Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I403 1420991-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria (alias Sierra Leone), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. 552631801 - 140338368, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Nigeria (alias Sierra Leone), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. 552631801 - 140338368, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und den ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. sowie gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegenrömisch zwei. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. sowie gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen
XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch 40 auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 01.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX1993 geboren und ein Staatsangehöriger von Sierra Leone sei.2. Bei seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am XXXX1993 geboren und ein Staatsangehöriger von Sierra Leone sei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 04.197-BAG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 04.197-BAG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Am 24.08.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; in eventu eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen; die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art. 15 Buchst. f VerfahrensRL (2005/85/EG).4. Am 24.08.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; in eventu eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen; die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, Buchst. f VerfahrensRL (2005/85/EG).
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.06.2012, Zl. A6 420.991-1/2011/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 12.08.2011 abgewiesen.
6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 30.12.2014 seinen zweiten Asylantrag. Im Rahmen der am 01.01.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer erneut zu Protokoll, dass er Staatsangehöriger Sierra Leones sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass sein Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig entschieden wurde. Er wurde informiert, dass in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden könne und somit für einen neuerlichen Antrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem aktuellen Zeitpunkt entstanden seien. Auf die Frage, ob er neue Gründe im Asylverfahren vorbringen wolle, antwortete er, dass er in Österreich bei seiner Familie bleiben möchte, denn seine Freundin sei eine österreichische Staatsbürgerin und er habe eine fünf Monate alte Tochter. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte er an, dass er wegen der Ebola-Seuche nicht nach Sierra Leone zurückkehren könne.
7. Mit Schreiben vom 05.04.2016 gab der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) seine "richtige Identität" bekannt und legte eine Geburtsurkunde vor. Er heiße XXXX, sei am XXXX1982 geboren und nigerianischer Staatsbürger.7. Mit Schreiben vom 05.04.2016 gab der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) seine "richtige Identität" bekannt und legte eine Geburtsurkunde vor. Er heiße römisch 40 , sei am XXXX1982 geboren und nigerianischer Staatsbürger.
8. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 22.03.2017 durch das BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine gesamte Fluchtgeschichte sowie die Angaben zu seiner Identität bis jetzt eine Lüge gewesen seien, aber er nun die Wahrheit sagen werde. Er sei nigerianischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Agbor an und bekenne sich zum christlichen Glauben. Er habe zunächst in Agbor gelebt und dort 12 Jahre die Schule besucht. Im Alter von 15 Jahren sei er nach Lagos gezogen, wo er Wasser verkauft und mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Von Lagos aus habe er 2009 Nigeria verlassen und habe sich daraufhin zwei Jahre in Libyen, wo er als Maurer und Autowäscher gearbeitet habe, aufgehalten, bevor er dann im Mai 2011 illegal nach Österreich eingereist sei. In Nigeria würden noch seine Mutter sowie ein Onkel väterlicherseits leben, zu welchen jedoch kein Kontakt mehr bestehe. Sein Vater sei, als er sieben Jahre alt gewesen sei, bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Befragt, ob er jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer mit "Nein". Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Christ gewesen sei und seine Mutter Muslimin. Als die beiden heiraten haben wollen, sei die Mutter zum Christentum konvertiert, woraufhin ihre Familie sie verstoßen habe. Das Vermögen des Vaters, welcher einer wohlhabenden Familie angehört habe, sei von dessen Bruder konfisziert worden. Im Alter von 15 Jahren habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder seinen Onkel aufgesucht und nach den Geldern des Vaters verlangt. Der Onkel habe ihnen jedoch nur eine lapidare Antwort gegeben. Daraufhin sei ihnen von der Mutter verboten worden, den Onkel erneut aufzusuchen. Ein Jahr später sei sein Bruder, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei von unbekannten Menschen getötet worden. Die Mutter habe sich große Sorgen gemacht und sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Lagos gezogen. Dort hätten sie sehr gut gelebt. 2009 sei er dann aber von drei Männern mit verschiedenen Waffen attackiert und verletzt worden. Diese Männer würden gesagt haben, dass sie auch seinen Bruder ermordet hätten und er hier nichts verloren hätte. Sie hätten seinem Onkel versprechen müssen, dass sie ihn töten, da er aber der einzige Sohn seiner Mutter sei, würden sie ihn verschonen. Allerdings müssten sie dem Onkel seinen Tod bestätigen, daher müsse er das Land verlassen, wenn er nicht sterben wolle. Daraufhin sei er kollabiert, Passanten würden die Polizei gerufen haben und er sei ins Krankenhaus gebracht worden. Er sei dann vier Tage im Krankenhaus gewesen und habe sich dann vier Monate zu Hause versteckt, um vollständig zu genesen. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, dass er das Land verlassen müsse, was er dann auch gemacht habe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel nie aufhören würde und noch immer die Gefahr bestehe, dass er getötet werden könnte. Auf Vorhalt des BFA, dass er angegeben habe, dass der Onkel davon ausgehe, dass er tot sei, sagte er: "Ich bin mir nicht sicher, ob er es weiß". In Österreich habe er keine Verwandten bzw. Familienangehörigen. Er führe allerdings seit 2013 eine Lebensgemeinschaft mit Frau M. und habe eine Stieftochter sowie zwei leibliche Töchter, welche am XXXX2014 und am XXXX2016 geboren worden seien. Seine Freundin würde arbeiten gehen und er würde sich um die Kinder kümmern, sohin sei er finanziell von ihr abhängig. Besondere Merkmale für eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet konnte er keine nennen. Allerdings habe er bis zur Geburt seiner zweiten Tochter Deutschkurse besucht, jedoch keinen Deutschkurs abgeschlossen.
9. In einer Stellungnahme vom 03.04.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Anbindungen in Österreich ergänzend aus, dass er und seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, Ende Juli ihr drittes gemeinsames Kind erwarten würden und eine Heirat geplant sei. Seine Freundin würde 25 Stunden pro Woche als Kundenbetreuerin arbeiten, währenddessen er sich um die Kinder kümmern würde. Würde er folglich nach Nigeria zurückkehren müssen, könnte seine Freundin ihrer Beschäftigung nicht mehr nachgehen und würde sich dies zusätzlich erschwerend auf die finanzielle Situation seiner Familie in Österreich auswirken. Bis dato habe er deswegen noch keinen Deutschkurs abschließen können. Nach der Geburt des dritten Kindes werde seine Freundin in Karenz gehen und so habe er dann endlich die Möglichkeit einen Deutschkurs zu besuchen. Seine Freundin sei eine selbstständige, westlich geprägte Frau, die in Österreich einer Beschäftigung nachgehe. In Nigeria wäre seine Familie in großen finanziellen Schwierigkeiten, da sie nicht auf die finanzielle Unterstützung von Verwandten zurückgreifen könnten. Auch könne man die Schulbildung und die medizinische Versorgung in Nigeria nicht mit jener in Österreich vergleichen. Eine seiner Töchter habe nach der Geburt am Schlafapnoe-Syndrom gelitten und immer wieder aufgehört zu atmen, was in Österreich problemlos behandelbar gewesen sei, in Nigeria sei die medizinische Versorgung jedoch rückständig und die Kosten müssten selbst getragen werden. Müsste er nach Nigeria zurück, würde seine Familie auseinandergerissen werden und die Kinder würden ihre Vaterfigur verlieren. Zudem sei der nigerianische Staat nicht willens und auch nicht in der Lage ihn vor seinen Verfolgern zu schützen und würde er als Christ in Nigeria besonderen Gefahren ausgesetzt sein. Zusammenfassend gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Nigeria Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters drohe und ihm aufgrund fehlender sozialer bzw. familiärer Kontakte in seinem Herkunftsstaat keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.
10. Am 24.04.2017 langte ein Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beim BFA ein. Die Lebensgefährtin führte darin aus, dass der Beschwerdeführer der "Stützpunkt" der Familie sei, die Kinder in den Kindergarten bringe und für die ganze Familie koche. Sie selbst leide an einer Anämie, aber habe mit Hilfe des Beschwerdeführers fast zehn Kilo zugenommen.
11. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom BFA als nicht glaubhaft befunden, da der Beschwerdeführer vage und unkonkrete Angaben gemacht habe und es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um eine gedankliche Konstruktion, allenfalls eine Bedrohung durch Dritte, handeln würde. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit konkrete asylrelevante Verfolgungshandlungen gegen seine Person vorgebracht. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet. Der Bescheid wurde am 21.07.2017 zugestellt.11. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom BFA als nicht glaubhaft befunden, da der Beschwerdeführer vage und unkonkrete Angaben gemacht habe und es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um eine gedankliche Konstruktion, allenfalls eine Bedrohung durch Dritte, handeln würde. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit konkrete asylrelevante Verfolgungshandlungen gegen seine Person vorgebracht. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet. Der Bescheid wurde am 21.07.2017 zugestellt.
12. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 02.08.2017 beim BFA ein. Die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides wurden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei in Nigeria nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu beschützen, was auch die brutale Angriffsszene auf den Beschwerdeführer in Lagos belege. Die Tatsache, dass die Männer des Onkels den Beschwerdeführer in Lagos ausfindig machen konnten, belege, dass der Onkel über ein weites Netzwerk verfüge und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr töten lassen würde. Außerdem halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sechs Jahren in Österreich auf, habe hier zwei Kinder und eine Verlobte, welche erneut von ihm schwanger sei. Das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich würde folglich jedenfalls eine außergewöhnliche und schützenswerte Integration darstellen. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde; in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.12. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 02.08.2017 beim BFA ein. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides wurden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei in Nigeria nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu beschützen, was auch die brutale Angriffsszene auf den Beschwerdeführer in Lagos belege. Die Tatsache, dass die Männer des Onkels den Beschwerdeführer in Lagos ausfindig machen konnten, belege, dass der Onkel über ein weites Netzwerk verfüge und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr töten lassen würde. Außerdem halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sechs Jahren in Österreich auf, habe hier zwei Kinder und eine Verlobte, welche erneut von ihm schwanger sei. Das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich würde folglich jedenfalls eine außergewöhnliche und schützenswerte Integration darstellen. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde; in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 56, 57, AsylG zu erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
14. Am 04.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten, in der als Zeugin auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einvernommen wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge eine Kopie des am 30.10.2017 von der Botschaft Nigerias in Wien ausgestellten Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Agbor und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er war vor seiner Ausreise in Agbor wohnhaft und lebte von Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung seiner Mutter. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria 2009.
Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich auf; in diesem Zeitraum stellte er zweimal einen – letztlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz; der Beschwerdeführer gab gegenüber den Behörden eine falsche Identität an, erst in einer Stellungnahme vom April 2016 erklärte er, dass er den im Spruch genannten Namen trage und Staatsangehöriger Nigerias sei.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet – soweit entscheidungsrelevant – wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel mit dem Tode bedroht. Sein Bruder wurde ermordet. Er selbst war 2009 von Männern seines Onkels attackiert worden, diese ließen ihn aber frei, nachdem er versprochen hatte, das Land zu verlassen.
Der Beschwerdeführer führt seit 2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung. Aus dieser Beziehung entstammen drei Kinder (geboren am XXXX2014, am XXXX2016 und am XXXX2017), welche alle drei österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer ist eine zentrale Bezugsperson für seine drei Kinder und besteht eine enge Bindung zwischen ihnen. Darüber hinaus übernimmt er die Vaterrolle auch für das erstgeborene Kind seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer hatte in den vergangenen Jahren die Versorgung der Kinder übernommen, während seine Lebensgefährtin einer beruflichen Tätigkeit in einem Pharmazieunternehmen nachging. Aktuell befindet sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Elternkarenz.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt aus Simbabwe, hält sich aber seit ihrer Geburt in Österreich (bzw. England) auf, ist österreichische Staatsbürgerin und verneint für sich die Möglichkeit eines Umzuges nach Nigeria. Die Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria erscheint nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
Der unbescholtene Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen und ist erwerbsfähig. Er hat keine besonderen Integrationsschritte gesetzt und ist auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Allerdings war er in den letzten Jahren für die Obsorge seiner Kinder verantwortlich, während seine Lebensgefährtin ihrem Beruf nachging.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 02.09.2016) zitiert. Aufgrund des Umstandes, dass es inzwischen eine aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 07.08.2017 gibt, wurde dieses im Vorfeld der mündlichen Verhandlung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten. Den folgenden Feststellungen wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten:
1. Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives‘ Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).
Das deutsche Auswä