RS Vfgh 2017/11/23 A3/2017

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
Stmk BauG §15 Abs1
BAO §225 Abs2
VfGG §38
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens betr die Haftung für künftige Schäden aus einem rechtswidrigen Verhalten eines abgabenerhebenden Organs wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei für sämtliche Schäden haftet, die im Zusammenhang mit der exekutionsrechtlichen Verwertung einer - im Eigentum der klagenden Partei stehenden - Liegenschaft, an der zur Einbringung der Bauabgabe (s §15 Abs1 Stmk BauG) eine sachliche Haftung zugunsten der beklagten Partei als Abgabengläubigerin besteht, eintreten. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei zielt der Sache nach darauf ab, der klagenden Partei Rechtsschutz im Hinblick auf ein - möglicherweise rechtswidriges - Verhalten der beklagten Partei im Rahmen der Abgabeneinhebung zu gewähren. Die klagende Partei macht damit mögliche, zukünftig entstehende, dem Amtshaftungsgesetz unterliegende Ansprüche geltend, zumal die Abgabenbehörde bei der Abgabeneinhebung "in Vollziehung der Gesetze" tätig wird.

Über Schadenersatzansprüche ist jedoch grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen.

Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren einer Haftung für künftige Schäden aus einem rechtswidrigen Verhalten eines abgabenerhebenden Organs, zumal Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG nur die in Art137 B-VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein können.

Entscheidungstexte

  • A3/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.11.2017 A3/2017

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Feststellungsklagen, Baurecht, Abgaben Gemeinde-, Finanzverfahren, Amtshaftung, Schadenersatz, Haftung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:A3.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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