RS Vfgh 2017/11/23 A3/2017

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
Stmk BauG §15 Abs1
BAO §225 Abs2
VfGG §38

Leitsatz

Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens betr die Haftung für künftige Schäden aus einem rechtswidrigen Verhalten eines abgabenerhebenden Organs wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei für sämtliche Schäden haftet, die im Zusammenhang mit der exekutionsrechtlichen Verwertung einer - im Eigentum der klagenden Partei stehenden - Liegenschaft, an der zur Einbringung der Bauabgabe (s §15 Abs1 Stmk BauG) eine sachliche Haftung zugunsten der beklagten Partei als Abgabengläubigerin besteht, eintreten. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei zielt der Sache nach darauf ab, der klagenden Partei Rechtsschutz im Hinblick auf ein - möglicherweise rechtswidriges - Verhalten der beklagten Partei im Rahmen der Abgabeneinhebung zu gewähren. Die klagende Partei macht damit mögliche, zukünftig entstehende, dem Amtshaftungsgesetz unterliegende Ansprüche geltend, zumal die Abgabenbehörde bei der Abgabeneinhebung "in Vollziehung der Gesetze" tätig wird.

Über Schadenersatzansprüche ist jedoch grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen.

Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren einer Haftung für künftige Schäden aus einem rechtswidrigen Verhalten eines abgabenerhebenden Organs, zumal Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG nur die in Art137 B-VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein können.

Entscheidungstexte

  • A3/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.11.2017 A3/2017

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Feststellungsklagen, Baurecht, Abgaben Gemeinde-, Finanzverfahren, Amtshaftung, Schadenersatz, Haftung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:A3.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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