TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 L521 2138335-1

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L521 2138335-1/28E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072908610-150650733, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072908610-150650733, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 10.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wöllersdorf am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch im BezirkIm Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wöllersdorf am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk

XXXX gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe im Irak die Grundschule, eine weiterführende Schule und zuletzt die Universität besucht.römisch 40 gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er habe im Irak die Grundschule, eine weiterführende Schule und zuletzt die Universität besucht.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.10.2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend in einem Kleintransporter nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 28.05.2015 eine Drohung von einem schiitischen Fußballklub erhalten. Nach dem Spiel habe er in seinem Gewand eine Patrone und eine Schreiben gefunden, wonach er mit dieser Patrone erschossen werde, wenn er nur wiederkommen würde. Ferner sei ihm erzählt worden, dass er in Österreich nur "sitzen" müsse und dafür Geld erhalten würde.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, der arabischen Sprache mächtig zu sein und die Dolmetscherin einwandfrei zu verstehen.

Zur Person befragt führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Geschwister

  • -Strichaufzählung
    mit Ausnahme einer Schwester, die sich in Schweden aufhalten würde
  • -Strichaufzählung
    lebten nach wie vor in Bagdad unter er unterhalte mit seiner Familie täglich Kontaktüber das Internet. Er selbst habe zuletzt an der Universität Bagdad Englisch und Persisch studiert und außerdem als Fußballprofi in der Nachwuchsmannschaft des irakischen Nationalteams gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, dies sei der Stammesname von Saddam Hussein. Er habe deshalb des Öfteren beim Herzeigen seines Ausweises Schwierigkeiten gehabt. Sein Vorname deute auf sein sunnitisches Bekenntnis hin, was ebenfalls Probleme bereiten würde. Zu Beginn seines Trainings bei der Nachwuchsmannschaft des irakischen Nationalteams habe er eines Tages eine Patrone und einen Drohbrief in seinem Rucksack vorgefunden.Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, dies sei der Stammesname von Saddam Hussein. Er habe deshalb des Öfteren beim Herzeigen seines Ausweises Schwierigkeiten gehabt. Sein Vorname deute auf sein sunnitisches Bekenntnis hin, was ebenfalls Probleme bereiten würde. Zu Beginn seines Trainings bei der Nachwuchsmannschaft des irakischen Nationalteams habe er eines Tages eine Patrone und einen Drohbrief in seinem Rucksack vorgefunden.

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, er habe mehrmals versucht, in die autonome Region Kurdistan zu fliehen, was jedoch nicht gelungen sei. Den Vorfall im Irak habe er der Polizei nicht gemeldet. Seine Angaben bei der Erstbefragung wären zustande gekommen, da ihn der Dolmetscher provoziert habe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Rückkehrfall verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehre einer Gefährdung oder Bedrohung durch staatliche Stellen, Privatpersonen oder andere Organisationen oder Gruppierungen ausgesetzt wäre.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 10.10.2016 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 28.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 13.09.2017 länderkundliche Dokumente zur Lage im Irak sowie zur Lage von Personen mit sunnitisch konnotierten Namen und zur Lage von aktiven Baathisten und ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei zur Abgabe einer Stellungnahme übermitteln. Eine Stellungnahem hiezu wurde seitens des Beschwerdeführers nicht abgegeben.

8. Am 06.10.2017 und am 23.11.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer bereits übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Seitens des Beschwerdeführers wurden Urkunden betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage gebracht.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen am 23.11.2017 mündlich verkündet. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 28.11.2017 fristgerecht die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Distrikt XXXX. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zu keiner bestimmten Glaubensrichtung des Islam, stammt jedoch aus einer sunnitischen Familie. Er ist ledig und hat keine Kinder, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Distrikt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zu keiner bestimmten Glaubensrichtung des Islam, stammt jedoch aus einer sunnitischen Familie. Er ist ledig und hat keine Kinder, gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Der Beschwerdeführer besuchte in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule, an welcher er die Matura erfolgreich ablegte. Zuletzt studierte der Beschwerdeführer an der Universität Bagdad die englische und die persische Sprache. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Alter von 17 bis 18 Jahren Spieler in der Nachwuchsmannschaft des irakischen Nationalteams.

Die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Schwester XXXX sowie dessen Bruder XXXX leben in Bagdad im Haus im Eigentum der Familie im sunnitischen Distrikt XXXX. Eine weitere Schwester lebt mit ihrem Ehemann in Schweden. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Seine Mutter ist führt den Haushalt und sein Vater arbeitet als Beamter bei einer Behörde und nebenberuflich als Immobilienmakler. Er war zuvor zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein als Beamter im Präsidialamt tätig und gehörte dem Verein der Freunde von Saddam Hussein an. Die Familie des Beschwerdeführers ist sunnitischen Bekenntnisses. Sie wurde im Jahr 2014 aus einer vom seinerzeitigen Regime zur Verfügung gestellten Wohnung im Bezirk XXXX vertrieben und siedelte sich im Anschluss daran im sunnitischen Distrikt XXXX an.Die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Schwester römisch 40 sowie dessen Bruder römisch 40 leben in Bagdad im Haus im Eigentum der Familie im sunnitischen Distrikt römisch 40 . Eine weitere Schwester lebt mit ihrem Ehemann in Schweden. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Seine Mutter ist führt den Haushalt und sein Vater arbeitet als Beamter bei einer Behörde und nebenberuflich als Immobilienmakler. Er war zuvor zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein als Beamter im Präsidialamt tätig und gehörte dem Verein der Freunde von Saddam Hussein an. Die Familie des Beschwerdeführers ist sunnitischen Bekenntnisses. Sie wurde im Jahr 2014 aus einer vom seinerzeitigen Regime zur Verfügung gestellten Wohnung im Bezirk römisch 40 vertrieben und siedelte sich im Anschluss daran im sunnitischen Distrikt römisch 40 an.

Am 01.06.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal mit dem Flugzeug in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 10.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit als Spieler in der Nachwuchsmannschaft des irakischen Nationalteams Drohungen oder Übergriffen ausgesetzt war.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Ein Onkel des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2007 von unbekannten Tätern ermordet.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und einem begonnene Universitätsstudium. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch seine Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis).

1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 10.06.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 84 StGB wurde im Jahr 2017 eingestellt.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 10.06.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 84, StGB wurde im Jahr 2017 eingestellt.

Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in der Gemeinde XXXX und dann in der Stadtgemeine XXXX in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Seit dem 01.0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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