Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
L501 2005177-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, betreffend die Feststellung der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, betreffend die Feststellung der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von Herrn römisch 40 , VSNR. römisch 40 , für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR. XXXX , aufgrund der für die XXXX als freier Dienstnehmer ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt sowie von 01.01.2008 – 31.12.2008 überdies der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).Der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR. römisch 40 , aufgrund der für die römisch 40 als freier Dienstnehmer ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt sowie von 01.01.2008 – 31.12.2008 überdies der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Nachdem die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. bereits im Rahmen der bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) durchgeführten Prüfung als Vertreterin der bP aufgetreten war, erhob sie mit Schreiben vom 15.10.2010 "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" Einspruch gegen den Prüfbericht und die Betragsvorschreibungen vom 08.10.2010 und beantragte die Ausstellung eines Bescheides.römisch eins.1. Nachdem die ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. bereits im Rahmen der bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) durchgeführten Prüfung als Vertreterin der bP aufgetreten war, erhob sie mit Schreiben vom 15.10.2010 "auftrags und im Namen der abgabepflichtigen Gesellschaft" Einspruch gegen den Prüfbericht und die Betragsvorschreibungen vom 08.10.2010 und beantragte die Ausstellung eines Bescheides.
Mit Bescheid vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX XXXX /CF 43/11, wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ausgeübten Tätigkeit in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2008 als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.Mit Bescheid vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 römisch 40 /CF 43/11, wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) festgestellt, dass Herr römisch 40 (in der Folge Mitbeteiligter, kurz MB) aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ausgeübten Tätigkeit in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2008 als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer bei der bP durchgeführten Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG (Prüfzeitraum 01.01.2005 – 31.12.2008) Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend den MB festgestellt worden seien. Die bP betreibe ein Planungsbüro auf Basis der Gewerbeberechtigung planender Baumeister und biete Planung, Einreichung für Baubewilligungen sowie Bauüberwachung und Abrechnung an. Die bP habe 1988 mit dem MB, der seit dem Jahr 1986 das freie Gewerbe Einrichtungsberater ausübe, vereinbart, Planungsaufträge, die er mangels gewerberechtlicher Befugnis nicht übernehmen dürfe, der bP zu vermitteln und gemeinsam mit ihr zu betreuen. Um die bP im Zusammenhang mit den Planungsaufträgen jederzeit unbeschränkt vor den öffentlichen Behörden vertreten zu können, sei der MB – ohne Gesellschafter zu sein – zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der bP bestellt worden. Für die vermittelten Einreich- und Planungsaufträge habe der MB jeweils nach Jahresabschluss eine Erfolgs- bzw. Betreuungsprovision auf Basis der erzielten Umsatzerlöse lukriert sowie monatlich die unmittelbaren Kundenaufwendungen (Verköstigung, Kundenwerbung, Nächtigungen) nach Rechnungslegung ersetzt erhalten. Die diesbezüglich von der bP vorgelegte schriftliche Vereinbarung stamme ihrem äußeren Schein nach mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einem Zeitraum nach 1988 und sei nicht unterzeichnet. Die bP und der MB hätten das Provisionsmodell so erklärt, dass der MB nur jene Aufträge an die bP weitergebe, die er als Einzelunternehmer nicht alleine bewältigen könne. Alle anderen Aufträge behielte sich der MB als (gleichsam parallel existierender) Einzelunternehmer vor und nutze er zu deren Bearbeitung wiederum die Infrastruktur der bP. Dafür erhielte er einmal im Jahr eine Rechnung, von welcher die Vermittlungsprovisionen abgezogen werde. Tatsächlich habe jedoch der MB die bP nach außen vertreten und auch die innere Organisation gestaltet, überwacht und gesteuert. Er sei regelmäßig - wenn auch nicht monatlich - für seine Tätigkeiten als Geschäftsführer bezahlt worden, indem er für die verschafften Planungsaufträge eine jährliche Erfolgsprovision erhalten habe. Die Provision sei zwar nicht in bar oder mittels Überweisung zugeflossen, es hätten sich hierdurch aber die Kosten für die von seinem Einzelunternehmen genutzte Infrastruktur der bP verringert. Dies stelle einen geldwerten Vorteil da. Der MB trage im Verhältnis zur bP kein wirtschaftliches Risiko, da er jeden erlangten Auftrag entweder der bP übergeben oder den Gewinn aus dem Planungsauftrag selbst im eigenen Einzelunternehmen lukrieren könne; je nachdem, ob er die Provision oder den Gewinn aus dem Einzelunternehmen höher einschätze. Lediglich am Anfang seiner einzelnen "Vermittlungen" trete er nach außen als Einzelunternehmer auf. Die Infrastruktur der bP benutze er insofern, als er zur Erlangung seiner Provision die Gewerbeberechtigung von der bP ausleihe, um seine Tätigkeit überhaupt ausführen zu können. Das Prüforgan habe den MB ohne Vorankündigung zumindest dreimal im Unternehmen angetroffen. Im Prüfungszeitraum sei die bP im 2. Stock des Privathauses des MB einquartiert gewesen, während das Büro des MB als Einzelunternehmer im 1. Stock gelegen sei. Allein diese räumliche Nähe ließe darauf schließen, dass der MB die Geschäftsführung nicht nur aus dem Grund seines verwaltungsbehördlichen Auftretens benötigt habe. Der MB sei daher im Zeitraum 2005 - 2008 als Geschäftsführer im Ausmaß der Provisionsbezüge Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen auf dem im Rahmen der GPLA teilweise vor Ort festgestellten Sachverhalt, den Angaben des MB sowie den vorgelegten Schriftstücken beruhen würden. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen wurde festgestellt, dass ein sich nur auf die Provisionsvermittlung beziehender, originärer Werkvertrag nicht vorgelegt worden sei und zudem ein Werkvertrag (ebenso ein Auftrag) bereits begrifflich nicht vorliegen könne.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer bei der bP durchgeführten Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41, a ASVG (Prüfzeitraum 01.01.2005 – 31.12.2008) Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend den MB festgestellt worden seien. Die bP betreibe ein Planungsbüro auf Basis der Gewerbeberechtigung planender Baumeister und biete Planung, Einreichung für Baubewilligungen sowie Bauüberwachung und Abrechnung an. Die bP habe 1988 mit dem MB, der seit dem Jahr 1986 das freie Gewerbe Einrichtungsberater ausübe, vereinbart, Planungsaufträge, die er mangels gewerberechtlicher Befugnis nicht übernehmen dürfe, der bP zu vermitteln und gemeinsam mit ihr zu betreuen. Um die bP im Zusammenhang mit den Planungsaufträgen jederzeit unbeschränkt vor den öffentlichen Behörden vertreten zu können, sei der MB – ohne Gesellschafter zu sein – zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der bP bestellt worden. Für die vermittelten Einreich- und Planungsaufträge habe der MB jeweils nach Jahresabschluss eine Erfolgs- bzw. Betreuungsprovision auf Basis der erzielten Umsatzerlöse lukriert sowie monatlich die unmittelbaren Kundenaufwendungen (Verköstigung, Kundenwerbung, Nächtigungen) nach Rechnungslegung ersetzt erhalten. Die diesbezüglich von der bP vorgelegte schriftliche Vereinbarung stamme ihrem äußeren Schein nach mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einem Zeitraum nach 1988 und sei nicht unterzeichnet. Die bP und der MB hätten das Provisionsmodell so erklärt, dass der MB nur jene Aufträge an die bP weitergebe, die er als Einzelunternehmer nicht alleine bewältigen könne. Alle anderen Aufträge behielte sich der MB als (gleichsam parallel existierender) Einzelunternehmer vor und nutze er zu deren Bearbeitung wiederum die Infrastruktur der bP. Dafür erhielte er einmal im Jahr eine Rechnung, von welcher die Vermittlungsprovisionen abgezogen werde. Tatsächlich habe jedoch der MB die bP nach außen vertreten und auch die innere Organisation gestaltet, überwacht und gesteuert. Er sei regelmäßig - wenn auch nicht monatlich - für seine Tätigkeiten als Geschäftsführer bezahlt worden, indem er für die verschafften Planungsaufträge eine jährliche Erfolgsprovision erhalten habe. Die Provision sei zwar nicht in bar oder mittels Überweisung zugeflossen, es hätten sich hierdurch aber die Kosten für die von seinem Einzelunternehmen genutzte Infrastruktur der bP verringert. Dies stelle einen geldwerten Vorteil da. Der MB trage im Verhältnis zur bP kein wirtschaftliches Risiko, da er jeden erlangten Auftrag entweder der bP übergeben oder den Gewinn aus dem Planungsauftrag selbst im eigenen Einzelunternehmen lukrieren könne; je nachdem, ob er die Provision oder den Gewinn aus dem Einzelunternehmen höher einschätze. Lediglich am Anfang seiner einzelnen "Vermittlungen" trete er nach außen als Einzelunternehmer auf. Die Infrastruktur der bP benutze er insofern, als er zur Erlangung seiner Provision die Gewerbeberechtigung von der bP ausleihe, um seine Tätigkeit überhaupt ausführen zu können. Das Prüforgan habe den MB ohne Vorankündigung zumindest dreimal im Unternehmen angetroffen. Im Prüfungszeitraum sei die bP im 2. Stock des Privathauses des MB einquartiert gewesen, während das Büro des MB als Einzelunternehmer im 1. Stock gelegen sei. Allein diese räumliche Nähe ließe darauf schließen, dass der MB die Geschäftsführung nicht nur aus dem Grund seines verwaltungsbehördlichen Auftretens benötigt habe. Der MB sei daher im Zeitraum 2005 - 2008 als Geschäftsführer im Ausmaß der Provisionsbezüge Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen auf dem im Rahmen der GPLA teilweise vor Ort festgestellten Sachverhalt, den Angaben des MB sowie den vorgelegten Schriftstücken beruhen würden. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen wurde festgestellt, dass ein sich nur auf die Provisionsvermittlung beziehender, originärer Werkvertrag nicht vorgelegt worden sei und zudem ein Werkvertrag (ebenso ein Auftrag) bereits begrifflich nicht vorliegen könne.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX XXXX /CF 42/11, wurde festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.11.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid, die Beitragsvorschreibungen vom 09.11.2010 und 08.08.2011 (Gutschrift) und den Prüfbericht vom 11.11.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, Bezug nimmt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 römisch 40 /CF 42/11, wurde festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.11.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid, die Beitragsvorschreibungen vom 09.11.2010 und 08.08.2011 (Gutschrift) und den Prüfbericht vom 11.11.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, Bezug nimmt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der MB mit Versicherungspflichtbescheid für den Zeitraum von 01.01.2005 - 31.12.2008 in die Pflicht(Voll)versicherung gemäß § 4 Abs. 2 einbezogen worden sei, sodass die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident sei. Nach Darstellung des prozentuellen Verhältnisses der Provisionsansprüche zu den Forderungen für die Infrastrukturnutzung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und Wertung der Provisionen als geldwerten Vorteil aus einem abhängigen Dienstverhältnis wurde festgehalten, dass der MB als Geschäftsführer im Ausmaß der Provisionsbezüge Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewesen ist.Begründend wurde ausgeführt, dass der MB mit Versicherungspflichtbescheid für den Zeitraum von 01.01.2005 - 31.12.2008 in die Pflicht(Voll)versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einbezogen worden sei, sodass die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident sei. Nach Darstellung des prozentuellen Verhältnisses der Provisionsansprüche zu den Forderungen für die Infrastrukturnutzung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und Wertung der Provisionen als geldwerten Vorteil aus einem abhängigen Dienstverhältnis wurde festgehalten, dass der MB als Geschäftsführer im Ausmaß der Provisionsbezüge Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewesen ist.
Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP, im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführers XXXX sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehenen GZ findet sich die gedruckte Zahl XXXX , darunter der handschriftliche Vermerk "046- XXXX XXXX -CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf.Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Zustellnachweis, auf welchem sich im Feld "Empfänger" der Name der bP, im Feld "Übernahmebestätigung" der handschriftlich eingetragene Tag der Übernahme (24.08.2011), die Unterschrift des übernehmenden Geschäftsführers römisch 40 sowie das angekreuzte Feld "Arbeitgeber" neben dem durchgestrichen "Arbeitnehmer" befinden; neben der im Formular vorgesehenen GZ findet sich die gedruckte Zahl römisch 40 , darunter der handschriftliche Vermerk "046- römisch 40 römisch 40 -CF 42/11 u. 43/11"; als Absender scheint die belangte Behörde auf.
Mit Schreiben vom 24.08.2011 wurde von der Vertretung der bP auftrags und im Namen der beitragspflichten Gesellschaft gegen den "Bescheid vom 19.08.2011, Kto. Nr. XXXX , Zl. 046/ XXXX XXXX /CF 43/11" (zitiert gemäß Original), fristgerecht Einspruch erhoben; der Betreff dieses Schreibens enthält folgende Aufzählung: Kto .Nr. XXXX , GZ.: 046- XXXX XXXX /CF 43/11, Name der bP, Einspruch gegen Bescheid vom 19. August 2011, Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die bP bestritt die Dienstnehmereigenschaft des MB und monierte insbesondere eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie eine mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse und Vereinbarungen, die in der Folge im Einspruch wörtlich wiedergegeben werden (Vereinbarung vom Dezember 1988 und Ergänzung zum Generalversammlungsbeschluss vom 13.10.2004). Sowohl der gewerberechtliche Geschäftsführer als auch der Einrichtungsberater MB seien auf Basis eines Werkvertrages bzw. Auftragsverhältnisses für die bP tätig und habe zu keinem Zeitpunkt eine Eingliederung bzw. Weisungsgebundenheit der Genannten in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers (bP) bestanden. Beide würden ihre Leistungen auf Basis der gewerberechtlichen bzw. freiberuflichen (Diplomingenieur und Baumeister) Grundlagen als selbständige Unternehmer ohne jedwede wirtschaftliche Abhängigkeit und Weisungsbindung (§ 47 Abs.2 EStG 1972) erbringen. Die dem MB für die Nutzung der Infrastruktur verrechneten Kosten seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer höher gewesen als die dem MB laut Werkvertrag gebührenden Provisionen, sodass es zu keiner Auszahlung gekommen sei. Aus dem Umstand der Provisionsvereinbarung sei keineswegs ein "Anspruchslohn" im Sinne des ASVG abzuleiten. Die Ausführungen der belangten Behörde zum wirtschaftlichen Risiko würden überdies dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses widersprechen. Dass die Prüforgane den MB im Prüfungszeitraum von ca. fünf Wochen dreimal im Unternehmen angetroffen hätten, sei keine dienliche Grundlage für die unterstellte "Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit bzw. Unterordnung", zumal die Prüfungstage vorab vereinbart und abgesprochen gewesen seien. Zudem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass es bei der bP immer einen der Gesellschafterversammlung weisungsgebundenen handelsrechtlichen Geschäftsführer im Dienstverhältnis gegeben habe. Der "zusätzlich" eingetragene Geschäftsführer MB sei mit der notwendigen Handlungsvollmacht vor Behörden für die Gesellschaft ausgestattet gewesen. Die Ausführungen im Bescheid in Bezug auf das Vorliegen von Scheingeschäften und Scheinhandlungen seien zurückzuweisen. Abschließend wurde beantragt, den berufenen Bescheid aufzuheben, die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben sowie die zu Unrecht festgesetzten Beiträge bis zur Erledigung des Einspruches von der Einhebung auszusetzen.Mit Schreiben vom 24.08.2011 wurde von der Vertretung der bP auftrags und im Namen der beitragspflichten Gesellschaft gegen den "Bescheid vom 19.08.2011, Kto. Nr. römisch 40 , Zl. 046/ römisch 40 römisch 40 /CF 43/11" (zitiert gemäß Original), fristgerecht Einspruch erhoben; der Betreff dieses Schreibens enthält folgende Aufzählung: Kto .Nr. römisch 40 , GZ.: 046- römisch 40 römisch 40 /CF 43/11, Name der bP, Einspruch gegen Bescheid vom 19. August 2011, Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Die bP bestritt die Dienstnehmereigenschaft des MB und monierte insbesondere eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie eine mangelnde Berücksichtigung der vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse und Vereinbarungen, die in der Folge im Einspruch wörtlich wiedergegeben werden (Vereinbarung vom Dezember 1988 und Ergänzung zum Generalversammlungsbeschluss vom 13.10.2004). Sowohl der gewerberechtliche Geschäftsführer als auch der Einrichtungsberater MB seien auf Basis eines Werkvertrages bzw. Auftragsverhältnisses für die bP tätig und habe zu keinem Zeitpunkt eine Eingliederung bzw. Weisungsgebundenheit der Genannten in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers (bP) bestanden. Beide würden ihre Leistungen auf Basis der gewerberechtlichen bzw. freiberuflichen (Diplomingenieur und Baumeister) Grundlagen als selbständige Unternehmer ohne jedwede wirtschaftliche Abhängigkeit und Weisungsbindung (Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1972) erbringen. Die dem MB für die Nutzung der Infrastruktur verrechneten Kosten seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer höher gewesen als die dem MB laut Werkvertrag gebührenden Provisionen, sodass es zu keiner Auszahlung gekommen sei. Aus dem Umstand der Provisionsvereinbarung sei keineswegs ein "Anspruchslohn" im Sinne des ASVG abzuleiten. Die Ausführungen der belangten Behörde zum wirtschaftlichen Risiko würden überdies dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses widersprechen. Dass die Prüforgane den MB im Prüfungszeitraum von ca. fünf Wochen dreimal im Unternehmen angetroffen hätten, sei keine dienliche Grundlage für die unterstellte "Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit bzw. Unterordnung", zumal die Prüfungstage vorab vereinbart und abgesprochen gewesen seien. Zudem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass es bei der bP immer einen der Gesellschafterversammlung weisungsgebundenen handelsrechtlichen Geschäftsführer im Dienstverhältnis gegeben habe. Der "zusätzlich" eingetragene Geschäftsführer MB sei mit der notwendigen Handlungsvollmacht vor Behörden für die Gesellschaft ausgestattet gewesen. Die Ausführungen im Bescheid in Bezug auf das Vorliegen von Scheingeschäften und Scheinhandlungen seien zurückzuweisen. Abschließend wurde beantragt, den berufenen Bescheid aufzuheben, die zu Unrecht vorgeschriebenen Beitragsfestsetzungen wieder gutzuschreiben sowie die zu Unrecht festgesetzten Beiträge bis zur Erledigung des Einspruches von der Einhebung auszusetzen.
Mit Vorlagebericht vom 16.04.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Akt der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz vor; der Betreff des Schreibens lautete:
Einspruch vom 25.08.2012 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.08.2011 zu GZ 046- XXXX XXXX /CF 43/11. Der Vorlagebericht, der ausschließlich auf die Ausführungen im Bescheid verweist, wurde der bP zur Äußerung übermittelt.Einspruch vom 25.08.2012 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.08.2011 zu GZ 046- römisch 40 römisch 40 /CF 43/11. Der Vorlagebericht, der ausschließlich auf die Ausführungen im Bescheid verweist, wurde der bP zur Äußerung übermittelt.
In ihrer Stellungnahme vom 03.05.2012 wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom Einspruch und verwies insbesondere auf einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats vom 26.03.2012, welcher sämtliche betroffenen Bescheide ersatzlos aufgehoben habe. Die MB sei von den Gesellschaftern ausdrücklich weisungsfrei gestellt worden (Gesellschafterbeschluss). Für die betrieblichen, kaufmännischen und handelsrechtlichen Belange sei Frau XXXX (in der Folge Frau M.), Ehefrau des MB, zur Geschäftsführerin bestellt worden; sie sei den Weisungen der Gesellschafter unterlegen. Die ungebührliche Äußerung des GPLA Prüfers, Frau M. sei zur Geschäftsführung nicht fähig, werde entgegengehalten, dass es weder Auftrag noch Befähigung eines GPLA Prüfers sei, die Fähigkeiten und fachlichen Möglichkeiten einer bestellten Geschäftsführerin zu bewerten. Der MB habe für die Erbringung der Werkleistungen eigene Betriebsmittel gestellt und für die genutzten Betriebsmittel der bP (insbesondere KFZ, CAD-Computer-Drucker) im Rahmen seiner Tätigkeit als Werkauftragnehmer als auch vorwiegend im Rahmen seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit Kostenersatz geleistet. Abschließend wird beantragt die berufenen Bescheide aufzuheben bzw. der (nicht entschiedenen) Berufungsanträge zur Aufhebung der Bescheide stattzugeben. Über Aufforderung übermittelte die bP mit Schreiben vom 11.06.2012 den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 26.03.2012, Berufung und Vorlageantrag gemäß § 276 (2) BAO vom 04.10.2010, Bescheide betreffend Aufhebung von Nebengebühren vom 10.05.2012, Haftungsbescheide vom 16.09.2010, Bescheide betreffend Nebengebühren vom 10.04.2012, Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.In ihrer Stellungnahme vom 03.05.2012 wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vom Einspruch und verwies insbesondere auf einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats vom 26.03.2012, welcher sämtliche betroffenen Bescheide ersatzlos aufgehoben habe. Die MB sei von den Gesellschaftern ausdrücklich weisungsfrei gestellt worden (Gesellschafterbeschluss). Für die betrieblichen, kaufmännischen und handelsrechtlichen Belange sei Frau römisch 40 (in der Folge Frau M.), Ehefrau des MB, zur Geschäftsführerin bestellt worden; sie sei den Weisungen der Gesellschafter unterlegen. Die ungebührliche Äußerung des GPLA Prüfers, Frau M. sei zur Geschäftsführung nicht fähig, werde entgegengehalten, dass es weder Auftrag noch Befähigung eines GPLA Prüfers sei, die Fähigkeiten und fachlichen Möglichkeiten einer bestellten Geschäftsführerin zu bewerten. Der MB habe für die Erbringung der Werkleistungen eigene Betriebsmittel gestellt und für die genutzten Betriebsmittel der bP (insbesondere KFZ, CAD-Computer-Drucker) im Rahmen seiner Tätigkeit als Werkauftragnehmer als auch vorwiegend im Rahmen seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit Kostenersatz geleistet. Abschließend wird beantragt die berufenen Bescheide aufzuheben bzw. der (nicht entschiedenen) Berufungsanträge zur Aufhebung der Bescheide stattzugeben. Über Aufforderung übermittelte die bP mit Schreiben vom 11.06.2012 den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 26.03.2012, Berufung und Vorlageantrag gemäß Paragraph 276, (2) BAO vom 04.10.2010, Bescheide betreffend Aufhebung von Nebengebühren vom 10.05.2012, Haftungsbescheide vom 16.09.2010, Bescheide betreffend Nebengebühren vom 10.04.2012, Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.
Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, wurde der Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX XXXX /CF 43/11, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die bP gegen den Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX XXXX /CF 42/11, kein Rechtsmittel ergriffen habe und dieser demnach in Rechtskraft erwachsenen sei.Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, wurde der Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 römisch 40 /CF 43/11, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die bP gegen den Nachverrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 römisch 40 /CF 42/11, kein Rechtsmittel ergriffen habe und dieser demnach in Rechtskraft erwachsenen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 26.07.2012 fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der eingangs die Rechtskraft des Nachverrechnungsbescheides der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ XXXX XXXX /CF 42/11, bestritten sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wird ausgeführt, dass jeder von dem MB an die bP weitervermittelte Hochbauauftrag einen eigenen Werkauftrag darstelle, der oftmals über mehrere Monate bzw. auch Jahre abgewickelt werde. Provisionsansprüche würden nur von vollständig abgewickelten Aufträgen abgerechnet werden. Der MB habe sein Büro unabhängig und räumlich getrennt vom Büro der bP betrieben. Er habe für Privatfahrten einen weiteren PWK zur Verfügung, weshalb er den LKW Chrysler ausschließlich für betriebliche Fahrten als selbstständiger Einrichtungsplaner verwendet habe. Abgedruckt ist zudem ein "Zitat" des MB, wonach er einen Auftrag nur dann an die bP vermittle, wenn es sich erkennbar um ein Hochbau-Projekt handle und er den Auftrag von Beginn weg im eigenen Interesse und nicht im Auftrag der bP begleite, da der Teil des Innenarchitekten – Einrichtungsplaners zeitlich gegen Ende des Gesamtauftrages komme. Er habe nach Abzug der Provisionsansprüche noch Kosten für den Chrysler, den er für seine selbständige Auftragsabwicklung verwende, zu ersetzen gehabt. Er könne nicht von der bP wirtschaftlich abhängig sein, seine Umsätze und Gewinne hätten im Jahr 2005 U 143.173,24, G 78.234,98, 2006 U 70.765,00, G 38.872,96, 2007 U 108.844,46, G 39.815,95, 2008 U 88.975,00, G 35.862,78 betragen. Die im Rahmen des Einspruchs vom 24.08.2011 wörtlich wiedergegebene "Ergänzung zum Generalversammlungsbeschluss vom 13.10.2004" wurde der Berufung als Beilage angefügt und enthält diese am Ende folgende handschriftliche Vermerke: ‚Diese Vereinbarung wurde am 04.12.2004 von mir gefertigt‘, Unterschrift des Gesellschafters XXXX XXXX (in der Folge Gesellschafter L.) und ‚wurde von mir ebenfalls unterschrieben‘, Unterschrift XXXX (in der Folge Herr W.), Sohn des MB.Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 26.07.2012 fristgerecht Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der eingangs die Rechtskraft des Nachverrechnungsbescheides der belangten Behörde vom 19.08.2011, Zl. 046/ römisch 40 römisch 40 /CF 42/11, bestritten sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wird ausgeführt, dass jeder von dem MB an die bP weitervermittelte Hochbauauftrag einen eigenen Werkauftrag darstelle, der oftmals über mehrere Monate bzw. auch Jahre abgewickelt werde. Provisionsansprüche würden nur von vollständig abgewickelten Aufträgen abgerechnet werden. Der MB habe sein Büro unabhängig und räumlich getrennt vom Büro der bP betrieben. Er habe für Privatfahrten einen weiteren PWK zur Verfügung, weshalb er den LKW Chrysler ausschließlich für betriebliche Fahrten als selbstständiger Einrichtungsplaner verwendet habe. Abgedruckt ist zudem ein "Zitat" des MB, wonach er einen Auftrag nur dann an die bP vermittle, wenn es sich erkennbar um ein Hochbau-Projekt handle und er den Auftrag von Beginn weg im eigenen Interesse und nicht im Auftrag der bP begleite, da der Teil des Innenarchitekten – Einrichtungsplaners zeitlich gegen Ende des Gesamtauftrages komme. Er habe nach Abzug der Provisionsansprüche noch Kosten für den Chrysler, den er für seine selbständige Auftragsabwicklung verwende, zu ersetzen gehabt. Er könne nicht von der bP wirtschaftlich abhängig sein, seine Umsätze und Gewinne hätten im Jahr 2005 U 143.173,24, G 78.234,98, 2006 U 70.765,00, G 38.872,96, 2007 U 108.844,46, G 39.815,95, 2008 U 88.975,00, G 35.862,78 betragen. Die im Rahmen des Einspruchs vom 24.08.2011 wörtlich wiedergegebene "Ergänzung zum Generalversammlungsbeschluss vom 13.10.2004" wurde der Berufung als Beilage angefügt und enthält diese am Ende folgende handschriftliche Vermerke: ‚Diese Vereinbarung wurde am 04.12.2004 von mir gefertigt‘, Unterschrift des Gesellschafters römisch 40 römisch 40 (in der Folge Gesellschafter L.) und ‚wurde von mir ebenfalls unterschrieben‘, Unterschrift römisch 40 (in der Folge Herr W.), Sohn des MB.
Das Verfahren über die Berufung der bP gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des MB wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.12.2012, GZ. BMASK-429024/0001-II/A/3/2012, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage bezüglich der Lohnsteuerpflicht durch die zuständige Abgabenbehörde ausgesetzt.Das Verfahren über die Berufung der bP gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17.07.2012, Zl. 20305-V/14.977/6-2012, be