Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 1403801-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX , geb. XXXX und vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 und vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und 9 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. § 55 Abs. 1 und 2 FPG BGBl 100/2005 idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gem. Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX , geb. XXXX und vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 und vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich mittels eines erschlichenen Schengen-Visums am 26.5.2017 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich mittels eines erschlichenen Schengen-Visums am 26.5.2017 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
" Sie haben am 26.04.2016 bei der LPD XXXX , vertreten durch Ihre Mutter Frau XXXX , einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht." Sie haben am 26.04.2016 bei der LPD römisch 40 , vertreten durch Ihre Mutter Frau römisch 40 , einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.
Ihr Verfahren wurde am 21.05.2015 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?
Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Unser ältester Sohn XXXX ist seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich. Er ist jetzt 15 Jahre alt, er kann weder armenisch lesen noch schreiben. Mit 16 Jahren darf kein junger Bursche mehr Armenien verlassen aus wehrdienstlichen Gründen. Wir haben keine Existenz mehr in Armenien. Kein Haus, keine Arbeit und noch dazu hat mein Mann Probleme in Armenien. Ich habe hohe Zuckerwerte, mir geht es nicht gut. In Armenien müsste ich jegliche Behandlung privat bezahlen, dazu hab ich das Geld nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würde mein Mann sofort mobilisiert werden, er müsste in Berg Karabach kämpfen. In Armenien haben wir keine Existenzgrundlage mehr.Unser ältester Sohn römisch 40 ist seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich. Er ist jetzt 15 Jahre alt, er kann weder armenisch lesen noch schreiben. Mit 16 Jahren darf kein junger Bursche mehr Armenien verlassen aus wehrdienstlichen Gründen. Wir haben keine Existenz mehr in Armenien. Kein Haus, keine Arbeit und noch dazu hat mein Mann Probleme in Armenien. Ich habe hohe Zuckerwerte, mir geht es nicht gut. In Armenien müsste ich jegliche Behandlung privat bezahlen, dazu hab ich das Geld nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würde mein Mann sofort mobilisiert werden, er müsste in Berg Karabach kämpfen. In Armenien haben wir keine Existenzgrundlage mehr.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)
keine
Vorhalt: Es war Ihnen von Geburt der Söhne bewusst, dass diese wehrpflichtig werden. Warum haben Sie das bis jetzt nicht angegeben?
Damals waren die Kinder noch klein.
Vorhalt: Der Konflikt am Berg Karabach herrscht seit ungefähr 100 Jahren. Sie haben das bisher nicht erwähnt. Warum?
Es wird einmal stärker und ruhiger. Die Kinder waren damals noch klein.
Vorhalt: Die Gefechte im April 2016 dauerten nur 3 Tage. Inwiefern wären Sie davon betroffen?
Ich habe Angst um meine Kinder. Sie könnten auch zum Krieg gebracht werden.
Vorhalt: Ihr Sohn könnte auch einen Wehrersatzdienst leisten. Was sagen Sie dazu?
In Armenien ist es sehr schwer. Die Kinder werden immer nach Karabach gebracht. Ich kenne mich gar nicht aus. Sowas gibt es nicht. Zivildienst können nur Protektionskinder machen. Die Kinder dieser Leute dürfen einfach alles.
Warum haben Sie die Identität der Kinder abgeändert?
Das habe ich im letzten Verfahren bereits erklärt. Mein Mann hat mir den falschen Namen genannt. Ich will, dass meine Kinder meinen Namen bekommen.
Sind Sie verheiratet?
Offiziell nicht.
Bringen Sie diesen Antrag nunmehr für alle Ihre bestehenden Kinder ein?
Ja. Mein Sohn XXXX hat große Angst.Ja. Mein Sohn römisch 40 hat große Angst.
Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Nein.
Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Ich gebe dazu an:
Dem Vertreter werden 10 Tage zur Stellungnahme eingeräumt.
Frage des Vertreters:
Gibt es in Armenien ein Haus oder sonstige existenzielle Grundlagen?
Nein. Es wohnt nur meine Mutter in einer kleinen Wohnung in XXXX in Yerewan.Nein. Es wohnt nur meine Mutter in einer kleinen Wohnung in römisch 40 in Yerewan.
Könnten Sie arbeiten?
Ich denke schon.
Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
Welche weiterführenden Integrationsverfestigungen haben Sie seit Ihrem letzten Vorbringen erworben?
Ich habe nichts weiter vorzubringen. Aber meine Kinder. Die 2 großen sind in Sportvereinen. XXXX spielt seit 5 Jahren Fußball und ist seit einem Monat beim XXXX . XXXX ist Boxer und trainiert seit 3 Monaten. Den Verein kann ich nicht sagen. Er trainiert in der Schule am XXXX .Ich habe nichts weiter vorzubringen. Aber meine Kinder. Die 2 großen sind in Sportvereinen. römisch 40 spielt seit 5 Jahren Fußball und ist seit einem Monat beim römisch 40 . römisch 40 ist Boxer und trainiert seit 3 Monaten. Den Verein kann ich nicht sagen. Er trainiert in der Schule am römisch 40 .
F: Ihr Verfahren wurde am 24.08.2016 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?
A: Zwei Wochen nach meiner Ankunft in Armenien habe ich vom Militär eine Aufforderung zur Anmeldung für den Militärdienst bekommen. Als ich dort war hat ein Mann eine Liste mit Namen vorgelesen, auf dieser Liste stand auch mein Name. Er sagte, dass diese Leute speziell trainiert werden. Zwei Monate lang wurden wir in Jerewan für den Militärdienst vorbereitet. Monatlich bekamen wir 20.000 Armenische Dram T