Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2130118-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylGDie Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG
iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 08.09.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 10.09.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er als Mechaniker oft Fahrzeuge für das Militär und die Polizei repariert habe, weshalb er Drohungen von Milizen erhalten habe. Zudem habe die Terrormiliz Schutzgeld von ihm verlangt. Er habe sich das nicht mehr leisten können und aus Angst die Werkstatt zugesperrt. Danach sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Bürgerkrieg zwischen den Sunniten und Schiiten. Er sei Schiit und wohne in einem Sunnitengebiet.
2. Am 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte er vor, dass er eine Werkstatt in Bagdad im Bezirk XXXX gehabt habe, wo sich ein militärischer Schwerpunkt befunden habe. Bewaffnete Milizen seien zu ihm gekommen und hätte der Beschwerdeführer deren Fahrzeuge gratis reparieren müssen. Alle Geschäftsleute in dieser Gegend hätten auch Zahlungen leisten müssen. Der Beschwerdeführer selbst habe 4.000,-- USD bezahlt, die Milizen hätten jedoch noch mehr Geld verlangt, weshalb er nach XXXX übersiedelt sei, wohin ihm Mitglieder der Miliz gefolgt seien und ihn auch dort bedroht hätten. Er habe sich aber geweigert, noch mehr Geld zu bezahlen und habe daraufhin den Irak verlassen.2. Am 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte er vor, dass er eine Werkstatt in Bagdad im Bezirk römisch 40 gehabt habe, wo sich ein militärischer Schwerpunkt befunden habe. Bewaffnete Milizen seien zu ihm gekommen und hätte der Beschwerdeführer deren Fahrzeuge gratis reparieren müssen. Alle Geschäftsleute in dieser Gegend hätten auch Zahlungen leisten müssen. Der Beschwerdeführer selbst habe 4.000,-- USD bezahlt, die Milizen hätten jedoch noch mehr Geld verlangt, weshalb er nach römisch 40 übersiedelt sei, wohin ihm Mitglieder der Miliz gefolgt seien und ihn auch dort bedroht hätten. Er habe sich aber geweigert, noch mehr Geld zu bezahlen und habe daraufhin den Irak verlassen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß3. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. GemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen, oberflächlichen und vagen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.
Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 24.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 24.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 12.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Zunächst wurde moniert, dass sich das BFA eines Dolmetschers bedient habe, der wesentliche Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht übersetzt habe. Dies liege möglicherweise daran dass der Dolmetscher zwar sprachkundig sei, jedoch keinerlei Erfahrung mit dem Dolmetschen von Einvernahmen in Asylverfahren aufweise. Es handle sich dabei um den bekannten Boxer XXXX , welcher neben seinen sportlichen Qualifikationen vor allem durch Auftritte in Sendungen wie " XXXX " und " XXXX " Bekanntheit erlangt habe. Die Qualität der Übersetzung leide jedoch, wenn das BFA gänzlich unerfahrene Menschen für diese Tätigkeit heranziehe. Die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ließen sich auf die ungenaue und mangelhafte Übersetzung und Rückübersetzung einer des Dolmetschens nicht mächtigen Person zurückführen. Im Weiteren wurde versucht, die vom BFA aufgezeigten Widersprüche aufzuklären und wurde der Sachverhalt erneut dargelegt. Darüber hinaus sei die Mutter des Beschwerdeführers Christin, was keinen Eingang in die niederschriftliche Einvernahme gefunden habe. Dass der Beschwerdeführer ausführte, dass es für ihn keinen Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten gebe und er nur auf dem Papier Schiit sei, habe das BFA ebenfalls keiner Würdigung unterzogen. Die gemischt religiöse Herkunft des Beschwerdeführers habe ihm in der Vergangenheit ebenfalls Probleme bereitet. Aufgrund seiner liberalen Auffassung im Hinblick auf die muslimische Religion sei ihm schon mehrmals unislamisches Verhalten vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer trinke auch Alkohol, was eine Rückkehr in den Irak problematisch und lebensgefährlich mache.Zunächst wurde moniert, dass sich das BFA eines Dolmetschers bedient habe, der wesentliche Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht übersetzt habe. Dies liege möglicherweise daran dass der Dolmetscher zwar sprachkundig sei, jedoch keinerlei Erfahrung mit dem Dolmetschen von Einvernahmen in Asylverfahren aufweise. Es handle sich dabei um den bekannten Boxer römisch 40 , welcher neben seinen sportlichen Qualifikationen vor allem durch Auftritte in Sendungen wie " römisch 40 " und " römisch 40 " Bekanntheit erlangt habe. Die Qualität der Übersetzung leide jedoch, wenn das BFA gänzlich unerfahrene Menschen für diese Tätigkeit heranziehe. Die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ließen sich auf die ungenaue und mangelhafte Übersetzung und Rückübersetzung einer des Dolmetschens nicht mächtigen Person zurückführen. Im Weiteren wurde versucht, die vom BFA aufgezeigten Widersprüche aufzuklären und wurde der Sachverhalt erneut dargelegt. Darüber hinaus sei die Mutter des Beschwerdeführers Christin, was keinen Eingang in die niederschriftliche Einvernahme gefunden habe. Dass der Beschwerdeführer ausführte, dass es für ihn keinen Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten gebe und er nur auf dem Papier Schiit sei, habe das BFA ebenfalls keiner Würdigung unterzogen. Die gemischt religiöse Herkunft des Beschwerdeführers habe ihm in der Vergangenheit ebenfalls Probleme bereitet. Aufgrund seiner liberalen Auffassung im Hinblick auf die muslimische Religion sei ihm schon mehrmals unislamisches Verhalten vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer trinke auch Alkohol, was eine Rückkehr in den Irak problematisch und lebensgefährlich mache.
Darüber hinaus sei das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden, zumal dem Beschwerdeführer die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht zur Kenntnis gebracht wurden und ihm auch keine Frist zur Äußerung dazu eingeräumt worden sei. Wären ihm diese zur Kenntnis gebracht worden, so hätte der Beschwerdeführer monieren können, dass keine Hinweise darauf enthalten seien, dass schiitische Milizen junge Männer rekrutieren würden. Im Weiteren wurde auf Länderberichte verwiesen, aufgrund derer es nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Letztlich wurden noch angemerkt, dass einen innerstaatliche Fluchtalternative derzeit nicht zumutbar sei.
6. Am 06.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderinformationen betreffend den Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
7. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 erfolgte eine Stellungnahme. Darin wurde klargestellt, dass in der Beschwerde vom 12.07.2016 niemals der Vorwurf oder die Anschuldigung an den vom BFA herangezogenen Dolmetscher gerichtet worden sei, wonach dieser vorsätzlich oder aus Nachlässigkeit nicht richtig übersetzt habe. Die aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlichen Übersetzungsfehler seien dem Dolmetscher nicht vorzuwerfen, zumal er über keine ausreichende Erfahrung im Dolmetschen im Asylverfahren habe. Eine Kenntnis der Begrifflichkeit im Asylverfahren sei notwendig, weshalb sich der Vorwurf an das BFA richte, welches einen Dolmetscher herangezogen habe, bei dem diese Kenntnisse nicht vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Bagdad und besuchte dort neun Jahre lang die Grundschule. Anschließend verrichtete der Beschwerdeführer verschieden Hilfsarbeiten und war zuletzt als Mechaniker tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, vier Brüder und vier Schwestern sind nach wie vor im Irak aufhältig. Ein Onkel des Beschwerdeführers ist am 14.10.2006 im Irak verstorben.
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 durchgehend in Österreich auf, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Im Rahmend des gesetzlich erlaubten Ausmaßes hat er für die Stadtgemeinde XXXX bei Bedarf Remunerationstätigkeiten durchgeführt. Seit September 2015 besucht der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschqualifizierungsmaßnahmen und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Im Mai 2016 hat der Beschwerdeführer an einem Kunstprojekt der AHS XXXX XXXX mit anschließendem Aktionstag " XXXX " teilgenommen. Im Oktober 2015 hat er mit XXXX , Kunstpädagogin, kulturelle Einrichtungen (zB Kunsthistorisches Museum Wien, Museum Moderner Kunst, Museum Angewandter Kunst, Belvedere, Winterpalais, Schönbrunn, Stephansdom, Michaelerkirche, Wallfahrtskirche Mariazell, usw.) besucht. Seit Dezember 2015 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig am " XXXX " der Pfarrcaritas XXXX teil (zB Her- und Wegräumarbeiten). In der Adventszeit im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer katholische Messfeiern besucht. In XXXX besucht er zudem örtliche Feste bzw. angebotene Kurse (zB Weihnachtsmarkt, Weinlesefest, Weinwoche, Jogakurs Sommer 2016 usw.). Im Juli 2017 hat der Beschwerdeführer Requisiten für Aufführungen im Rahmen des Projektes " XXXX " repariert und das Kamerateam unterstützt. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, der überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern besteht.Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 durchgehend in Österreich auf, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Im Rahmend des gesetzlich erlaubten Ausmaßes hat er für die Stadtgemeinde römisch 40 bei Bedarf Remunerationstätigkeiten durchgeführt. Seit September 2015 besucht der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschqualifizierungsmaßnahmen und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Im Mai 2016 hat der Beschwerdeführer an einem Kunstprojekt der AHS römisch 40 römisch 40 mit anschließendem Aktionstag " römisch 40 " teilgenommen. Im Oktober 2015 hat er mit römisch 40 , Kunstpädagogin, kulturelle Einrichtungen (zB Kunsthistorisches Museum Wien, Museum Moderner Kunst, Museum Angewandter Kunst, Belvedere, Winterpalais, Schönbrunn, Stephansdom, Michaelerkirche, Wallfahrtskirche Mariazell, usw.) besucht. Seit Dezember 2015 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig am " römisch 40 " der Pfarrcaritas römisch 40 teil (zB Her- und Wegräumarbeiten). In der Adventszeit im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer katholische Messfeiern besucht. In römisch 40 besucht er zudem örtliche Feste bzw. angebotene Kurse (zB Weihnachtsmarkt, Weinlesefest, Weinwoche, Jogakurs Sommer 2016 usw.). Im Juli 2017 hat der Beschwerdeführer Requisiten für Aufführungen im Rahmen des Projektes " römisch 40 " repariert und das Kamerateam unterstützt. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, der überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern besteht.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.06.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (3 Jahre Probezeit) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.06.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (3 Jahre Probezeit) verurteilt.
In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Er ist kein Mitglied in einem Verein und absolvierte keine Ausbildung in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch radikal islamische Milizen, durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
1.2.1. Allgemeine politische Lage:
Gemäß der Verfassung ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.
In Artikel 117 der Verfassung wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine
Region Iraks anerkannt.
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-ku