RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §74 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/03/0099

Rechtssatz

Dass die Handfunksprechgeräte auf einer bekannten Internet-Handelsplattform frei zum Verkauf angeboten wurden, vermag die Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 74 Abs. 1 TKG 2003) durch den Revisionswerber nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu entschuldigen. Der Revisionswerber ist aus dem Kreis der Geschäftsführer bestellter verantwortlicher Beauftragter eines Bauunternehmens und hat sich daher mit den für die Tätigkeit des Unternehmens einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (vgl. etwa VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155); dazu zählen auch jene Rechtsvorschriften, die für den Einsatz von Betriebsmitteln im Unternehmen gelten. Dass der Betrieb von Funkanlagen rechtlichen Vorschriften unterliegt, ist bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030098.L02

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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