TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 I403 2163881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I403 2163881-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Ägypten (alias Sudan), vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1048219401 - 140286449/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Ägypten (alias Sudan), vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1048219401 - 140286449/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Ägyptens, stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und sudanesischer Staatsbürger sei. Er habe den Sudan 2003 verlassen und danach bis 2009 in Ägypten sowie anschließend bis 2014 in Libyen gelebt. Daraufhin sei er nach Ägypten zurückgekehrt und schlepperunterstützt ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich möchte in einem Land leben, wo ich in Sicherheit bin, arbeiten kann, einen Beruf erlernen kann. Das alles ist in meinem Heimatland nicht möglich, da es dort sehr gefährlich ist. Man hat auch sehr schlechte Chancen auf eine gute Ausbildung. Ich habe keine weiteren Flucht oder Asylgründe."Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und sudanesischer Staatsbürger sei. Er habe den Sudan 2003 verlassen und danach bis 2009 in Ägypten sowie anschließend bis 2014 in Libyen gelebt. Daraufhin sei er nach Ägypten zurückgekehrt und schlepperunterstützt ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich möchte in einem Land leben, wo ich in Sicherheit bin, arbeiten kann, einen Beruf erlernen kann. Das alles ist in meinem Heimatland nicht möglich, da es dort sehr gefährlich ist. Man hat auch sehr schlechte Chancen auf eine gute Ausbildung. Ich habe keine weiteren Flucht oder Asylgründe."

Bei einer Rückkehr habe er mit keinen Sanktionen seitens des Staates oder der Regierung zu rechnen.

Am 31.01.2015 wurde von Dr. XXXX ein Befund zur Sprachkompetenz und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis erstellt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Sudan, sondern in Ägypten hauptsozialisiert worden sei.Am 31.01.2015 wurde von Dr. römisch 40 ein Befund zur Sprachkompetenz und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis erstellt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Sudan, sondern in Ägypten hauptsozialisiert worden sei.

Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 02.02.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Tirol, einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, abgesehen von einer Allergie und einem Hühnerauge, gesund zu sein und keine physischen sowie psychischen Probleme zu haben. Er sei ägyptischer Staatsbürger, habe bei seiner Erstbefragung allerdings die sudanesische Staatsbürgerschaft und einen anderen Namen angegeben, da er Angst davor gehabt habe nach Ägypten zurückgeschickt zu werden. Er habe im Haus seines Vaters in Alexandria gelebt und seiner Familie sei es finanziell "mittelmäßig" gegangen. In Ägypten würden noch seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder leben, zu welchen er regelmäßigen telefonischen Kontakt habe. In Ägypten habe er neun Jahre lang die Schule und danach sechs Jahre lang eine Fachschule für Automechaniker besucht, welche er 2006 erfolgreich abgeschlossen habe. Danach habe er eine Tourismusakademie besucht, aber nicht abgeschlossen. Zudem sei er im Zeitraum von 2003 bis 2007 auch als Automechaniker tätig gewesen. Von 2007 bis 2009 habe er eine Ausbildung zum Seemann gemacht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Jahr 2008 des Öfteren mit Studienkollegen der Tourismusakademie getroffen habe, welche Bahaisten gewesen seien. Er sei sehr an deren Religion interessiert gewesen und diese hätten ihn konvertieren wollen, aber dies habe er damals nicht verstanden. Eines Tages seien er und zwei dieser Kollegen in einem Café neben der Akademie von der Security der Akademie belauscht worden, als sie sich über den Bahaismus unterhalten haben. Daraufhin seien sie bei der Studienabteilung angezeigt worden und man habe ihre Studentenausweise eingezogen. Der Sicherheitschef habe ihn gefragt, über was er mit seinen Kollegen gesprochen habe, woraufhin er angegeben habe, dass sie über Fußball geredet hätten und dieser ihn als Lügner bezeichnet habe. Zwei Tage später würden er und seine Kollegen dann eine Ladung der Staatsanwaltschaft erhalten haben und seien befragt worden, ob sie über Bahaismus sprechen würden, was sie verneint haben würden. Sein Onkel sei dann mit einem Anwalt auf die Polizeistation gekommen, er habe eine Geldstrafe erhalten und man habe ihm nach Ausfolgerung der entsprechenden Protokolle mitgeteilt, dass die Sache damit erledigt sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Anwalt seinem Onkel mitgeteilt, dass dieses Thema wieder anhängig sein würde und es besser wäre ihn ins Ausland zu schicken. Sein Onkel habe in Frankreich 13 Jahre lang eine Import/Export Firma gehabt und habe ihm Papiere besorgt, welche bestätigen würden, dass er dort als Experte für Maschinen beschäftigt sei. Auch habe ihm der Onkel ein Konto eingerichtet und ihn mit Traveller Schecks versorgt. Seine Schwester, eine Ärztin, habe ihm zudem ein Attest ausgestellt, dass er zur Behandlung seiner Rückenschmerzen ins Ausland müsse. Daraufhin habe er sich noch eine Studienbestätigung von der Akademie geholt und habe so vom Militär die Genehmigung zur Ausreise erhalten. Schließlich sei er dann mit einem türkischen Visum ausgereist. Nach zwei Jahren in der Türkei habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass er in Ägypten zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe in der Höhe von 15.000,-- ägyptischen Pfund und vom Militär zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und einer Geldstrafe in der Höhe von 60.000,-- ägyptischen Pfund verurteilt worden sei, da er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Außerdem habe der Bruder noch gesagt, dass er den Kontakt zu seiner Familie abbrechen müsste. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Unterlagen zu den Gerichtsverfahren habe er keine, da er diese selbst abholen müsste, da die Mutter niemanden bevollmächtigen habe wollen. Auf Vorhalt des BFA, dass es nicht glaubwürdig sei, dass seine Rechtsvertretung keine Einsicht in den Fall erhalten habe, führte er an, dass die Mutter für die entsprechenden Kopien kein Geld mehr ausgeben habe wollen, da er sowieso schon im Ausland gewesen sei. Auf Vorhalt des BFA, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer zu einer derart hohen Strafe in Abwesenheit verurteilt worden sei, erklärte er, dass ein Soldat seinem Bruder gesagt habe, dass er eine massive Strafe erhalten sollte, da er vor dem Militärdienst geflüchtet sei. Zudem führte der Beschwerdeführer an, dass er weder eine Mitteilung bekommen habe, dass ein Verfahrens vor dem Militär geführt werde noch eine Einberufung. Abgesehen von der Sache mit seinen bahaistischen Freunden habe er in Ägypten nie Probleme mit den Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche, gemeinnützige Arbeit verrichte, gelegentlich im Admiral-Sportwetten Fußball schaue und in die Disco gehe. Er lebe von der Grundversorgung. Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich keine. Lediglich der Sohn der Tante seiner Mutter lebe in Wien, aber es bestehe kein Kontakt.

Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 21.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung aufgrund des Vorfalls mit seinen bahaistischen Freunden und aufgrund seiner Militärdienst-Verweigerung würden nicht nur der Logik und dem gesunden Menschenverstand widersprechen, sondern auch im Widerspruch mit der tatsächlichen Situation vor Ort stehen und seien sohin nicht glaubwürdig. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt. Der Bescheid wurde am 23.06.2017 zugestellt.Mit Bescheid des BFA, RD Tirol, vom 21.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung aufgrund des Vorfalls mit seinen bahaistischen Freunden und aufgrund seiner Militärdienst-Verweigerung würden nicht nur der Logik und dem gesunden Menschenverstand widersprechen, sondern auch im Widerspruch mit der tatsächlichen Situation vor Ort stehen und seien sohin nicht glaubwürdig. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt. Der Bescheid wurde am 23.06.2017 zugestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 06.07.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass seitens des Beschwerdeführers zahlreiche Beweismittel, u.a. eine handschriftliche ägyptische polizeiliche Anzeige und ein Protokoll der Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft, vorgelegt worden seien, welche vom BFA ignoriert und inhaltlich nicht gewürdigt worden seien. Des Weiteren sei keine gesetzmäßige Beweiswürdigung erfolgt, da das BFA Widersprüche übermäßig stark berücksichtigt habe, ohne sich darauf zu konzentrieren, ob die wesentlichen Teile der Schilderung konsistent wiedergegeben worden seien. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren; festzustellen, dass die Abschiebung nach Ägypten auf Dauer unzulässig ist; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 06.07.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass seitens des Beschwerdeführers zahlreiche Beweismittel, u.a. eine handschriftliche ägyptische polizeiliche Anzeige und ein Protokoll der Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft, vorgelegt worden seien, welche vom BFA ignoriert und inhaltlich nicht gewürdigt worden seien. Des Weiteren sei keine gesetzmäßige Beweiswürdigung erfolgt, da das BFA Widersprüche übermäßig stark berücksichtigt habe, ohne sich darauf zu konzentrieren, ob die wesentlichen Teile der Schilderung konsistent wiedergegeben worden seien. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchzuführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren; festzustellen, dass die Abschiebung nach Ägypten auf Dauer unzulässig ist; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Am 10.07.2017 langte beim BFA eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht vollständig seien und zum Teil die tatsächlichen Gegebenheiten in Ägypten verkennen würden. Zudem würden diese zwar allgemeine Aussagen beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbring

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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