TE Vfgh Erkenntnis 2017/11/30 WV1/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

22 ZIVILPROZESS, AUSSERSTREITIGES VERFAHREN
22/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art49a
B-VG Art139 Abs1 Z4
B-VG Art139a
B-VG-Nov BGBl 350/1981 ArtII Abs2
WiederverlautbarungsG §1, §2 Z6
TodeserklärungsG 1950
VfGG §61b

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Kundmachung der Bundesregierung über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften über Verschollenheit und das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes; keine Überschreitung der der Bundesregierung nach dem WiederverlautbarungsG zugekommenen Ermächtigung des Einbaus von Änderungen oder Ergänzungen abseits des Stammgesetzes; keine Gesetzwidrigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer - in Österreich nie in Kraft getretenen - Bestimmung über das Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139a iVm Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag wird begehrt, der Verfassungsgerichtshof "möge die bekämpfte Wiederverlautbarung der Rechtsvorschriften über die Verschollenheit und das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, kundgemacht im BGBl 23/1951, gemäß Art139a BVG und dem §61b VfGG zur Gänze als gesetzwidrig aufheben".

II.      Rechtslage

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

1.1.    Das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juni 1947 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Wiederverlautbarungsgesetz – WVG), BGBl 114/1947, lautete:

"§1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, österreichische Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund die Gesetzgebung oder die Gesetzgebung über die Grundsätze zusteht, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren. Die Bundesregierung hat vorher das Einvernehmen mit der Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung (§3 R.-ÜG.) zu pflegen. Die Kommission hat für die Ausbildung und Durchsetzung einer einheitlichen österreichischen Gesetzessprache und Gesetzestechnik zu sorgen.

§2. Die Bundesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung:

1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden durch die dem jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;

2. der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;

3. Bestimmungen, die zufolge einer nach §2 R.-ÜG. in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen;

4. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;

5. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen;

6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits des Stammgesetzes verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einbauen;

7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen;

8. dem Gesetz einen kurzen Titel geben.

§3. Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzleramt unverzüglich dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

§4. Die Kundmachung der zur Wiederverlautbarung gelangenden Rechtsvorschriften erfolgt gleichzeitig im Bundesgesetzblatt und in einer vom Bundeskanzleramt in zwangsloser Folge herausgegebenen, innerhalb jedes Jahrganges fortlaufend numerierten Reihe, die unter der Bezeichnung 'Amtliche Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften'

('ASlg.') erscheint.

§5. In der Kundmachung stellt die Bundesregierung den Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung fest.

§6. Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tage an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschrift gebunden.

§7. Druckfehler in Wiederverlautbarungen von Rechtsvorschriften werden mittels Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Bundesgesetzblatt berichtigt.

§8. Die bisherigen von der Staatskanzlei herausgegebenen Hefte der 'Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften' gelten als auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes herausgegeben. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an den Text der in diesen Heften wiederverlautbarten Rechtsvorschriften von dem dem in der jeweiligen Kundmachung über die Wiederverlautbarung genannten Herausgabetag folgenden Tag an gebunden.

§9. Die Länder sind ermächtigt, im Rahmen des §2 gleichartige Bestimmungen für den Bereich der Landesgesetzgebung zu erlassen. An die Stelle der Vorlage der wiederverlautbarten Rechtsvorschriften an den Nationalrat tritt die Vorlage an die Landtage.

§10. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der durch §2 erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet, von Amts wegen, bei Rechtsvorschriften, die von der Bundesregierung wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften, die von einer Landesregierung wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung.

(2) Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausspricht, daß die Grenzen der durch §2 erteilten Ermächtigung in einer Wiederverlautbarung überschritten wurden, hebt er die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile als gesetzwidrig auf. Die Artikel 139, Abs(2) und (3), sowie 89, Abs(2) bis (4), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 finden sinngemäß Anwendung.

§11. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."

1.2.    Die angefochtene Kundmachung der Bundesregierung vom 5. Dezember 1950 über die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschriften über Verschollenheit und das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, BGBl 23/1951, (im Folgenden: Todeserklärungsgesetz 1950 bzw. TEG 1950) hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 1.

Auf Grund des §1 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl Nr 114/1947, werden in der Anlage die in Geltung stehenden Rechtsvorschriften über Verschollenheit und das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes neu verlautbart.

Artikel 2.

Bei der Wiederverlautbarung wurden nachstehende Rechtsvorschriften berücksichtigt:

1. Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes;

2. Gesetz vom 31. März 1918, RGBl. Nr 129, über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes;

3. Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, BGBl Nr 422, über Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr 217 (Gerichtsverfassungsnovelle);

4. Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186;

5. Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 17. Jänner 1942, Deutsches RGBl. I S. 31;

6. Zweite Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 20. Jänner 1943, Deutsches RGBl. I S. 66;

7. Berichtigung vom 2. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 182;

8. Gesetz vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr 4, über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.), in der Fassung der Zweiten Behörden-Überleitungsgesetz-Novelle vom 18. Jänner 1946, BGBl Nr 64.

Artikel 3.

Die im folgenden angeführten Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt:

1. Die §5, §8 Abs3, §9 und §11 Abs2 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes;

2. die §§47, 53, 54 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186;

3. der §55 Abs1 Satz 2 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, soweit er durch die Bestimmung des §6 Abs2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung des internationalen Familienrechts (Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz – 4. DVOEheG.) vom 25. Oktober 1941, Deutsches RGBl. I S. 654, ersetzt wurde.

Artikel 4.

(1) Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind als 'Todeserklärungsgesetz 1950' zu bezeichnen.

(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgesetzt.

[…]

Anlage

Todeserklärungsgesetz 1950.

Abschnitt I.

Voraussetzungen der

Todeserklärung.

Lebens- und Todesvermutungen.

(§§1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)

§1. (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

§2. Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.

§3. (1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Abs1 nicht für tot erklärt werden.

§4. (1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendigt erklärt oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.

(2) Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die im Abs1 bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.

(3) Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.

(4) Wann der Fall eines besonderen Einsatzes vorliegt und wann er beendigt ist, bestimmt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres. (§3 Abs2 des Behörden-Überleitungsgesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr 94, in der Fassung der Zweiten Behörden-Überleitungsgesetz-Novelle vom 18. Jänner 1946, BGBl Nr 64.)

§5. (1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.

(2) Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Abs1) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher untergegangen ist.

§6. Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.

§7. Wer unter anderen als den in den §§4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

§8. Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des §4 als auch der §§5 oder 6 vor, so ist nur der §4 anzuwenden.

§9. (1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.

(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.

(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

a) in den Fällen des §3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;

b) in den Fällen des §4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;

c) in den Fällen der §§5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;

d) in den Fällen des §7 der Beginn der Lebensgefahr.

(4) Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.

§10. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im §9 Abs3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

§11. Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

Abschnitt II.

Zwischenstaatliches Recht.

(§12 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)

§12. (1) Ein Verschollener kann im Inland nach diesem Gesetz für tot erklärt werden, wenn er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger war.

(2) War der Verschollene in dem nach Abs1 maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er im Inland nach diesem Gesetz mit Wirkung für die Rechtsverhältnisse, welche nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen für tot erklärt werden; ein Gegenstand, für den von einer österreichischen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird sowie ein Anspruch, für dessen Geltendmachung ein österreichisches Gericht zuständig ist, gilt als im Inland befindlich.

(3) War der Verschollene in dem nach Abs1 maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er ohne die im Abs2 genannte Beschränkung im Inland auf Antrag seiner Ehefrau für tot erklärt werden, wenn diese im Inland ihren Wohnsitz hat und österreichische Staatsbürgerin ist oder bis zu ihrer Verheiratung mit dem Verschollenen war.

Abschnitt III.

Todeserklärung.

(§§1, 2, 3, 4, 6, §8 Abs1 und 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr 129:)

§13. (1) Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten Wohnsitz und in Ermanglung eines Wohnsitzes seinen letzten Aufenthalt hatte.

(2) Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem Einzelrichter [§4 Abs2 des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1921, BGBl Nr 422 (Gerichtsverfassungsnovelle).]

§14. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.

§15. (1) Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.

(2) In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.

(3) Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.

§16. Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel die zum Zwecke der Feststellung nötigen Erhebungen vorzunehmen sind.

§17. (1) Wird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.

(2) Dem Kurator obliegt insbesondere, die zur Auffindung des Verschollenen geeigneten Nachforschungen zu pflegen.

§18. (1) Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:

a) die Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;

b) die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs4) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;

c) die Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs4) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.

(2) Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Abs4) erfolgen werde.

(3) Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschalten. Das Gericht kann anordnen, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen veröffentlicht und an bestimmten Orten ortsüblich kundgemacht werde sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Edikts stattfinden. Stehen überwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung der Bekanntmachung des Edikts durch eine Zeitung entgegen, so hat das Gericht davon abzusehen.

(4) Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der Einschaltung des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Abs3 Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der Gerichtstafel mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muß; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.

(§56 Abs3 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)

§19. (1) Nach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.

(2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben.

§20. Das Ansuchen um eine Todeserklärung kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(§56 Abs2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)

Abschnitt IV.

Beweisführung des Todes.

(§10 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr 129:)

§21. (1) Wenn der Beweis des Todes eines Verschollenen nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem in §13 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.

(2) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des §13 Abs2 und der §§14 bis 16 Anwendung.

(3) Findet das Gericht das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens geeignet, so hat es ein Edikt zu erlassen, auf welches die Bestimmungen des §18 mit der Änderung Anwendung finden, daß die Ediktalfrist nach Ermessen des Gerichtes, jedoch nicht auf kürzere Zeit als drei Monate festzusetzen ist.

(4) Gleichzeitig mit dem Erlassen des Edikts hat das Gericht einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.

(5) Die Aufnahme der Beweise kann vor dem Ablauf der Ediktalfrist stattfinden.

(6) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Parteien über die Ergebnisse der Beweisführung zu vernehmen.

(7) Wird der Beweis des Todes als hergestellt erkannt, so ist in der Entscheidung der Tag anzugeben, von welchem bewiesen ist, daß er der Todestag ist, beziehungsweise, daß der Verschollene ihn nicht überlebt hat, in dem letzteren Falle hat dieser Tag als Todestag zu gelten.

§22. Das Ansuchen kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden; ihr ist vor der Bekanntmachung des Edikts und vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (§57 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)

Abschnitt V.

Aufhebung und Berichtigung der

Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

(§§10a, 10b und 10c des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr 129:)

§23. (1) Ist der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§19) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat, ferner in Wahrung öffentlicher Interessen die Staatsanwaltschaft bei dem Gerichte, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung beantragen.

(2) Das Gericht (§13 Abs2) entscheidet über den Antrag unter Beobachtung der Vorschriften der §§14 und 15 durch Beschluß.

(3) Der Staatsanwaltschaft ist vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung wirkt für und gegen alle Beteiligten.

(Zu Abs1 und 3: §56 Abs2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)

§24. (1) Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.

(2) Im unmittelbaren Anschluß daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Wiedereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des §2 Abs2 Z7 des Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.

(3) Ebenso hat das Gericht zu veranlassen, daß die etwa eingesetzte Vormundschaft über Kinder des für tot Erklärten aufgehoben und diesem die väterliche Gewalt wiedergegeben werde.

§25. Die Bestimmungen der §§23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§21), gestorben ist.

Abschnitt VI.

Inkrafttreten. Übergangs- und

Schlußvorschriften.

§26. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, entsprechen, sind am 1. März 1883 in Wirksamkeit getreten und es sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie Gegenstände desselben abweichend regelten, außer Kraft getreten.

(2) Die durch das Gesetz vom 31. März 1918, RGBl. Nr 129, über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, vorgenommenen Änderungen sind am 20. April 1918 in Kraft getreten. Sie finden auch auf ein Verfahren Anwendung, das an diesem Tage bereits anhängig war. Die Aufhebung oder Berichtigung einer Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes nach den §§23 bis 25 ist zulässig, auch wenn die Todeserklärung oder die Entscheidung über die Beweisführung des Todes an diesem Tage bereits rechtskräftig war.

(Artikel II des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr 129.)

§27. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186, entsprechen, sind am 15. Juli 1939 in Kraft getreten.

(2) Vom gleichen Zeitpunkte ab sind aufgehoben worden:

a) die §§24, 25, 112 bis 114, 277 und 278 Satz 1 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs;

b) das Gesetz über die Todeserklärung von in dem gegenwärtigen Krieg Vermißten vom 31. März 1918, RGBl. Nr 128, nebst der Verordnung vom 8. April 1918, RGBl. Nr 134.

(Zu Abs1 und 2: §55 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die aufgehobenen Vorschriften (Abs2) verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

(§46 Abs3 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)

(4) Am 15. Juli 1939 anhängige Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes sind nach den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.

(§58 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)

§28. (1) Von der Einschaltung des Edikts (§18 Abs3) in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall der Kriegsverschollenheit (§4) auf Grund des zweiten Weltkrieges handelt. (Verordnung vom 17. Januar 1942, Deutsches RGBl. I S. 31.)

(2) Soll ein Verschollener, der an dem zweiten Weltkrieg als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates teilgenommen oder sich bei ihr aufgehalten hat, auf Grund des §4 Abs2 für tot erklärt werden, so ist von dem Erlaß eines Edikts (§18) abzusehen. Das Verfahren richtet sich nach den §§13 bis 17, 19 Abs2, §§23 und 24. Nach Eingang des Antrages ist in jedem Falle der Staatsanwaltschaft, vor der Entscheidung dem Antragsteller und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(Zweite Verordnung vom 20. Januar 1943, Deutsches RGBl. I S. 66, in der Fassung der Berichtigung vom 2. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 182.)

§29. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des §4 Abs4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut."

1.3.    Das Gesetz vom 16. Februar 1883, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, RGBl. 20, lautete:

"§. 1.

Zur Todeserklärung eines Abwesenden (Vermißten) ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in desssen Sprengel der Abwesende seinen letzten Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen letzten Aufenthalt hatte.

§. 2.

Soweit in diesem Gesetze nicht etwas Anderes verfügt wird, sind in dem Verfahren über das Ansuchen um eine Todeserklärung die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in Anwendung zu bringen.

§. 3.

Alle für die richterliche Beurtheilung maßgebenenden thatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.

In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.

Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichen Falles auch eidlich vernommen werden.

§. 4.

Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Thatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschube unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung von vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demnjenigen Bezirksgerichte begehrt werden, in dessen Sprengel die zum Zwecke der Feststellung nöthigen Erhebungen vorzunehmen sind.

§. 5.

Das Gesuch um eine Todeserklärung kann ein Jahr vor dem Ablaufe der in §. 24 a.b.G.B. bestimmten Frist angebracht werden.

Soll aber die Todeserklärung eines Abwesenden erwirkt werden, welcher sich in einer nahen Todesgefahr befunden hat, so kann das Ansuchen um die Todeserklärung sofort nach dem Ereignisse, in welchem das Leben des Abwesenden gefährdet war, gestellt werden.

Die Entscheidung, welche eine Todeserklärung ausspricht, kann in keinem Falle vor Ablauf der im §. 24 a.b.G.B. bestimmten Frist erfolgen.

§. 6.

Wird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Abwesendnen in dem Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung einen Curator zu bestellen.

Demselben liegt insbesondere ob, die zu Auffindung des Abwesenden geeigneten Nachforschungen zu pflegen.

§. 7.

Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargethan, so hat es durch ein Edict, in welchem die wesentlichen Umstände des einzelnen Falles anzugeben sind, aufzufordern, dem Gerichte oder dem Curator Nachrichten über den Abwesenden zu geben.

Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf einen Jahres erfolgen werden. Diese Frist ist jedoch in dem in §. 5 Absatz 2 bezeichneten Falle bis zum Ablaufe der in §. 24, Z3 a.b.G.B. bestimmten Frist von drei Jahren auszudehnen.

Das Edict ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und dreimal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschalten. Das Gericht kann auch anordnen, daß das Edict in anderen Zeitungen veröffentlicht werden, sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Edictes stattfinden.

Der Tag, an welchem die Edictalfrist endet, ist in jedem Falle in dem Edicte anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der dritten Einschaltung des Edictes in die amtliche Zeitung mindestens ein Jahr verstreichen muß.

§. 8.

Nach Ablauf der in dem Edicte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf neuerliches Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.

Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermutheten Todes anzugeben.

Läßt sich nach den gepflogenen Erhebungen der Tag bestimmen, von welchem anzunehmen ist, daß es der Todestag sein, beziehungsweise, daß der Abwesende denselben nicht überlebt haben, so ist dieser Tag, außerdem aber derjenige Tag als vermutheter Todestag zu bezeichnen, an welchem das Ende der Frist eingetreten ist, deren Ablauf nach §. 24 a.b.G.B. die Vermuthung des Todes für den vorliegenden Fall begründet.

§. 9.

Wenn der Abwesende einen Ehegatten zurückgelassen hat, so kann vom diesem beim Vorhandensein der im bürgerlichen Rechte bestimmten Erfordernisse das Begehren gestellt werde, daß mit der Todeserklärung auch der Anspruch verbunden werde, daß die Ehe als aufgelöst zu betrachten sein.

Das Gericht hat in diesem Falle zugleich mit dem Curator auch einen Vertheidiger des Ehebandes zu bestellen.

In der Entscheidung, welche die Todeserklärung ausspricht, ist auch über das Begehren, daß die Ehe als aufgelöst zu betrachten sein, zu erkennen.

Der zurückgelassene Ehegatte kann, nachdem eine Todeserklärung des Abwesenden bereit erfolgt ist, das Begehren um den Ausspruch, daß die Ehe als aufgelöst zu betrachten sei, auch nachträglich stellen. Das Gericht hat hierüber nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzugehen, und sich in der Entscheidung, falls es dem Begehren stattgibt, auf den Ausspruch zu beschränken, daß die Ehe als aufgelöst zu betrachten sei.

Der Vertheidiger des Ehebandes hat in beiden Fällen gegen eine in erster Instanz gefällte Entscheidung, welche den Ausspruch enthält, daß die Ehe als aufgelöst zu betrachten sei, den Recurs zu ergreifen. Das Gleiche gilt, wenn dieser Ausspruch entgegen der Entscheidung erster Instanz erst in der zweiten Instanz gefällt wurde.

§. 10.

Wenn der Beweis des Todes eines Abwesenden nicht durch öffentliche Urkunden herzustellen ist, so kann bei dem §. 1 bezeichneten Gerichte der Beweis des Todes geführt und der Ausspruch erwirkt werden, daß dieser Beweis als hergestellt anzusehen ist.

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der §§. 2, 3 und 4 Anwendung.

Findet das Gericht das Ansuchen um Beweisführung des Todes zur Einleitung des weiteren Verfahrens geeignet, so hat es ein Edict zu erlassen, auf welches sich die Bestimmungen des §. 7 mit der Aenderung Anwendung finden, daß die Edictalfrist nach Ermessen des Gerichtes, jedoch nicht auf kürzere Zeit als drei Monate festzusetzen ist.

Gleichzeit mit dem Erlassen des Edicts hat das Gericht einen Curator zu bestellen (§. 6)

Die Aufnahme der Beweise kann vor dem Ablaufe der Edictalfrist stattfinden.

Vor der Entscheidung hat das Gericht die Parteien über die Ergebnisse der Beweisführung zu vernehmen.

Wird der Beweis des Todes als hergestellt erkannt, so ist in der Entscheidung der Tag anzugeben, von welchem bewiesen ist, daß er der Todestag ist, beziehungsweise, daß der Abwesende ihn nicht überlebt hat; in dem letzteren Falle hat dieser Tag als Todestag zu gelten.

§. 11.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit, und es treten die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie Gegenstände desselben abweichend regeln, außer Kraft.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch in den bei einem Gerichte bereits anhängigen Fällen einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes Anwendung.

§. 12.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

[…]"

1.4.    Das Gesetz vom 31. März 1918 über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, RGBl. 129, lautete:

"Artikel I.

Das Gesetz vom 16. Februar 1883, R.G.Bl. Nr 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, wird in folgender Weise geändert:

§1.

Dem §1 des Gesetzes ist als zweiter Absatz beizufügen:

Die Verhandlung und Entscheidung obliegt einem vom Vorsteher des Gerichtshofes hiezu bestellten Mitgliede des Gerichtes als Einzelrichter.

§2.

§6 des Gesetzes hat zu lauten:

Wird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertetung des Abwesenden in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach dem Umständen des Falles eine Vertretung des Abwesenden in dem Verfahren entbehrlich ist.

Dem Kurator obliegt insbesondere, die zur Auffindung des Abwesenden geeigneten Nachforschungen zu pflegen.

§3.

§7 des Gesetzes hat zu lauten:

Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es durch ein Edikt, in dem die wesentlichen Umstände des einzelnen Falles anzugeben sind, aufzufordern, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem Nachrichten über den Abwesenden zu geben.

Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf eines Jahres erfolgen werde. Diese Frist ist jedoch in dem in §5, Absatz 2, bezeichneten Falle bis zum Ablaufe der in §24, Z2 und 3, a.b.G.B. bestimmten Frist auszudehnen.

Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschalten. Das Gericht kann anordnen, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen veröffentlicht und an bestimmten Orten ortsüblich kundgemacht werde, sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Ediktes stattfinden.

Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der Einschaltung des Ediktes in die amtliche Zeitung mindestens ein Jahr verstreichen muß.

Für die Todeserklärung gemäß §1 des Gesetzes vom heutigen Tage über die Todeserklärung von in dem gegenwärtigen Kriege Vermißten gelten die von den Vorschriften der Absätze 2 und 4 abweichenden besonderen Bestimmungen des §2 des genannten Gesetzes.

§4.

§9, Absatz 2, des Gesetzes hat zu lauten:

Das Gericht hat in diesem Falle einen Verteidiger des Ehebandes zu bestellen. Hiezu kann auch der nach §6 bestellte Kurator des Abwesenden bestellt werden.

§5.

§10, Absatz 2, des Gesetzes hat zu lauten:

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des §1, Absatz 2, und der §§2 bis 4 Anwendung.

§10, Absatz 4, des Gesetzes hat zu lauten:

Gleichzeitig mit dem Erlassen des Ediktes hat das Gericht einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Abwesenden in dem Verfahren entbehrlich ist.

§6.

Nach §10 des Gesetzes ist einzuschalten:

Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

§10 a.

Ist der Abwesende nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tage als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§8) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat, ferner in Wahrung öffentlicher Interessen die Finanzprokuratur bei dem Gerichte, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung beantragen.

Das Gericht (§1, Absatz 2) entscheidet über den Antrag unter Beobachtung der Vorschriften der §§2 und 3 durch Beschluß.

Die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung wirkt für und gegen alle Beteiligten.

§10 b.

Wenn der für tot Erklärte persönlich vor dem Gericht erscheint und die Aufhebung der Toderserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.

Im unmittelbaren Anschlusse daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Weidereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des §2, Z7, des Patentes vom 9. August 1854, R.G.Bl. Nr 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.

Ebenso hat das Gericht zu veranlassen, daß die etwa eingesetzte Vormundschaft über Kinder des für tot Erklärten aufgehoben und diesem die väterliche Gewalt wiedergegeben werde.

§10 c.

Die Bestimmungen der §§10 a und 10 b sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Abwesender nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§10), gestorben ist.

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt am fünfzehnten Tage nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Es findet auch auf ein Verfahren Anwendung, das an diesem Tage bereit anhängig ist. Die Aufhebung oder Berichtigung einer Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes nacht Artikel I, §6, ist zulässig, auch wenn die Todeserklärung oder die Entscheidung über die Beweisführung des Todes an diesem Tage bereits rechtskräftig war.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Justizminister betraut.

[…]"

1.5.    Das Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, dRGBl. I S 1186, lautete:

"Abschnitt I

Voraussetzungen der Todeserklärung.

Lebens- und Todesvermutungen

§1

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

§2

Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.

§3

(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung, das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Abs1 nicht für tot erklärt werden.

§4

(1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendigt erklärt oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.

(2) Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die im Abs.1 bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.

(3) Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.

(4) Wann der Fall eines besonderen Einsatzes vorliegt und wann er beendigt ist, bestimmt der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

§5

(1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.

(2) Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Abs1) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher untergegangen ist.

§6

Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.

§7

Wer unter anderen als den in den §§4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

§8

Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des §4 als auch der §§5 oder 6 vor, so ist nur der §4 anzuwenden.

§9

(1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.

(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.

(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

a)  in den Fällen des §3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;

b)  in den Fällen des §4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;

c)  in den Fällen der §§5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder – falls dies nicht feststellbar ist – der Verschollene zuerst vermißt worden ist;

d)  in den Fällen des §7 der Beginn der Lebensgefahr.

(4) Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.

§10

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im §9 Abs3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

§11

Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

Abschnitt II

Zwischenstaatliches Recht

§12

(1) Ein Vers

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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