TE Vwgh Beschluss 2017/11/21 Ra 2017/11/0279

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der N R in I, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adamgasse 11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. September 2017, Zl. LVwG-2017/16/1928-1, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrags in einer Angelegenheit des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck Abt. Kinder- und Jugendhilfe), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein "Devolutionsantrag im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG 1991" der Revisionswerberin, den sie - wegen Nichterledigung ihres beim Amt für Kinder- und Jugendhilfe des Stadtmagistrats Innsbruck gestellten Antrags auf Akteneinsicht - beim Verwaltungsgericht eingebracht hatte, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Jugendwohlfahrtsbehörde sei bei der Gewährung von Erziehungshilfe nicht hoheitlich tätig, weshalb das AVG - und daher auch der die Akteneinsicht betreffende § 17 AVG sowie die Bestimmungen über den Devolutionsantrag - insoweit keine Anwendung finde.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird ausgeführt, der eingebrachte Devolutionsantrag sei berechtigt: "Gemäß § 73 AVG wäre eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu erlassen gewesen und hat dieses in Verkennung der Rechtslage die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Entscheidung über den Antrag vom 02.05.2016 (auf Akteneinsicht) verletzt."

In der Zulässigkeitsbegründung wird lediglich auf die Frage abgestellt, ob im gegenständlichen Fall hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln der belangten Behörde vorlag.

7 Von dieser Frage hängt das Schicksal der Revision im vorliegenden Fall aber nicht ab: Seit der Einführung der "Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" mit 1. Jänner 2014 existiert der Rechtsbehelf des Devolutionsantrags nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird; in diesen Fällen geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (§ 73 Abs. 2 AVG). Ein derartiger Fall (insbesondere eines innergemeindlichen Instanzenzugs) liegt gegenständlich nicht vor. Vielmehr ist nunmehr gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht einzubringen (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 8 VwGVG Rz 3).

8 Aus diesem Grund ist ein Abweichen von der hg. Judikatur durch das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Auf die inhaltliche Begründung des angefochtenen Beschlusses kam es nicht an, da Gegenstand der Rechtskraft lediglich der Spruch ist; die Revisionswerberin wäre daher durch eine allenfalls unrichtige Begründung auch nicht beschwert (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2012/05/0189, mwN).

9 In der Revision werden - da sie sich ausschließlich mit der vorliegend nicht relevanten Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2016

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110279.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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