Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2171444-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. 831734505-2449853, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. 831734505-2449853, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Mitglied einer Kultvereinigung seines Dorfes habe werden sollen, die auch Menschenopfer dargebracht hätten. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch ein gläubiger Christ sei, habe er dies abgelehnt und sei ihm deshalb die Ermordung angedroht worden.
2. Am 16.08.2017erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde, in der der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte. Ergänzend brachte er im Wesentlichen vor, dass er als ältester Sohn seiner Familie hätte an den Ritualen einer Kultvereinigung teilnehmen sollen. Seine Mutter habe dies jedoch nicht gewollt und sich gegen seine Teilnahme am Ritual ausgesprochen, woraufhin seine Mutter ermordet worden sei. Die Familie seiner Mutter habe ihn daraufhin in Sicherheit gebracht und ihm vorgeschlagen, dass er das Land verlassen solle.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.08.2017, Zl. 831734505-2449853, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Zudem sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.04.2014 verloren hat und verhängte über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt VI.)3. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.08.2017, Zl. 831734505-2449853, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.04.2014 verloren hat und verhängte über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.)
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 25.11.2013 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Hinsichtlich einer Berufsausbildung können keine Feststellungen getroffen werden. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer durch finanzielle Zuwendungen seitens seiner Familie. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Sein Vater und seine Geschwister in Form seiner beiden Brüder und einer Schwester leben nach wie vor in Nigeria.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte. Es kann keine maßgebliche und tiefgreifende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers festgestellt werden. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer in Österreich durch gelegentliche Aushilfsarbeiten und durch das Verteilen von Visitenkarten.
Mit Urteil vom 17.04.2014, Zl. 46 Hv 17/14v, befand ihn das Landesgericht Wiener Neustadt, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 17.04.2014, Zl. 46 Hv 17/14v, befand ihn das Landesgericht Wiener Neustadt, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Am 22.09.2016 befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil 161 Hv 90/16k, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.Am 22.09.2016 befand ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil 161 Hv 90/16k, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 31.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Nachdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
Seine Volljährigkeit ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren datiere