TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 I403 1244279-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 1244279-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 14.07.2017, Zl. 250384100-1709385, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 14.07.2017, Zl. 250384100-1709385, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. sowie gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXXauf Dauer unzulässig ist und XXXXeine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. sowie gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXXauf Dauer unzulässig ist und XXXXeine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 27.06.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe Nigeria verlassen, nachdem seine Familie nach einem Brand im Haus seiner Großmutter im Bundesstaat Sokoto, welches auf das Haus einer benachbarten Königsfamilie übergegriffen habe, bedroht worden sei. Aus Furcht um sein Leben habe der Beschwerdeführer Nigeria verlassen. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2003, Zl. 03 19.111-BAT gemäß § 7 AslyG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zl. A7 244279-0/2008 abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 27.06.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe Nigeria verlassen, nachdem seine Familie nach einem Brand im Haus seiner Großmutter im Bundesstaat Sokoto, welches auf das Haus einer benachbarten Königsfamilie übergegriffen habe, bedroht worden sei. Aus Furcht um sein Leben habe der Beschwerdeführer Nigeria verlassen. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2003, Zl. 03 19.111-BAT gemäß Paragraph 7, AslyG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zl. A7 244279-0/2008 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte am 22.08.2013 seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er erklärte, dass Boko Haram ihn töten würde, weil sein Vater der Gruppe nicht habe beitreten wollen und deswegen auch schon getötet worden sei. Sein jüngerer Bruder sei ebenfalls angeschossen worden und in weiterer Folge in den Niger geflüchtet, wo ihn diese Gruppe aber auch gesucht habe. Dieses Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer sowohl 2013 als auch in einer Einvernahme 2015 zu Protokoll. In einer weiteren Einvernahme am 02.02.2017 erklärte er allerdings, einen anderen als den bisher genannten Namen zu tragen und legte eine entsprechende Geburtsurkunde vor. Er gab auch an, in Benin City geboren und aufgewachsen zu sein, in Sokoto habe nur sein Vater gelebt, den er manchmal besucht habe. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin und mit ihr gemeinsam vier Kinder. Seine Eltern seien verstorben, seit einigen Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder, zu einem Onkel in Benin City habe er Anfang 2016 zuletzt Kontakt gehabt. Er habe Nigeria verlassen, weil er ein besseres Leben gesucht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 14.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 14.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführer, dem MigrantInnenverein St. Marx, am 21.07.2017 zugestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 04.08.2017 Beschwerde erhoben, welche am 08.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin und den vier gemeinsamen Kindern in einer Familiengemeinschaft lebe und der Beschwerdeführer maßgeblich an der täglichen Kinderbetreuung und Erziehung beteiligt sei. Die Fortführung des Familienlebens sei ausschließlich in Österreich möglich. Die Familienbande des Beschwerdeführers in Österreich seien sehr stark. Den in Österreich geborenen Kindern sei es nicht zuzumuten, in Nigeria zu leben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass er aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, konkrete fallbezogene Recherchen durchzuführen. Eine mündliche Befragung werde beweisen, dass das persönliche Vorbringen wahr sei. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig ist ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es nicht nur um eine reine Rechtsfrage gehe, sondern konkret die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit der Rückkehrprognose strittig sei, Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nicht zulässig ist.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2017 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Am 30.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Am 14.11.2017 wurde ein Abstammungsgutachten auf DNA-Basis betreffend XXXX vorgelegt.Am 14.11.2017 wurde ein Abstammungsgutachten auf DNA-Basis betreffend römisch 40 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.11.2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.Mit Schreiben vom 30.11.2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nigerianischen Staatsangehörigen, dessen Identität feststellt. Er stammt aus Benin City.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2003 und damit seit mehr als 14 Jahren in Österreich auf. Allerdings stellte er in dieser Zeit zwei – letztlich unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, konkret:

  • -Strichaufzählung
    mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.03.2004, Zl. XXXX wegen §§ 27/1 (1.2. Fall) 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (in weiterer Folge verlängert auf fünf Jahre)mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.03.2004, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27 /, eins, (1.2. Fall) 27 Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (in weiterer Folge verlängert auf fünf Jahre)

  • -Strichaufzählung
    mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2005, Zl. XXXX wegen §§ 28/1 27 Abs. 1 U 2/2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.03.2005, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 28 /, eins, 27 Absatz eins, U 2/2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten

  • -Strichaufzählung
    mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2006, Zl. XXXX wegen § 28/2 (2.3. Fall) SMG § 12 (2.3. Fall) StGB § 28 Abs. 4/3 SMG § 12 (2.3. Fall) StGB §§ 28/2 (4. Fall) 28/3 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2006, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 28 /, 2, (2.3. Fall) SMG Paragraph 12, (2.3. Fall) StGB Paragraph 28, Absatz 4 /, 3, SMG Paragraph 12, (2.3. Fall) StGB Paragraphen 28 /, 2, (4. Fall) 28/3 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.03.2012, XXXX wegen § 231 (1) StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.03.2012, römisch 40 wegen Paragraph 231, (1) StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, jedoch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er hat die Deutschprüfung A2 am 02.03.2017 abgelegt.

Der Beschwerdeführer führt seit 2008 eine Beziehung zu der in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin XXXX. Eine Wohngemeinschaft wurde erst vor kurzem begründet, allerdings bestand auch vorher ein täglicher Kontakt. Eine Eheschließung ist nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens geplant.Der Beschwerdeführer führt seit 2008 eine Beziehung zu der in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin römisch 40 . Eine Wohngemeinschaft wurde erst vor kurzem begründet, allerdings bestand auch vorher ein täglicher Kontakt. Eine Eheschließung ist nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens geplant.

Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern, welche der Beziehung zu XXXX entstammen:Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern, welche der Beziehung zu römisch 40 entstammen:

  • -Strichaufzählung
    XXXX, geboren am XXXX2010 in Wien, österreichische Staatsbürgerinrömisch 40 , geboren am XXXX2010 in Wien, österreichische Staatsbürgerin

  • -Strichaufzählung
    XXXX , geboren am XXXX2012 in Wien, in Österreich aufenthaltsberechtigtrömisch 40 , geboren am XXXX2012 in Wien, in Österreich aufenthaltsberechtigt

  • -Strichaufzählung
    XXXX geboren am XXXX2014 in Wien, in Österreich aufenthaltsberechtigtrömisch 40 geboren am XXXX2014 in Wien, in Österreich aufenthaltsberechtigt

  • -Strichaufzählung
    XXXX geboren am XXXX2014 in Wien, in Österreich aufenthaltsberechtigtrömisch 40 geboren am XXXX2014 in Wien, in Österreich aufenthaltsberechtigt

Der Beschwerdeführer ist eine zentrale Bezugsperson für seine vier Kinder und besteht eine enge Bindung zwischen ihnen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus Benin City, hält sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf, ist hier daueraufenthaltsberechtigt und verneint für sich die Möglichkeit eines Umzuges nach Nigeria. Die Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria erscheint nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche sich mit den Angaben auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde decken.

Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten A2-Zeugnis des XXXX vom 02.03.2017, einer Teilnahmebestätigung für ein Seminar "Deutsch als Zweitsprache" vom 02.04.2010 sowie vom 18.02.2011, der Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice vom 22.05.2009 (als Verkaufshelfer vom 22.05.2009 bis 21.05.2010) und dem Umstand, dass keine Bestätigungen über eine gegenwärtige Verfestigung am österreichischen Arbeitsmarkt vorgelegt wurden.Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten A2-Zeugnis des römisch 40 vom 02.03.2017, einer Teilnahmebestätigung für ein Seminar "Deutsch als Zweitsprache" vom 02.04.2010 sowie vom 18.02.2011, der Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice vom 22.05.2009 (als Verkaufshelfer vom 22.05.2009 bis 21.05.2010) und dem Umstand, dass keine Bestätigungen über eine gegenwärtige Verfestigung am österreichischen Arbeitsmarkt vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zum Familienleben beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung und den folgenden (in Kopie) im Akt befindlichen Urkunden: Geburtsurkunden der vier Kinder, österreichischer Reisepass von XXXX, Daueraufenthaltskarte von XXXX, Rot-Weiß-Rot-Karte plus von XXXX Pflegschaftsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2011 (mit dem der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Einverständnis mit ihrem früheren Ehemann die alleinige Obsorge für XXXX übertragen wurde).Die Feststellungen zum Familienleben beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung und den folgenden (in Kopie) im Akt befindlichen Urkunden: Geburtsurkunden der vier Kinder, österreichischer Reisepass von römisch 40 , Daueraufenthaltskarte von römisch 40 , Rot-Weiß-Rot-Karte plus von römisch 40 Pflegschaftsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2011 (mit dem der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Einverständnis mit ihrem früheren Ehemann die alleinige Obsorge für römisch 40 übertragen wurde).

Bei den Zwillingen XXXX steht der Beschwerdeführer aufgrund des entsprechenden Vermerks in den Geburtsurkunden als Vater fest. Sowohl die Mutter der Kinder wie auch der Beschwerdeführer bestätigten in der mündlichen Verhandlung auch die Vaterschaft zu den beiden erstgeborenen Kindern, welche noch den Namen des früheren Ehemannes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers tragen. In Bezug auf XXXX ist der frühere Ehemann auch in der Geburtsurkunde als Vater vermerkt, allerdings wurde eine Vaterschaft durch eine DNA-Analyse (Abstammungsgutachten von "Confidence DANN-Analysen GmbH" vom XXXX2011) ausgeschlossen. Eine Vaterschaft des Beschwerdeführers ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen. Bei XXXX wurde kein Vater in der Geburtsurkunde vermerkt; aufgrund der übereinstimmenden Angaben und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks wird aber auch hier von einer Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.Bei den Zwillingen römisch 40 steht der Beschwerdeführer aufgrund des entsprechenden Vermerks in den Geburtsurkunden als Vater fest. Sowohl die Mutter der Kinder wie auch der Beschwerdeführer bestätigten in der mündlichen Verhandlung auch die Vaterschaft zu den beiden erstgeborenen Kindern, welche noch den Namen des früheren Ehemannes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers tragen. In Bezug auf römisch 40 ist der frühere Ehemann auch in der Geburtsurkunde als Vater vermerkt, allerdings wurde eine Vaterschaft durch eine DNA-Analyse (Abstammungsgutachten von "Confidence DANN-Analysen GmbH" vom XXXX2011) ausgeschlossen. Eine Vaterschaft des Beschwerdeführers ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen. Bei römisch 40 wurde kein Vater in der Geburtsurkunde vermerkt; aufgrund der übereinstimmenden Angaben und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks wird aber auch hier von einer Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer engen Beziehung zu seinen Kindern steht und auch umfangreich an deren Versorgung und Pflege beteiligt ist. In der mündlichen Verhandlung legte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dar, dass sie sich eine Rückkehr nach Nigeria, das sie im Jahr 2000 verlassen hatte, nicht vorstellen könne. Sie sei 2014 noch einmal nach Nigeria gereist, um ein letztes Mal ihre Mutter zu sehen, doch habe die Reise abgebrochen werden müssen, da die Kinder erkrankt seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Der Beschwerdeführer hatte am 22.08.2013 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.11.2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen. Damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria rechtskräftig und war das Beschwerdeverfahren dahingehend einzustellen.Der Beschwerdeführer hatte am 22.08.2013 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.11.2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria rechtskräftig und war das Beschwerdeverfahren dahingehend einzustellen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung ist daher nur mehr die mit Bescheid des BFA vom 14.07.2017 ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung ist daher nur mehr die mit Bescheid des BFA vom 14.07.2017 ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Daher war die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erlassen ist, als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Daher war die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erlassen ist, als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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