TE Vwgh Beschluss 2017/11/22 Ra 2017/13/0063

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des B in T, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Juni 2017, Zl. RV/7101310/2013, betreffend Einkommensteuer 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Büromaschinenmechaniker. Er ermittelte seine Einkünfte gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988.

2 Mit Bescheid vom 7. November 2012 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2010 fest. In der Begründung führte das Finanzamt aus, bei den auf einem näher bezeichneten Depot ausgewiesenen Wertpapieren handle es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen. Der durch Spekulation erwirtschaftete Verlust sei daher dem Privatbereich zuzuordnen.

3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Bei den genannten Wertpapieren handle es sich um Betriebsvermögen. Gelder aus betrieblichen Einnahmen seien in Form von Wertpapieren veranlagt worden. Neben diesem Depot gebe es auch noch ein privates Wertpapierdepot. Sämtliche Käufe betreffend die am betrieblichen Depot befindlichen Wertpapiere seien mit Geldern vom betrieblichen Konto durchgeführt worden. Die Wertpapiere auf diesem Depot seien daher Betriebsvermögen und auch betrieblich gewidmet. Damit seien auch die Verkäufe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

4 Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2013 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

5 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die zweite Instanz.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe im Streitjahr über ein privates Bankkonto und ein privates Wertpapierdepot verfügt, weiters über ein betriebliches Bankkonto und ein diesem zugeordnetes und als betrieblich bezeichnetes Wertpapierdepot. Die Wertpapiere in dem als betrieblich bezeichneten Depot seien aus Geldern des betrieblichen Kontos angeschafft worden. Im Jahr 2010 seien laufend An- und Verkäufe der Wertpapiere getätigt und daraus ein Verlust erwirtschaftet worden. Der Revisionswerber sei nicht als Wertpapierhändler tätig gewesen. Die Wertpapiere, mit welchen der Verlust erwirtschaftet worden sei, dienten auch nicht steuergesetzlich vorgeschriebenen Zwecken (etwa Deckung von Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen). Der Revisionswerber habe diesen Verlust als betrieblich bedingt in seiner Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Das Wertpapierdepot habe aber - wie im angefochtenen Erkenntnis näher dargelegt wurde - kein notwendiges Betriebsvermögen dargestellt. Der daraus erwirtschaftete Verlust sei daher nicht im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

8 Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen zuzuordnen seien, sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen gewesen sei.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Zur Zulässigkeit führt die Revision - nach allgemeinen Darlegungen - aus (ohne Hervorhebungen):

"Im gegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht (BFG) ausgesprochen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliege, weil die Rechtsfrage unter welchen Voraussetzungen Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen einzuordnen sind, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt worden sei. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits mit Abgrenzungsfragen bei der Zuordnung von Wertpapierdepots zum Betriebs- oder Privatvermögen auseinandergesetzt hat. Im angefochtenen Erkenntnis weicht das BFG jedoch insofern von der Rechtsprechung des VwGH ab, als es diese unzutreffend interpretiert und in denkunmöglicher Weise anwendet. Somit gelangt das BFG zu einem Ergebnis, das nicht mit den bisherigen Erkenntnissen des VwGH im Einklang steht. Die Revision ist daher zulässig.

Fazit: Im vorliegenden Fall weicht das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts von der Rechtsprechung des VwGH ab, da das BFG den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen denkunmöglich verknüpft. Es liegt folglich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision an den VwGH zulässig ist."

14 Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw. die zu lösende Rechtsfrage sei in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. z.B. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042, mwN).

15 Dem im Rahmen der Darlegung der Revisionsgründe enthaltenen Vorbringen, die Wertpapiere seien deswegen notwendiges Betriebsvermögen, weil ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988) geltend gemacht worden sei, steht zum einen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen. Zum anderen ergibt sich aber aus den vorgelegten Verfahrensakten, dass es sich bei den in dem genannten Wertpapierdepot befindlichen Wertpapieren um andere handelt als jene, die im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags berücksichtigt wurden (vgl. Anlagenverzeichnis des Revisionswerbers im Rahmen des Jahresabschlusses, "Wertpapiere FBiG" einerseits und "Wertpapierdepot (...)" anderseits; ebenso Differenzierung im "Anlagenspiegel"; aus der ebenfalls vorgelegten Aufstellung der Depotbank geht hervor, dass es sich jeweils um Aktien handelt).

16 Dem weiteren im Rahmen der Darlegung der Revisionsgründe enthaltenen Vorbringen, der Revisionswerber habe die im Betrieb erwirtschafteten Erträge nicht daraus entnommen, sondern unmittelbar in Wertpapiere investiert, die Beträge hätten daher - wie bei einer Überweisung auf ein Sparbuch - den betrieblichen Kreis nicht verlassen (Hinweis auf VwGH 26.4.1994, 91/14/0030, VwSlg 6885/F), ist entgegenzuhalten, dass eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht schon deshalb vorliegt, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen (vgl. das ebenfalls die Anschaffung von Aktien betreffende Erkenntnis VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mwN).

17 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu erfolgen hat und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus diesem nur allgemein gehaltenen Vorbringen im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt, war die Revision aber schon deswegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130063.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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