TE Vwgh Beschluss 2017/11/17 Fr 2017/08/0022

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag der I B in W, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 31. Mai 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre am 13. September 2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 3. Oktober 2016, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

Das Verwaltungsgericht fällte am 20. Oktober 2017 das Erkenntnis und legte eine Abschrift der Entscheidung mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Fr 2016/22/0001).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017080022.F00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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