Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
L507 2174766-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. 1071444103-150588400, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. 1071444103-150588400, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.05.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017, Zl. 1071444103-150588400 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.05.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017, Zl. 1071444103-150588400 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. GemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. GemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters am 25.09.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.2. Am 08.11.2017 langte eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Ausreisebestätigung von IOM betreffend den Beschwerdeführer ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd
§ 25 Abs. 1 AsylG abzulegen ist.Paragraph 25, Absatz eins, AsylG abzulegen ist.
Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise gemäß § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen desGemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des
§ 12a Abs. 3 AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht gemäßParagraph 12 a, Absatz 3, AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht gemäß
§ 12a Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 AsylG zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen.Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen.
3. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak am 24.10.2017, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzogen.3. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak am 24.10.2017, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzogen.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und das Verfahren nicht gemäß
§ 25 Abs. 1 AsylG als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren gemäßParagraph 25, Absatz eins, AsylG als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründenDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen
(§ 25a Abs. 1 VwGG).(Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrensführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L507.2174766.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017