicht mehr möglich ist (VfGH 06.03.2001, B 159, 158/00 zur Geltendmachung der Verletzung im Recht auf Leben eines Verstorbenen durch die Hinterbliebenen) – gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, die Eltern des Beschwerdeführers haben im Gegenteil gleichlautende Anträge eingebracht und gegen die Abweisung der Anträge in einem Schriftsatz mit dem Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

Bei dem im 2. Hauptstück, zweiter Abschnitt des Personenstandsgesetzes 2013 geregelten Verfahren zur Eheschließung handelt es sich daher um die Wahrnehmung und Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes.

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 14ff des Personenstandsgesetzes 2013 ergibt, sind Parteien des dort geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe allein die Partner, die die Ehe eingehen wollen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe zweier Personen eingegangen wird, hat zwar Folgewirkungen auf das Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, dies allein verleiht ihm aber noch keine Parteistellung. Im vorliegenden Verfahren über höchstpersönliche Rechte zweier Partner ist daher weder eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erben noch die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens durch Dritte zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt daher weder Parteistellung noch Antragsrecht zu.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Parteistellung eines Kindes in einem Verfahren über den Antrag auf Begründung einer Ehe durch gleichgeschlechtliche Partner

Anmerkung

VwGH v. 16.8.2016, Ra 2016/01/0047 bis 0049
VfGH v. 13.12.2017, E 298-300/2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.V.073.11807.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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