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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag der I B in W, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 31. Mai 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre am 13. September 2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 3. Oktober 2016, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht fällte am 20. Oktober 2017 das Erkenntnis und legte eine Abschrift der Entscheidung mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Fr 2016/22/0001).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017080022.F00Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018