RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0098

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FTEG 2002 §11 Abs2;
Funkanlagen MarktüberwachungsG 2016 §24 Abs2;
TKG 2003 §74 Abs1;
TKG 2003 §74;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/03/0099

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass eine Funkanlage, auch rechtmäßig, im Handel frei verkauft wird, kann schon deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Betrieb jedenfalls - und mit jeder gewählten Leistung und/oder auf jeder Frequenz, mit bzw. auf der der Betrieb möglich ist - zulässig wäre, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften zwischen Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen bzw. Betreiben von Funkanlagen unterscheiden (vgl. zur Rechtslage zu den Tatzeitpunkten § 11 Abs. 2 FTEG 2002, zur nunmehrigen Rechtslage § 24 Abs. 2 Funkanlagen MarktüberwachungsG 2016; jeweils in Verbindung mit § 74 TKG 2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030098.L03

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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