TE Vwgh Beschluss 2017/11/21 Ra 2017/04/0073

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/04/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrat Dr. Kleiser und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, in den Rechtssachen betreffend die Revisionen der M G in P, Naarntal 16, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich 1.) vom 16. Mai 2017, Zl. LVwG-800187/7/Re/PW (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2017/04/0073) und 2.) vom 19. Mai 2017, Zl. LVwG- 800191/7/Re/PW (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2017/04/0074), betreffend jeweils Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Zu 1.): Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8.3.2016 wurde gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag). Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass am 15.12.2015 an einem näher bezeichneten Standort eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form einer Hundepension betrieben worden sei, indem zu diesem Zeitpunkt vier Hunde in gewerbsmäßiger Betreuung gewesen seien, ohne dass eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage vorgelegen sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16.5.2017 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde nur insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wurde. Insbesondere führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung aus, der Betrieb einer Tierpension könne entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 subsumiert werden, weshalb der Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Die Eignung der Anlage zur Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen begründe die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage.

3 Zu 2.): Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.3.2016 wurde gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage). Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass am 6.2.2016 an einem näher bezeichneten Standort ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Hundetrainingsplatzes betrieben worden sei, indem zu diesem Zeitpunkt dort mit acht Hunden ein Hundetraining in Form eines Junghundekurses durchgeführt worden sei.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19.5.2017 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde nur insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wurde.

5 Die Anlage unterliege wegen der dort ausgeübten Tätigkeit der Gewerbeordnung. Die Eignung zur Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen begründe die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage.

6 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen außerordentlichen Revisionen, die jeweils die Aufhebung der Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit führen die Revisionen jeweils übereinstimmend aus, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage vor, ob Hunde als Nutztiere im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 anzusehen seien.

10 Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit der Einordnung des Hundes als Nutztier auf das bereits vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2009, 2007/08/0072, verwiesen werden kann, ist darauf zu verweisen, dass der von der Revision angeführte Tatbestand des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 das "Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" als der Land- und Fortwirtschaft zugehörig bestimmt. Inwiefern abgesehen von der von der Revision vorgebrachten Qualifikation des Hundes als Nutztier, die den Straferkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalte die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 - nämlich das Halten zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse - und damit die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung erfüllen würden, ist weder ersichtlich, noch wird dies von den Revisionen dargestellt. Den Revisionen gelingt es daher nicht, aufzuzeigen, dass die Revision von der Lösung der zur Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Rechtsfrage abhängig ist.

11 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040073.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten