RS Vwgh 2017/11/16 Ra 2017/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §2 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0043 Ra 2017/07/0044 Ra 2017/07/0045 Ra 2017/07/0050 Ra 2017/07/0047 Ra 2017/07/0048 Ra 2017/07/0049 Ra 2017/07/0046

Rechtssatz

Durch die Auslagerung der Einräumung von Zwangsrechten aus dem UVP-Verfahren in ein eigenständiges Verfahren nach dem WRG 1959 erhält dieses Verfahren einen vom UVP-Verfahren getrennten, selbstständigen Charakter, ungeachtet dessen, dass es von seiner Zielrichtung her der rechtlichen Durchsetzung einer bereits rechtskräftig erteilten UVP-Genehmigung dienen soll. Das zeigt sich letztlich auch darin, dass in diesem Verfahren andere Behörden bzw. unterschiedliche VwG tätig werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070042.L03

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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